RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.1950 GeschäftszahlB251/49 Sammlungsnummer1946 RechtssatzDer Oesterreichischen Nationalbank kommt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetzes betraut ist, Behördencharakter zu. Dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus der Präambel des DevisenG, welche besagt, daß zur Durchführung des Gesetzes die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragte des Bundes herangezogen wird. Die Bank erfüllt sohin auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung Aufgaben des Bundes und ist zu diesem Zwecke auch mit einem Imperium, d. h. mit der Befugnis ausgestattet, sowohl bestimmte allgemeine Anordnungen zu erlassen als auch Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. Der VfGH ist der Meinung, daß das DevisenG den Voraussetzungen des Art. 5 StGG entspricht.Der VfGH ist der Meinung, daß das DevisenG den Voraussetzungen des Artikel 5, StGG entspricht. Dem nach {Devisengesetz § 16, § 16 Abs. 1 DevisenG} ergehenden Verlangen der Nationalbank, ein Kaufanbot zu stellen, kommt der Charakter einer eine neue Rechtslage begründenden und sohin rechtserzeugenden Verfügung zu, die den Eigentümer unter Strafsanktion zu einer bestimmten Handlung verpflichtet, während es bis dahin unbestimmt war, ob diese Verpflichtung überhaupt jemals eintreten oder ob eine Freigabe erfolgen werde. Eine solche eine neue Rechtslage begründende und der Rechtskraft fähige Verfügung stellt sich aber als Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar.Dem nach {Devisengesetz Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins, DevisenG} ergehenden Verlangen der Nationalbank, ein Kaufanbot zu stellen, kommt der Charakter einer eine neue Rechtslage begründenden und sohin rechtserzeugenden Verfügung zu, die den Eigentümer unter Strafsanktion zu einer bestimmten Handlung verpflichtet, während es bis dahin unbestimmt war, ob diese Verpflichtung überhaupt jemals eintreten oder ob eine Freigabe erfolgen werde. Eine solche eine neue Rechtslage begründende und der Rechtskraft fähige Verfügung stellt sich aber als Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar. Im Bereiche der Selbstverwaltung bedarf es, soll ein Rechtsmittel an ein Organ der staatlichen Verwaltung zulässig sein, schon deshalb einer ausdrücklichen Bestimmung, weil andernfalls mangels jedes organisatorischen Zusammenhanges nicht einmal feststehen würde, welche Stelle der staatlichen Verwaltung zur Entscheidung berufen wäre. Die Oesterreichische Nationalbank ist kein Selbstverwaltungskörper. Die Oesterreichische Nationalbank ist ein außerhalb des staatlichen Verwaltungsapparates stehendes Institut. Wenn sie nun zur Durchführung des DevisenG als Beauftragte des Bundes herangezogen wird, ist damit noch kein organisatorischer Einbau in den staatlichen Verwaltungsapparat vollzogen, es liegt eine rein funktionelle Betrauung mit bestimmten Aufgaben der Bundesverwaltung vor, die an der Stellung der Nationalbank als eines außerhalb der staatlichen Verwaltung stehenden Institutes nichts ändert. Unter diesen Umständen bedarf es für die Zulässigkeit einer Berufung in gleicher Weise wie im Bereich der Selbstverwaltung einer besonderen gesetzlichen Bestimmung. Tatsächlich räumt auch {Devisengesetz § 1, § 1 Abs. 2 DevisenG} den Parteien gegen Feststellungsbescheide der Nationalbank, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes entspricht, ein Berufungsrecht an das BM für Finanzen ein. Alle übrigen Bescheide der Nationalbank sind nach dem oben Gesagten endgültig.Die Oesterreichische Nationalbank ist ein außerhalb des staatlichen Verwaltungsapparates stehendes Institut. Wenn sie nun zur Durchführung des DevisenG als Beauftragte des Bundes herangezogen wird, ist damit noch kein organisatorischer Einbau in den staatlichen Verwaltungsapparat vollzogen, es liegt eine rein funktionelle Betrauung mit bestimmten Aufgaben der Bundesverwaltung vor, die an der Stellung der Nationalbank als eines außerhalb der staatlichen Verwaltung stehenden Institutes nichts ändert. Unter diesen Umständen bedarf es für die Zulässigkeit einer Berufung in gleicher Weise wie im Bereich der Selbstverwaltung einer besonderen gesetzlichen Bestimmung. Tatsächlich räumt auch {Devisengesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 2, DevisenG} den Parteien gegen Feststellungsbescheide der Nationalbank, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes entspricht, ein Berufungsrecht an das BM für Finanzen ein. Alle übrigen Bescheide der Nationalbank sind nach dem oben Gesagten endgültig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:B251.1950
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