18 Abs. 2 B-VG} hinausgehende, bloß formalgesetzliche Delegation an die Verordnungsgewalt enthielt. Der auf seiner Grundlage erlassenen Wandergewerbeordnung ist demgegenüber mit diesem Zeitpunkt nicht derogiert worden. Sie ist vielmehr in rechtlicher Geltung geblieben, entbehrte aber seit 19. Dezember 1945 jeder gesetzlichen Grundlage und stellt sich daher seither als eine gesetzlose und somit gesetzwidrige Verordnung i. S. des {
139 B-VG} dar.Dem Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1922, wurde mit 19. Dezember 1945 derogiert, da er eine über den {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} hinausgehende, bloß formalgesetzliche Delegation an die Verordnungsgewalt enthielt. Der auf seiner Grundlage erlassenen Wandergewerbeordnung ist demgegenüber mit diesem Zeitpunkt nicht derogiert worden. Sie ist vielmehr in rechtlicher Geltung geblieben, entbehrte aber seit 19. Dezember 1945 jeder gesetzlichen Grundlage und stellt sich daher seither als eine gesetzlose und somit gesetzwidrige Verordnung i. S. des {
Einer Verordnung, die in Ausnahme zur Regel des Art. 103 B-VG den Instanzenzug verkürzte, ist durch das Wiederinkrafttreten des B-VG nicht derogiert worden. Denn Art. 103 B-VG stellt hinsichtlich des Instanzenzuges einen Grundsatz auf, besagt aber gleichzeitig, daß von diesem Grundsatz durch Bundesgesetz Ausnahmen statuiert werden können, er ist also in diesem Belang Zuständigkeitsnorm. Hingegen stellt die Verordnung keine Norm über die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Ausnahmebestimmungen dar, sie ist vielmehr selbst eine solche Ausnahmevorschrift. Nun können Ausnahmen von der Grundregel des {
103 Abs. 4 B-VG} gewiß auch durch Verordnungen festgelegt werden. Voraussetzung hiefür aber ist, daß die Ermächtigung zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung durch ein Bundesverfassungsgesetz (eine Verfassungsbestimmung) erteilt wurde.Einer Verordnung, die in Ausnahme zur Regel des Artikel 103, B-VG den Instanzenzug verkürzte, ist durch das Wiederinkrafttreten des B-VG nicht derogiert worden. Denn Artikel 103, B-VG stellt hinsichtlich des Instanzenzuges einen Grundsatz auf, besagt aber gleichzeitig, daß von diesem Grundsatz durch Bundesgesetz Ausnahmen statuiert werden können, er ist also in diesem Belang Zuständigkeitsnorm. Hingegen stellt die Verordnung keine Norm über die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Ausnahmebestimmungen dar, sie ist vielmehr selbst eine solche Ausnahmevorschrift. Nun können Ausnahmen von der Grundregel des {
Voraussetzung hiefür aber ist, daß die Ermächtigung zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung durch ein Bundesverfassungsgesetz (eine Verfassungsbestimmung) erteilt wurde. Ein einfaches Bundesgesetz, das eine solche Ermächtigung enthält, ist demgegenüber wegen Widerspruchs zu {
18 Abs. 2 B-VG} verfassungswidrig, die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung sohin gesetzwidrig.Ein einfaches Bundesgesetz, das eine solche Ermächtigung enthält, ist demgegenüber wegen Widerspruchs zu {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} verfassungswidrig, die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung sohin gesetzwidrig. Eine vor 1934 erlassene, im Widerspruch zu Art. 103 B-VG ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Instanzenzug verkürzende Verordnung ist durch das Inkrafttreten der Verfassung 1934 nicht konvalidiert worden. Wohl hätte die Verordnung zur Zeit der Geltung der Verfassung 1934 vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben werden können, da die Verfassung 1934 eine der Anordnung des {
103 Abs. 4 B-VG} entsprechende Bestimmung über den Instanzenzug nicht enthielt.Eine vor 1934 erlassene, im Widerspruch zu Artikel 103, B-VG ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Instanzenzug verkürzende Verordnung ist durch das Inkrafttreten der Verfassung 1934 nicht konvalidiert worden. Wohl hätte die Verordnung zur Zeit der Geltung der Verfassung 1934 vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben werden können, da die Verfassung 1934 eine der Anordnung des {
,, Artikel 103, Absatz 4, B-VG} entsprechende Bestimmung über den Instanzenzug nicht enthielt. Diese Rechtslage konnte aber keine Konvalidierung der Bestimmung zur Folge haben. Ist der Antrag auf Prüfung und Aufhebung eines bestimmten Teiles der Verordnung beschränkt, so ist der VfGH, auch dann nicht befugt, die ganze Verordnung aufzuheben, wenn sich seine Bedenken gegen die ganze Verordnung richten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:V11.1950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.