RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1949 GeschäftszahlG2/40 Sammlungsnummer1882 RechtssatzWird ein außer Kraft gesetztes Gesetz wieder in Wirksamkeit gesetzt, so kommt dies einer Neuerlassung gleich. Während der deutschen Besetzung Österreichs waren die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens durch das deutsche Energiewirtschaftsgesetz vom
- Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451 (GBLÖ Nr. 156/1939) , und die zu seiner Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften geregelt. Das deutsche Energiewirtschaftsrecht ist gemäß § 2 des R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945 vorläufiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Demnach sind diese Vorschriften hinsichtlich der Bestimmung über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, dermalen unmittelbares Bundesrecht ( Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG 1929) .Während der deutschen Besetzung Österreichs waren die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens durch das deutsche Energiewirtschaftsgesetz vom
- Dezember 1935, DRGBl. römisch eins S. 1451 (GBLÖ Nr. 156 aus 1939,) , und die zu seiner Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften geregelt. Das deutsche Energiewirtschaftsrecht ist gemäß Paragraph 2, des R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945, vorläufiger Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Demnach sind diese Vorschriften hinsichtlich der Bestimmung über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, dermalen unmittelbares Bundesrecht ( Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG 1929) . Bestehendes Bundesrecht darf nicht in konstitutiver Form in ein Landesgesetz aufgenommen werden. Es darf höchstens eine deklarative Fassung unter Hinweis auf die von Bundes wegen erlassene Vorschrift gewählt werden, wenn es dem Landesgesetzgeber notwendig erscheint, diese von Bundes wegen erfolgte Regelung im Landesgesetz zum Ausdruck zu bringen. Die österreichische Verfassung kennt den Grundsatz "Reichsrecht bricht Landrecht" nicht. Vorübergehend kann die Bundeskompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG für die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die Landeskompetenz einschränken. Diese wird damit aber nicht grundsätzlich aufgehoben. Durch Notmaßnahmen auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG wird den betreffenden Bestimmungen eines bestehenden Landesgesetzes nicht i. S. einer Aufhebung derselben derogiert werden, sondern dieselben werden nur für die Dauer des Bestandes dieser Notmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit zurückgedrängt.Vorübergehend kann die Bundeskompetenz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG für die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen die Landeskompetenz einschränken. Diese wird damit aber nicht grundsätzlich aufgehoben. Durch Notmaßnahmen auf Grund des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG wird den betreffenden Bestimmungen eines bestehenden Landesgesetzes nicht i. S. einer Aufhebung derselben derogiert werden, sondern dieselben werden nur für die Dauer des Bestandes dieser Notmaßnahmen in ihrer Wirksamkeit zurückgedrängt. Und sie erlangen automatisch wieder volle Geltung, sobald die Notmaßnahmen außer Kraft treten, ohne daß es einer neuen landesgesetzlichen Regelung hiezu bedarf. Nicht anders kann sich die Lage gestalten, wenn ein Landesgesetz nach Erlassung derartiger bundesgesetzlicher Notmaßnahmen neu erlassen wird. In diesem Falle ist die Landesgesetzgebung grundsätzlich kompetent, diese Bestimmungen zu erlassen, nur können sie, soweit und solange bundesgesetzliche Notmaßnahmen der obgedachten Art in Kraft stehen, nicht gehandhabt werden. Sie sind also in ihrer Anwendbarkeit von vornherein suspendiert, treten aber automatisch in volle Wirksamkeit, sobald die erwähnten Notmaßnahmen ihr Ende finden (§ 17 Abs. 2 des Übergangsgesetzes 1920) .Und sie erlangen automatisch wieder volle Geltung, sobald die Notmaßnahmen außer Kraft treten, ohne daß es einer neuen landesgesetzlichen Regelung hiezu bedarf. Nicht anders kann sich die Lage gestalten, wenn ein Landesgesetz nach Erlassung derartiger bundesgesetzlicher Notmaßnahmen neu erlassen wird. In diesem Falle ist die Landesgesetzgebung grundsätzlich kompetent, diese Bestimmungen zu erlassen, nur können sie, soweit und solange bundesgesetzliche Notmaßnahmen der obgedachten Art in Kraft stehen, nicht gehandhabt werden. Sie sind also in ihrer Anwendbarkeit von vornherein suspendiert, treten aber automatisch in volle Wirksamkeit, sobald die erwähnten Notmaßnahmen ihr Ende finden (Paragraph 17, Absatz 2, des Übergangsgesetzes 1920) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1949:G2.1949