15 B-VG} zuständig, besondere baupolizeiliche Anordnungen hinsichtlich kriegsbeschädigter Gebäude zu erlassen.Die Behebung kriegsverursachter Bauschäden stellt sich primär zweifellos als eine bautechnische Angelegenheit dar, wie die Behebung jedes anderen Bauschadens. Für die Behebung solcher Schäden gelten sohin uneingeschränkt die einschlägigen landesgesetzlichen Bauvorschriften. Die Landesgesetzgebung ist daher gemäß {
,, Artikel 15, B-VG} zuständig, besondere baupolizeiliche Anordnungen hinsichtlich kriegsbeschädigter Gebäude zu erlassen. Die Bauoberbehörde ist ein von der Wr. Landesregierung verschiedenes oberstes Vollzugsorgan des Landes Wien, dessen Zusammensetzung durch § 138 der Wr. Bauordnung geregelt ist, der wieder seine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 111 B-VG findet. Nach {
111 B-VG} steht aber im Bereich der Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu, deren Zusammensetzung und Bestellung landesgesetzlich geregelt wird. Die Beschlüsse der Bauoberbehörde sind daher keine Entscheidungen der Landesregierung. Für ihr Zustandekommen kommen daher auch nicht die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Wr. Stadtsenates als Landesregierung in Betracht.Die Bauoberbehörde ist ein von der Wr. Landesregierung verschiedenes oberstes Vollzugsorgan des Landes Wien, dessen Zusammensetzung durch Paragraph 138, der Wr. Bauordnung geregelt ist, der wieder seine verfassungsrechtliche Grundlage im Artikel 111, B-VG findet. Nach {
,, Artikel 111, B-VG} steht aber im Bereich der Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu, deren Zusammensetzung und Bestellung landesgesetzlich geregelt wird. Die Beschlüsse der Bauoberbehörde sind daher keine Entscheidungen der Landesregierung. Für ihr Zustandekommen kommen daher auch nicht die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Wr. Stadtsenates als Landesregierung in Betracht. Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, mit denen Beschlüsse der Bauoberbehörde ausgefertigt werden, stellen sich allein schon durch die Bezugnahme auf den Beschluß als reine Intimation dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:B77.1950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.