144 B-VG} anzusehen sind, ist im allgemeinen zu verneinen, weil eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage keine Entscheidung darstellt, durch die schon über ein Recht des Beschuldigten abgesprochen oder unmittelbar ein Zustand hergestellt würde, der mit einem subjektiven Rechte des Beschuldigten in Widerspruch steht. Die Anklage ist vielmehr als Phase des gerichtlichen Strafverfahrens betrachtet, ein Antrag, über den das nach den strafprozessualen Normen zuständige Gericht zu entscheiden hat. Nur dort kann von einer Rechtsverletzung durch eine Anklage die Rede sein, wo schon die Antragstellung der Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, das den verfassungsrechtlichen Schutz der Immunität genießt, erhebt.Daß Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hinzielen, als Bescheid i. S. des {
,, Artikel 144, B-VG} anzusehen sind, ist im allgemeinen zu verneinen, weil eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage keine Entscheidung darstellt, durch die schon über ein Recht des Beschuldigten abgesprochen oder unmittelbar ein Zustand hergestellt würde, der mit einem subjektiven Rechte des Beschuldigten in Widerspruch steht. Die Anklage ist vielmehr als Phase des gerichtlichen Strafverfahrens betrachtet, ein Antrag, über den das nach den strafprozessualen Normen zuständige Gericht zu entscheiden hat. Nur dort kann von einer Rechtsverletzung durch eine Anklage die Rede sein, wo schon die Antragstellung der Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, das den verfassungsrechtlichen Schutz der Immunität genießt, erhebt. Eine Anklage, die von einer Staatsanwaltschaft gegen eine mit Immunität ausgestattete Person erhoben wird, stellt sich als eine nicht in Bescheidform gekleidete Verfügung, nämlich als ein Verfolgungsakt dar, der nach {
144 B-VG} mit Beschwerde angefochten werden kann.Eine Anklage, die von einer Staatsanwaltschaft gegen eine mit Immunität ausgestattete Person erhoben wird, stellt sich als eine nicht in Bescheidform gekleidete Verfügung, nämlich als ein Verfolgungsakt dar, der nach {
Durch Art. 57 Abs. 2 und {
96 B-VG} wird verfassungsgesetzlich das Recht auf Immunität gewährleistet.Durch Artikel 57, Absatz 2 und {
,, Artikel 96, B-VG} wird verfassungsgesetzlich das Recht auf Immunität gewährleistet. Die Immunität der Mitglieder der Landtage ist durch Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt, die Landesverfassungen sind daher nicht befugt, irgendwelche, von {
96 B-VG} abweichende Regelungen zu treffen. Es ist gewiß richtig, daß die meisten Landesverfassungen auch Bestimmungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten enthalten.Die Immunität der Mitglieder der Landtage ist durch Artikel 96, B-VG erschöpfend geregelt, die Landesverfassungen sind daher nicht befugt, irgendwelche, von {
Es ist gewiß richtig, daß die meisten Landesverfassungen auch Bestimmungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten enthalten. Diesen Bestimmungen fehlt aber jeder selbständige normative Gehalt, sie stellen sich lediglich als Wiederholungen dessen dar, was Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt hat. {
96 B-VG} sichert den Mitgliedern der Landtage die gleiche Immunität zu, die den Mitgliedern des Nationalrates nach der jeweils geltenden Fassung des {
57 B-VG} zukommt.Diesen Bestimmungen fehlt aber jeder selbständige normative Gehalt, sie stellen sich lediglich als Wiederholungen dessen dar, was Artikel 96, B-VG erschöpfend geregelt hat. {
,, Artikel 96, B-VG} sichert den Mitgliedern der Landtage die gleiche Immunität zu, die den Mitgliedern des Nationalrates nach der jeweils geltenden Fassung des {
ECLI:AT:VFGH:1950:B140.1950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.