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{'item': 'WI-2/49'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1950 GeschäftszahlWI-2/49 Sammlungsnummer1904 RechtssatzWenn {Verfassungsgerichtshofgesetz § 68, § 68 VerfGG} von der "Beendigung des Wahlverfahrens" spricht, so faßt er unter dem Ausdruck "Wahlverfahren" sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammen und versteht unter "Bedingung" des Wahlverfahrens den Zeitpunkt, in dem der letzte der in Betracht kommenden Akte vollzogen ist. Dieser Tag wird in der Regel der Tag sein, an dem i. S. der maßgeblichen Wahlordnung die letzte amtliche Verlautbarung über das Ergebnis der durchgeführten Wahl ergangen ist.Wenn {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 68,, Paragraph 68, VerfGG} von der "Beendigung des Wahlverfahrens" spricht, so faßt er unter dem Ausdruck "Wahlverfahren" sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammen und versteht unter "Bedingung" des Wahlverfahrens den Zeitpunkt, in dem der letzte der in Betracht kommenden Akte vollzogen ist. Dieser Tag wird in der Regel der Tag sein, an dem i. S. der maßgeblichen Wahlordnung die letzte amtliche Verlautbarung über das Ergebnis der durchgeführten Wahl ergangen ist. Der VfGH hat sich bei der Prüfung des Wahlverfahrens i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 70, § 70 Abs. 1 VerfGG} ausschließlich darauf zu beschränken, ob die von der anfechtenden Wahlpartei behaupteten Vorgänge eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darstellen und bejahendenfalls, ob diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluß waren; er darf aber darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Prüfung nicht unterziehen.Der VfGH hat sich bei der Prüfung des Wahlverfahrens i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, VerfGG} ausschließlich darauf zu beschränken, ob die von der anfechtenden Wahlpartei behaupteten Vorgänge eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darstellen und bejahendenfalls, ob diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluß waren; er darf aber darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Prüfung nicht unterziehen. Wird von der anfechtenden Partei behauptet, daß Stimmzettel rechtswidrigerweise ungültig erklärt worden sind, so kann der Partei nicht zugemutet werden, für jeden ungültigen Stimmzettel den Nachweis zu erbringen, weil ein strikter Nachweis hiefür überhaupt nur an der Hand der Wahlakten erbracht werden könnte. Es genügt daher, wenn die anfechtende Partei glaubhaft macht, daß sich Rechtswidrigkeiten der von ihr gerügten Art ereignet haben und daß diese behaupteten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten. Als Grundsatz ist zu beachten, daß die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen strenge gebunden sind, daß die Bestimmungen der Wahlordnungen strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen, daß daher ein Raum für Ermessensentscheidungen der Wahlbehörden nicht gegeben ist und nicht gegeben sein darf, soll nicht widerspruchsvollen Entscheidungen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Dieser Standpunkt ist nicht nur für die Abgrenzung des aktiven und des passiven Wahlrechts, für die Einbringung der Wahlvorschläge, für die formale Gestaltung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens, sondern in mindestens eben demselben Ausmaß auch für die Beurteilung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel maßgebend. Auch bezüglich der letztbezeichneten Frage müssen die Bestimmungen der Gesetze genauestens beachtet werden, die Anerkennung oder Ablehnung der Gültigkeit der Stimmzettel nach dem Ermessen der einzelnen Ortswahlbehörden oder Sprengelwahlbehörden ist daher unter allen Umständen unzulässig. Auch die im stufenweisen Aufbau vorgesetzten Behörden sind nicht befugt, den unterstellten Wahlbehörden irgendwelche Weisungen zu geben, die die gesetzlichen Bestimmungen über die Gültigkeit der Stimmzettel ausdehnend oder einengend interpretieren wollen. Einzig und allein der Gesetzgeber ist berechtigt, auf dem Wege einer Änderung der Rechtslage die Bestimmungen über die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel den allenfalls aus der praktischen Erfahrung abzuleitenden Forderungen anzupassen. Nach § 71 Abs. 4 des Gesetzes vom

  1. Juni 1949, LGBl. Nr. 29, betreffend die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien ist der Einzelstimmzettel gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk gemäß § 50 veröffentlichten Parteibezeichnung unzweideutig enthält. Er ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung den Namen eines, mehrerer oder aller Bewerber der gewählten Parteiliste enthält. Ein Stimmzettel, der eine Parteibezeichnung enthält, die nicht derjenigen entspricht, unter der der Wahlvorschlag eingebracht und veröffentlicht wurde, ist so zu behandeln, als ob er gar keine Parteibezeichnung enthalten würde. Die ständige Judikatur des VfGH hält sich im vollen Einklang mit der zwingenden Anordnung des § 72 Abs. 1 Z 3 Wr. GWO, die bestimmt: "Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er ....
  2. die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk nicht gemäß § 50 veröffentlichten Parteiliste enthält ...." . An dieser Rechtsfolge kann auch die vorerwähnte Bestimmung des § 71 Abs. 4 GWO nichts ändern, die einen Einzelstimmzettel dann als gültig erklärt, wenn er die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk gemäß § 50 veröffentlichten Parteiliste "unzweideutig" enthält. Denn aus der Berufung auf § 50, die auch diese Gesetzesstelle enthält, hierin in Übereinstimmung mit § 72 Abs. 1 Z. 3, geht mit voller Klarheit hervor, daß der Beisatz "unzweideutig" es niemals rechtfertigen kann, daß auch ein Stimmzettel als gültig erklärt und als gültig gewertet wird, der eine Parteibezeichnung enthält, die nach § 50 GWO nicht veröffentlicht worden ist. Nur geringfügige Ungenauigkeiten der Bezeichnung - wie etwa orthographische Fehler in der Schreibweise der Parteibezeichnung oder in der Schreibweise der Namen der einzelnen Kandidaten einer Parteiliste - können als Mängel gewertet werden, die bei "Unzweideutigkeit" des erkennbaren Willens des Wählers die Ungültigkeit des Stimmzettels nicht zur Folge haben. Ein Stimmzettel, der eine nach § 50 GWO nicht veröffentlichte Parteibezeichnung enthält, kann demgegenüber niemals als gültig gewertet werden. I. S. der vorstehenden Darlegungen entspricht daher ein Stimmzettel den Forderungen der §§ 71 Abs. 4 und 72 Abs. 1 Z 3 GWO nur dann, wenn er die Partei genauso bezeichnet, wie sie in dem kundgemachten Wahlvorschlag benannt wurde.Nach Paragraph 71, Absatz 4, des Gesetzes vom
  3. Juni 1949, Landesgesetzblatt Nr. 29, betreffend die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien ist der Einzelstimmzettel gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk gemäß Paragraph 50, veröffentlichten Parteibezeichnung unzweideutig enthält. Er ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung den Namen eines, mehrerer oder aller Bewerber der gewählten Parteiliste enthält. Ein Stimmzettel, der eine Parteibezeichnung enthält, die nicht derjenigen entspricht, unter der der Wahlvorschlag eingebracht und veröffentlicht wurde, ist so zu behandeln, als ob er gar keine Parteibezeichnung enthalten würde. Die ständige Judikatur des VfGH hält sich im vollen Einklang mit der zwingenden Anordnung des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, Wr. GWO, die bestimmt: "Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er ....
  4. die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk nicht gemäß Paragraph 50, veröffentlichten Parteiliste enthält ...." . An dieser Rechtsfolge kann auch die vorerwähnte Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 4, GWO nichts ändern, die einen Einzelstimmzettel dann als gültig erklärt, wenn er die Parteibezeichnung einer im Wahlbezirk gemäß Paragraph 50, veröffentlichten Parteiliste "unzweideutig" enthält. Denn aus der Berufung auf Paragraph 50,, die auch diese Gesetzesstelle enthält, hierin in Übereinstimmung mit Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3,, geht mit voller Klarheit hervor, daß der Beisatz "unzweideutig" es niemals rechtfertigen kann, daß auch ein Stimmzettel als gültig erklärt und als gültig gewertet wird, der eine Parteibezeichnung enthält, die nach Paragraph 50, GWO nicht veröffentlicht worden ist. Nur geringfügige Ungenauigkeiten der Bezeichnung - wie etwa orthographische Fehler in der Schreibweise der Parteibezeichnung oder in der Schreibweise der Namen der einzelnen Kandidaten einer Parteiliste - können als Mängel gewertet werden, die bei "Unzweideutigkeit" des erkennbaren Willens des Wählers die Ungültigkeit des Stimmzettels nicht zur Folge haben. Ein Stimmzettel, der eine nach Paragraph 50, GWO nicht veröffentlichte Parteibezeichnung enthält, kann demgegenüber niemals als gültig gewertet werden. römisch eins. S. der vorstehenden Darlegungen entspricht daher ein Stimmzettel den Forderungen der Paragraphen 71, Absatz 4 und 72 Absatz eins, Ziffer 3, GWO nur dann, wenn er die Partei genauso bezeichnet, wie sie in dem kundgemachten Wahlvorschlag benannt wurde. In der Wiener GWO ist ein Instanzenzug für strittige Fragen des Abstimmungsverfahrens, sohin auch für die Frage, ob ein Stimmzettel zu Recht oder zu Unrecht als ungültig erklärt wurde, nicht vorgesehen. Das im § 90 GWO geregelte Einspruchsverfahren ist auf Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen beschränkt.In der Wiener GWO ist ein Instanzenzug für strittige Fragen des Abstimmungsverfahrens, sohin auch für die Frage, ob ein Stimmzettel zu Recht oder zu Unrecht als ungültig erklärt wurde, nicht vorgesehen. Das im Paragraph 90, GWO geregelte Einspruchsverfahren ist auf Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen beschränkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:WI_2.1950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.