RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1948 GeschäftszahlB208/47 Sammlungsnummer1662 RechtssatzDaß das Eigentumsrecht an Gegenständen durch die Beschlagnahme gemäß § 39 VStG zur Sicherung des Verfalls verlorengeht, ist im Gesetz nicht ausgesprochen, vielmehr ergibt sich aus Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen das Gegenteil. Zufolge § 2 der Verfallsordnung, BGBl. Nr. 386/1927, tritt die Befugnis der Behörde über verfallene Gegenstände ... zu verfügen, in dem Zeitpunkt ein, in dem das Straferkenntnis ... , womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Schon diese Bestimmungen erweisen in ihrem Zusammenhalte deutlich, daß bis zur rechtskräftigen Verfallserklärung das Eigentumsrecht des Täters aufrecht bleibt. Die Beschlagnahme ist eine Inverwahrungnahme der Gegenstände, um gegebenenfalls deren Verfall zu sichern. Hiedurch wird allerdings der Eigentümer in der Möglichkeit, über diese Gegenstände zu verfügen, gehemmt, sein Eigentumsrecht bleibt aber aufrecht, solange der Verfall noch nicht rechtskräftig ausgesprochen ist. § 39 Abs. 5 VStG erklärt eine Veräußerung bzw. Versteigerung beschlagnahmter, aber noch nicht rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. In dieser Hinsicht ist als erste Voraussetzung aufgestellt, daß die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderb unterliegen. Die weitere Voraussetzung geht dahin, daß sich die Gegenstände nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren ließen. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Dies setzt aber voraus, daß der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände vorher hierüber befragt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, die Kosten dieser Aufbewahrung selbst zu decken. Daraus ergibt sich: Gemäß Art. 5 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, kann eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt. {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 39, § 39 Abs. 5 VStG} stellt nun eine Bedingung für die Veräußerung auf, die eine vorherige Anhörung des Eigentümers in sich schließt. Wird diese unterlassen, so ist die Enteignung nicht in der Art erfolgt, die das Gesetz bestimmt.Daß das Eigentumsrecht an Gegenständen durch die Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, VStG zur Sicherung des Verfalls verlorengeht, ist im Gesetz nicht ausgesprochen, vielmehr ergibt sich aus Absatz 3 und 4 dieses Paragraphen das Gegenteil. Zufolge Paragraph 2, der Verfallsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,, tritt die Befugnis der Behörde über verfallene Gegenstände ... zu verfügen, in dem Zeitpunkt ein, in dem das Straferkenntnis ... , womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Schon diese Bestimmungen erweisen in ihrem Zusammenhalte deutlich, daß bis zur rechtskräftigen Verfallserklärung das Eigentumsrecht des Täters aufrecht bleibt. Die Beschlagnahme ist eine Inverwahrungnahme der Gegenstände, um gegebenenfalls deren Verfall zu sichern. Hiedurch wird allerdings der Eigentümer in der Möglichkeit, über diese Gegenstände zu verfügen, gehemmt, sein Eigentumsrecht bleibt aber aufrecht, solange der Verfall noch nicht rechtskräftig ausgesprochen ist. Paragraph 39, Absatz 5, VStG erklärt eine Veräußerung bzw. Versteigerung beschlagnahmter, aber noch nicht rechtskräftig für verfallen erklärter Gegenstände nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. In dieser Hinsicht ist als erste Voraussetzung aufgestellt, daß die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderb unterliegen. Die weitere Voraussetzung geht dahin, daß sich die Gegenstände nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren ließen. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Dies setzt aber voraus, daß der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände vorher hierüber befragt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, die Kosten dieser Aufbewahrung selbst zu decken. Daraus ergibt sich: Gemäß Artikel 5, StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, kann eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt. {Verwaltungsstrafgesetz 1991 Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz 5, VStG} stellt nun eine Bedingung für die Veräußerung auf, die eine vorherige Anhörung des Eigentümers in sich schließt. Wird diese unterlassen, so ist die Enteignung nicht in der Art erfolgt, die das Gesetz bestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1948:B208.1948
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.