RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1948 GeschäftszahlKII-1/48 Sammlungsnummer1642 RechtssatzGemäß Art. II Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom
- Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, gelten die von der Provisorischen Staatsregierung bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften je nach der Zuständigkeitsverteilung des B-VG i. d. F. von 1929 als Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter. Dieser Grundsatz ist auch dann maßgebend, wenn Bestimmungen in einem und demselben Gesetz teils in die Bundeskompetenz, teils in die Landeskompetenz fallen, es gilt eben dann im ersteren Falle die betreffende Anordnung als Bundesgesetz, im letzteren als Landesgesetz. Hieraus folgt, daß es Sache der Länder ist, als Landesgesetze weitergeltende Bestimmungen abzuändern.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Verfassungsgesetzes vom
- Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, gelten die von der Provisorischen Staatsregierung bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften je nach der Zuständigkeitsverteilung des B-VG i. d. F. von 1929 als Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter. Dieser Grundsatz ist auch dann maßgebend, wenn Bestimmungen in einem und demselben Gesetz teils in die Bundeskompetenz, teils in die Landeskompetenz fallen, es gilt eben dann im ersteren Falle die betreffende Anordnung als Bundesgesetz, im letzteren als Landesgesetz. Hieraus folgt, daß es Sache der Länder ist, als Landesgesetze weitergeltende Bestimmungen abzuändern. Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebes und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer den Ländern zu.Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} i. d. F. von 1929 ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, auf den Umfang des Betriebes und auf die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten Arbeitnehmer den Ländern zu. Nur eine Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft kann als Betätigung auf " landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet" angesehen werden, nicht aber ein entfernter Berührungspunkt einer Tätigkeit mit diesem Gebiet. Genossenschaften fallen ohne Rücksicht auf die Zahl der dauernd beschäftigten Arbeitskräfte, sofern ihre Betriebe, Beschäftigungen und Unternehmungen die im Art. V lit. a des Kundmachungspatentes zur GewO in seiner dermaligen Fassung (BGBl. Nr. 52/1933 und 322/1934) aufgestellten Merkmale aufweisen, unter den Begriff einer Betätigung auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete. Das gleiche muß für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gelten, die sich i. S. des Art. IV Abs. 2 des Kundmachungspatentes zur GewO in seiner dermaligen Fassung mit dem Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Harzverarbeitungsstätten, Flachsdarren, Schafwollverarbeitungsanlagen, Keltereien und von sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, dem Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse beschäftigen. Alle diese Beschäftigungen müssen als mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unmittelbar zusammenhängend angesehen und daher zu diesem Gebiet gezählt werden. Fallen sie aber unter diesen Begriff, dann kann es nicht - wie im Abs. 2 des Art. IV - darauf ankommen, ob sie ihren Geschäftsbetrieb auf die Mitglieder beschränken und nur ausnahmsweise vorübergehend den Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnen, denn wenn sie kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit unter den Begriff "landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Gebiet" fallen, so würde eine derartige, nur die Frage der Subsumierung unter die GewO betreffende Einschränkung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich aufgestellten Grundsatzes beinhalten. Aus diesem Grunde kann es auch auf die Anzahl der bei ihnen dauernd beschäftigten Arbeitskräfte für die vorliegende Frage nicht ankommen.Genossenschaften fallen ohne Rücksicht auf die Zahl der dauernd beschäftigten Arbeitskräfte, sofern ihre Betriebe, Beschäftigungen und Unternehmungen die im Artikel römisch fünf, Litera a, des Kundmachungspatentes zur GewO in seiner dermaligen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1933, und 322 aus 1934,) aufgestellten Merkmale aufweisen, unter den Begriff einer Betätigung auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete. Das gleiche muß für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gelten, die sich i. S. des Artikel römisch vier, Absatz 2, des Kundmachungspatentes zur GewO in seiner dermaligen Fassung mit dem Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Harzverarbeitungsstätten, Flachsdarren, Schafwollverarbeitungsanlagen, Keltereien und von sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, dem Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse beschäftigen. Alle diese Beschäftigungen müssen als mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unmittelbar zusammenhängend angesehen und daher zu diesem Gebiet gezählt werden. Fallen sie aber unter diesen Begriff, dann kann es nicht - wie im Absatz 2, des Artikel römisch vier, - darauf ankommen, ob sie ihren Geschäftsbetrieb auf die Mitglieder beschränken und nur ausnahmsweise vorübergehend den Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnen, denn wenn sie kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit unter den Begriff "landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Gebiet" fallen, so würde eine derartige, nur die Frage der Subsumierung unter die GewO betreffende Einschränkung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich aufgestellten Grundsatzes beinhalten. Aus diesem Grunde kann es auch auf die Anzahl der bei ihnen dauernd beschäftigten Arbeitskräfte für die vorliegende Frage nicht ankommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1948:KII_1.1948
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.