RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1950 GeschäftszahlB113/49 Sammlungsnummer1912 Rechtssatz§ 13 Drittes Rückstellungsgesetz enthält bloß eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit für die am Rückstellungsverfahren beteiligten Parteien, indem sie Vergleichen, die vor dem
- April 1945 geschlossen wurden, die Gültigkeit abspricht. Die allgemeinen Bestimmungen aber, nach denen ein Vergleich als nichtig angefochten werden kann, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 879, § 879 ABGB}) , werden dadurch überhaupt nicht berührt.Paragraph 13, Drittes Rückstellungsgesetz enthält bloß eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit für die am Rückstellungsverfahren beteiligten Parteien, indem sie Vergleichen, die vor dem
- April 1945 geschlossen wurden, die Gültigkeit abspricht. Die allgemeinen Bestimmungen aber, nach denen ein Vergleich als nichtig angefochten werden kann, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 879,, Paragraph 879, ABGB}) , werden dadurch überhaupt nicht berührt. Wenn es auch richtig ist, daß die Verwertung verfallener Vermögen nur eine Ausübung des Eigentums darstellt und daß daher in dieser Hinsicht die Verwertungsstelle den Bund als Träger von Privatrechten vertritt, so gelten doch nach § 21 Abs. 2 Volksgerichtsverfahrensgesetz und Vermögensverfallsgesetz BGBl. Nr. 213/1947 die Vorschriften der §§ 12 bis 16 sinngemäß auch für das Verfahren vor der Verwertungsstelle. Ganz abgesehen davon, daß der Gebrauch des Wortes "Verfahren" auf eine behördliche Funktion der Verwertungsstelle hinweist, stellen die Befugnisse, die der Verwertungsstelle durch die §§ 12 bis 16 eingeräumt werden, typische behördliche Akte dar, die der Erfassung und Sicherung des verfallenen Vermögens dienen. In dieser Hinsicht übernimmt die Verwertungsstelle die Aufgabe der zur Beschlagnahme berufenen Behörden. Als Träger von Privatrechten könnte die Verwertungsstelle niemals, ohne die Hilfe des Gerichtes anzurufen, das im fremden Besitz befindliche Eigentum erfassen und in Besitz nehmen.Wenn es auch richtig ist, daß die Verwertung verfallener Vermögen nur eine Ausübung des Eigentums darstellt und daß daher in dieser Hinsicht die Verwertungsstelle den Bund als Träger von Privatrechten vertritt, so gelten doch nach Paragraph 21, Absatz 2, Volksgerichtsverfahrensgesetz und Vermögensverfallsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1947, die Vorschriften der Paragraphen 12 bis 16 sinngemäß auch für das Verfahren vor der Verwertungsstelle. Ganz abgesehen davon, daß der Gebrauch des Wortes "Verfahren" auf eine behördliche Funktion der Verwertungsstelle hinweist, stellen die Befugnisse, die der Verwertungsstelle durch die Paragraphen 12 bis 16 eingeräumt werden, typische behördliche Akte dar, die der Erfassung und Sicherung des verfallenen Vermögens dienen. In dieser Hinsicht übernimmt die Verwertungsstelle die Aufgabe der zur Beschlagnahme berufenen Behörden. Als Träger von Privatrechten könnte die Verwertungsstelle niemals, ohne die Hilfe des Gerichtes anzurufen, das im fremden Besitz befindliche Eigentum erfassen und in Besitz nehmen. Es kann also kein Zweifel darüber bestehen, daß die bel. Beh., wenn sie zur Sicherung des verfallenen Vermögens dessen Verzeichnung anordnet, nicht als Träger von Privatrechten, sondern als Behörde handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:B113.1950