← Österreich

{'item': 'G1/49'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1949 GeschäftszahlG1/49 Sammlungsnummer1809 Rechtssatz§ 3 Abs. 3 des Wr. Veranstaltungsbetriebegesetzes i. d. F. der Novelle vom 21.

Art 15, Art.

15 Abs. 9 B-VG} im Rahmen einer ihrer Regelung unterliegenden Materie nur dann auch befugt, Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, wenn diese Bestimmungen in einer unerläßlichen Verbindung mit der in die Regelung der Landesgesetzgebung fallenden Hauptmaterie stehen.Die Länder sind gemäß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} im Rahmen einer ihrer Regelung unterliegenden Materie nur dann auch befugt, Bestimmungen auf dem Gebiete des Strafrechtes und Zivilrechtes zu treffen, wenn diese Bestimmungen in einer unerläßlichen Verbindung mit der in die Regelung der Landesgesetzgebung fallenden Hauptmaterie stehen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG fallen die Enteignung zu Zwecken der Assanierung jedenfalls, sonstige Enteignungen dann nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie nicht Angelegenheiten betreffen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Voraussetzung für die maßgebende Zuständigkeit der Landesgesetzgebung ist somit:

  1. daß es sich bei der gegenständlichen gesetzlichen Regelung i. S. der herrschenden Lehre und Praxis um Fälle echter Enteignungen handelt, und
  2. daß die in Frage kommenden Entziehungen oder Beschränkungen privater Rechte im Rahmen und für Zwecke einer der nach Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder nach Gesetzgebung und Vollziehung fallenden Materien handelt. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, handelt es sich also um eine nicht als Enteignung zu wertende Entziehung oder Beschränkung privater Rechte, oder wird eine solche Maßnahme von der Landesgesetzgebung nicht im Rahmen und für Zwecke einer nach {

Art 15, Art.

15 B-VG} in ihre Kompetenz fallenden Materie vorgesehen, dann kann die zugunsten der Länder aufgestellte Kompetenzbestimmung des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} nicht herangezogen werden, die bezügliche Bestimmung des Landesgesetzes wäre daher verfassungswidrig. Nicht nur in der wissenschaftlichen Lehre, sondern auch in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes werden als Maßnahmen der Enteignung nur solche anerkannt, die unbestrittenermaßen dem allgemeinen Besten, dem öffentlichen Interesse, dienen sollen.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG fallen die Enteignung zu Zwecken der Assanierung jedenfalls, sonstige Enteignungen dann nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie nicht Angelegenheiten betreffen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Voraussetzung für die maßgebende Zuständigkeit der Landesgesetzgebung ist somit:

  1. daß es sich bei der gegenständlichen gesetzlichen Regelung i. S. der herrschenden Lehre und Praxis um Fälle echter Enteignungen handelt, und
  2. daß die in Frage kommenden Entziehungen oder Beschränkungen privater Rechte im Rahmen und für Zwecke einer der nach Artikel 15, B-VG in die Zuständigkeit der Länder nach Gesetzgebung und Vollziehung fallenden Materien handelt. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, handelt es sich also um eine nicht als Enteignung zu wertende Entziehung oder Beschränkung privater Rechte, oder wird eine solche Maßnahme von der Landesgesetzgebung nicht im Rahmen und für Zwecke einer nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, B-VG} in ihre Kompetenz fallenden Materie vorgesehen, dann kann die zugunsten der Länder aufgestellte Kompetenzbestimmung des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} nicht herangezogen werden, die bezügliche Bestimmung des Landesgesetzes wäre daher verfassungswidrig. Nicht nur in der wissenschaftlichen Lehre, sondern auch in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes werden als Maßnahmen der Enteignung nur solche anerkannt, die unbestrittenermaßen dem allgemeinen Besten, dem öffentlichen Interesse, dienen sollen. Zwangsweise Eingriffe in das Eigentum oder sonstige Privatrechte, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist, die also nicht dem allgemeinen Besten, sondern ausschließlich privaten Interessen dienen, können nicht als Enteignungen angesehen werden. Für Maßnahmen dieser Art kann daher auch die Landesgesetzgebung ihre Kompetenz aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG nicht ableiten, da dieser eben der Landesgesetzgebung diese besondere Zuständigkeit nur für Zwecke von Enteignungen, somit von den allgemeinen Interessen dienenden Eigentumsbeschränkungen zuerkannt hat. So steht es unbestrittenermaßen fest, daß die Landesgesetzgebung, um nur einige Beispiele zu nennen, befugt ist, im Zusammenhang der Regelung der betreffenden Materie Enteignungsbestimmungen für Zwecke der Errichtung von Landeswegen, Bezirkswegen und Gemeindewegen, für Maßnahmen im Rahmen der Handhabung der Bauordnung, für Zwecke einer rationelleren Jagdwirtschaft oder Fischereiwirtschaft u. a. vorzusehen. Dagegen darf die Landesgesetzgebung ihre Kompetenz aus {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} nicht zu dem Zweck in Anspruch nehmen, um Eigentumsentziehungen oder Eigentumsbeschränkungen lediglich im Interesse von Privatpersonen oder privaten Betrieben zu verfügen.Zwangsweise Eingriffe in das Eigentum oder sonstige Privatrechte, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist, die also nicht dem allgemeinen Besten, sondern ausschließlich privaten Interessen dienen, können nicht als Enteignungen angesehen werden. Für Maßnahmen dieser Art kann daher auch die Landesgesetzgebung ihre Kompetenz aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG nicht ableiten, da dieser eben der Landesgesetzgebung diese besondere Zuständigkeit nur für Zwecke von Enteignungen, somit von den allgemeinen Interessen dienenden Eigentumsbeschränkungen zuerkannt hat. So steht es unbestrittenermaßen fest, daß die Landesgesetzgebung, um nur einige Beispiele zu nennen, befugt ist, im Zusammenhang der Regelung der betreffenden Materie Enteignungsbestimmungen für Zwecke der Errichtung von Landeswegen, Bezirkswegen und Gemeindewegen, für Maßnahmen im Rahmen der Handhabung der Bauordnung, für Zwecke einer rationelleren Jagdwirtschaft oder Fischereiwirtschaft u. a. vorzusehen. Dagegen darf die Landesgesetzgebung ihre Kompetenz aus {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} nicht zu dem Zweck in Anspruch nehmen, um Eigentumsentziehungen oder Eigentumsbeschränkungen lediglich im Interesse von Privatpersonen oder privaten Betrieben zu verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1949:G1.1949

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.