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{'item': 'B299/48'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1949 GeschäftszahlB299/48 Sammlungsnummer1827 RechtssatzAus der Bestimmung des {Beamten-Überleitungsgesetz § 7, § 7 Beamten-Überleitungsgesetz} folgt, daß kein öffentlichrechtlicher Angestellter, mag er am

  1. April 1945 im Dienste gestanden sein oder nicht, und mag er vor dem
  2. März 1938 schon in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden sein oder nicht, Anspruch darauf erheben kann, in die neuen Personalstände übernommen, d. h. von einer seit dem
  3. April 1945 eingesetzten Regierung ernannt zu werden.Aus der Bestimmung des {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 7,, Paragraph 7, Beamten-Überleitungsgesetz} folgt, daß kein öffentlichrechtlicher Angestellter, mag er am
  4. April 1945 im Dienste gestanden sein oder nicht, und mag er vor dem
  5. März 1938 schon in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich gestanden sein oder nicht, Anspruch darauf erheben kann, in die neuen Personalstände übernommen, d. h. von einer seit dem
  6. April 1945 eingesetzten Regierung ernannt zu werden. Ein öffentlichrechtlicher Bediensteter hat auch dann keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst der Republik Österreich, wenn er zu den im {Beamten-Überleitungsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 B-ÜG} angeführten Bediensteten gehört, die hinsichtlich der Rehabilitierung eine bevorzugte Behandlung genießen.Ein öffentlichrechtlicher Bediensteter hat auch dann keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst der Republik Österreich, wenn er zu den im {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, B-ÜG} angeführten Bediensteten gehört, die hinsichtlich der Rehabilitierung eine bevorzugte Behandlung genießen. Das B-ÜG ist, wenn auch nicht selbst ein Verfassungsgesetz, so doch durch § 41 Abs. 3 der Vorläufigen Verfassung vom
  7. Mai 1945, StGBl. Nr. 5, gedeckt. Es ist dabei belanglos, daß sich das B-ÜG auf diese Verfassungsbestimmung, die es der Gesetzgebung überläßt, bis zum
  8. Dezember 1946 Ausnahmen von dem im § 41 Abs. 1 und 2 der Vorläufigen Verfassung ausgesprochenen Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit festzulegen, nicht ausdrücklich beruft. Das erklärt sich einfach daraus, daß das B-ÜG nicht bloß das Dienstverhältnis der Richter, sondern auch der Verwaltungsbeamten zum Gegenstand hat, für die § 41 der Vorläufigen Verfassung nicht gilt.Das B-ÜG ist, wenn auch nicht selbst ein Verfassungsgesetz, so doch durch Paragraph 41, Absatz 3, der Vorläufigen Verfassung vom
  9. Mai 1945, StGBl. Nr. 5, gedeckt. Es ist dabei belanglos, daß sich das B-ÜG auf diese Verfassungsbestimmung, die es der Gesetzgebung überläßt, bis zum
  10. Dezember 1946 Ausnahmen von dem im Paragraph 41, Absatz eins und 2 der Vorläufigen Verfassung ausgesprochenen Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit festzulegen, nicht ausdrücklich beruft. Das erklärt sich einfach daraus, daß das B-ÜG nicht bloß das Dienstverhältnis der Richter, sondern auch der Verwaltungsbeamten zum Gegenstand hat, für die Paragraph 41, der Vorläufigen Verfassung nicht gilt. Jedenfalls ist das Gesetz im Zeitpunkt der Geltung der Vorläufigen Verfassung erlassen worden und war daher geeignet, eine Ausnahme von der richterlichen Unabsetzbarkeit i. S. des § 41 Abs. 3 der Vorläufigen Verfassung zu schaffen.Jedenfalls ist das Gesetz im Zeitpunkt der Geltung der Vorläufigen Verfassung erlassen worden und war daher geeignet, eine Ausnahme von der richterlichen Unabsetzbarkeit i. S. des Paragraph 41, Absatz 3, der Vorläufigen Verfassung zu schaffen. Gedankengängen, daß die Vorläufige Verfassung vom
  11. Mai 1945, StGBl. Nr. 5, nicht als Verfassungsgesetz anzusehen ist, weil sie nicht vom Nationalrat mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit beschlossen, sondern von der Staatsregierung erlassen wurde, vermag der VfGH nicht zu folgen. Es geht nicht an, die Frühstadien einer werdenden Rechtsordnung nach dem Maßstab zu beurteilen, den diese Rechtsordnung erst in ihrer Vollendung darbieten kann. Die besonderen, im Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes begründeten Verhältnisse des Jahres 1945 haben es mit sich gebracht, daß sich zunächst eine Zentralregierung bilden mußte, die erst die Voraussetzungen für den Aufbau des Staates i. S. der programmatisch bereits verkündeten Verfassung vom Jahre 1929 zu schaffen hatte. Es war dabei nicht zu vermeiden - und überdies von der Besatzungsmacht angeordnet worden -, daß diese Regierung provisorisch auch die Gesetzgebungsgewalt für sich in Anspruch nehmen mußte, da ja Vertretungskörper damals nicht bestanden haben und nicht sofort gewählt werden konnten. Sie hat daher insbesondere auch das Wahlgesetz vom
  12. Oktober 1945, StGBl Nr. 198, erlassen und damit die Herstellung verfassungsmäßiger Zustände möglich gemacht. Dieselben Bedenken, die der Bf. gegen die Vorläufige Verfassung vorbringt, könnten auch gegenüber dem Wahlgesetz und damit gegen den Bestand der heutigen Vertretungskörper erhoben werden. Solche Bedenken aber, die den Bestand des Staates in seinen allerersten Grundlagen berühren, können unmöglich vor einem Gericht erhoben werden, dem die Aufgabe und die Pflicht zufällt, Hüter der positiven Rechtsordnung zu sein. Dadurch, daß der Nationalrat nach seinem Zusammentritt nicht nur an die von der Provisorischen Staatsregierung erreichte Entwicklungsphase des staatlichen Lebens angeknüpft, sondern auch die Arbeit der Provisorischen Staatsregierung in einer solennen Kundgebung gebilligt hat, ist auch die gesamte Tätigkeit der Provisorischen Regierung, sowohl was die Vollziehung als auch was ihre Gesetzgebung betrifft, durch den verfassungsmäßigen Repräsentanten des souveränen Volkes rechtlich anerkannt worden. An diesen geschichtlichen Tatsachen müßte der VfGH achtlos vorbeigehen, wenn er sich die Aufgabe zuschreiben wollte, das Zustandekommen der Vorläufigen Verfassung nach dem Maßstabe der erst später wirksam gewordenen Bundesverfassung vom Jahre 1929 zu prüfen. Es soll nicht geleugnet werden, daß § 41 Abs. 3 der Vorläufigen Verfassung und das auf ihn gestützte B-ÜG nur als Übergangsnormen gedacht sein konnten und gedacht waren, die nach einer begrenzten Zeit entbehrlich werden sollten, und daß diese Bestimmungen, soweit sie die Richter betreffen, einen Fremdkörper im Organismus der Verfassung bilden, in der sonst der Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit herrscht. Allein es war Sache der Gesetzgebung, diesen gewiß nicht wünschenswerten, ja sogar vielleicht gefährlichen Übergangszustand so bald wie möglich zu beseitigen.Es soll nicht geleugnet werden, daß Paragraph 41, Absatz 3, der Vorläufigen Verfassung und das auf ihn gestützte B-ÜG nur als Übergangsnormen gedacht sein konnten und gedacht waren, die nach einer begrenzten Zeit entbehrlich werden sollten, und daß diese Bestimmungen, soweit sie die Richter betreffen, einen Fremdkörper im Organismus der Verfassung bilden, in der sonst der Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit herrscht. Allein es war Sache der Gesetzgebung, diesen gewiß nicht wünschenswerten, ja sogar vielleicht gefährlichen Übergangszustand so bald wie möglich zu beseitigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1949:B299.1949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.