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{'item': 'B33/49'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1949 GeschäftszahlB33/49 Sammlungsnummer1865 RechtssatzErgibt die Überprüfung einer Vereinsauflösung durch den VfGH, daß sie durch die §§ 20 und 24 des Vereinsgesetzes begründet erscheint, so ist es hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Bescheides nicht von Belang, wenn seine Begründung andere Wege geht.Ergibt die Überprüfung einer Vereinsauflösung durch den VfGH, daß sie durch die Paragraphen 20 und 24 des Vereinsgesetzes begründet erscheint, so ist es hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Bescheides nicht von Belang, wenn seine Begründung andere Wege geht. Schließt ein Verein mit einer anderen Person einen Schiedsvertrag, gemäß dem es zwar den Mitgliedern überlassen bleibt, sich dem Vertrag anzuschließen, in der Tat aber ein indirekter Zwang ausgeübt wird, es zu tun, weil sonst schwere wirtschaftliche Nachteile die Folge sind, so maßt sich der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung eine Autorität an. Art. XII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung bestimmt nämlich die Fälle, in denen ein solcher - unmittelbarer oder mittelbarer - Zwang gültigerweise ausgeübt werden kann. Ein Umkehrschluß aus der erwähnten gesetzlichen Bestimmung ergibt aber, daß ein solcher Zwang in anderen Fällen nicht zulässig ist und nur dem Gesetzgeber selbst zusteht.Schließt ein Verein mit einer anderen Person einen Schiedsvertrag, gemäß dem es zwar den Mitgliedern überlassen bleibt, sich dem Vertrag anzuschließen, in der Tat aber ein indirekter Zwang ausgeübt wird, es zu tun, weil sonst schwere wirtschaftliche Nachteile die Folge sind, so maßt sich der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung eine Autorität an. Artikel römisch zwölf, des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung bestimmt nämlich die Fälle, in denen ein solcher - unmittelbarer oder mittelbarer - Zwang gültigerweise ausgeübt werden kann. Ein Umkehrschluß aus der erwähnten gesetzlichen Bestimmung ergibt aber, daß ein solcher Zwang in anderen Fällen nicht zulässig ist und nur dem Gesetzgeber selbst zusteht. Dem Verwaltungsgerichtshof darf auf dem Gebiete des Vereinsrechtes nicht jede Kompetenz abgesprochen werden. Seine Kompetenz ist zweifellos gegeben, wenn es sich bloß um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vereinsorgane (z.B. der Verpflichtung nach §§ 12, 13, 15 Vereinsgesetz) handelt. Soweit aber die Frage der Freiheit der Vereinsbildung zur Entscheidung steht, ist nur der Verfassungsgerichtshof zuständig.Dem Verwaltungsgerichtshof darf auf dem Gebiete des Vereinsrechtes nicht jede Kompetenz abgesprochen werden. Seine Kompetenz ist zweifellos gegeben, wenn es sich bloß um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Vereinsorgane (z.B. der Verpflichtung nach Paragraphen 12, 13, 15, Vereinsgesetz) handelt. Soweit aber die Frage der Freiheit der Vereinsbildung zur Entscheidung steht, ist nur der Verfassungsgerichtshof zuständig. Siehe auch Slg. 1864/1949.Siehe auch Slg. 1864 aus 1949,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1949:B33.1949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.