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{'item': 'B35/50'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1950 GeschäftszahlB35/50 Sammlungsnummer1985 RechtssatzDer Abschnitt B "Gerichtsbarkeit" im III. Hauptstück des B-VG gilt unmittelbar

Art 88, Art.

88 Abs. 2 B-VG} können daher auch wieder nur für die nach Art. 86 B-VG ernannten berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten und in Anspruch genommen werden. Personen, die nicht i. S. des {

Art 86, Art.

86 B-VG} zu Richtern ernannt sind, können daher auch nicht die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit genießen. Die Ernennung ist ein Formalakt, der durch eine bloß tatsächliche Verwendung auf richterlichen Posten nicht ersetzt werden kann.Der Abschnitt B "Gerichtsbarkeit" im römisch drei. Hauptstück des B-VG gilt unmittelbar nur für den berufsmäßigen Richter im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, was insbesondere daraus zu schließen ist, daß das B-VG die Bestimmungen des Artikel 87, Absatz eins und 2 und des Artikel 88, Absatz 2, für die Mitglieder des VwGH (Artikel 134, Absatz 6,) und die Mitglieder des VfGH (Artikel 147, Absatz 6,) erst ausdrücklich als anwendbar erklären mußte. Die berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden nach Artikel 86, B-VG, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen BM ernannt. Die besonderen verfassungsgesetzlichen Vorzüge des {

Artikel 88

,, Artikel 88, Absatz 2, B-VG} können daher auch wieder nur für die nach Artikel 86, B-VG ernannten berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten und in Anspruch genommen werden. Personen, die nicht i. S. des {

Artikel 86

,, Artikel 86, B-VG} zu Richtern ernannt sind, können daher auch nicht die verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit genießen. Die Ernennung ist ein Formalakt, der durch eine bloß tatsächliche Verwendung auf richterlichen Posten nicht ersetzt werden kann. Ein administratives Rechtsmittel gegen den Bescheid des Liquidators steht nicht zu, weil der Liquidator unmittelbar als Beauftragter des Bundeskanzlers die ihm durch {Behörden-Überleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 2 Behörden-Überleitungsgesetz} vom

  1. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, übertragenen Aufgaben versieht. Der Aufbau des Behördenapparates im Staate läßt daher keinen Raum für einen Rechtszug gegen den Bescheid des Liquidators, so daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist.Ein administratives Rechtsmittel gegen den Bescheid des Liquidators steht nicht zu, weil der Liquidator unmittelbar als Beauftragter des Bundeskanzlers die ihm durch {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 2, Behörden-Überleitungsgesetz} vom
  2. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, übertragenen Aufgaben versieht. Der Aufbau des Behördenapparates im Staate läßt daher keinen Raum für einen Rechtszug gegen den Bescheid des Liquidators, so daß der administrative Instanzenzug erschöpft ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:B35.1950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.