← Österreich

{'item': 'B140/50'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1950 GeschäftszahlB140/50 Sammlungsnummer2047 RechtssatzDaß Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die auf Einleitung eines ge

Art 144, Art.

144 B-VG} anzusehen sind, ist im allgemeinen zu verneinen, weil eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage keine Entscheidung darstellt, durch die schon über ein Recht des Beschuldigten abgesprochen oder unmittelbar ein Zustand hergestellt würde, der mit einem subjektiven Rechte des Beschuldigten in Widerspruch steht. Die Anklage ist vielmehr als Phase des gerichtlichen Strafverfahrens betrachtet, ein Antrag, über den das nach den strafprozessualen Normen zuständige Gericht zu entscheiden hat. Nur dort kann von einer Rechtsverletzung durch eine Anklage die Rede sein, wo schon die Antragstellung der Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, das den verfassungsrechtlichen Schutz der Immunität genießt, erhebt.Daß Verfolgungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hinzielen, als Bescheid i. S. des {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} anzusehen sind, ist im allgemeinen zu verneinen, weil eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage keine Entscheidung darstellt, durch die schon über ein Recht des Beschuldigten abgesprochen oder unmittelbar ein Zustand hergestellt würde, der mit einem subjektiven Rechte des Beschuldigten in Widerspruch steht. Die Anklage ist vielmehr als Phase des gerichtlichen Strafverfahrens betrachtet, ein Antrag, über den das nach den strafprozessualen Normen zuständige Gericht zu entscheiden hat. Nur dort kann von einer Rechtsverletzung durch eine Anklage die Rede sein, wo schon die Antragstellung der Staatsanwaltschaft gesetzlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, das den verfassungsrechtlichen Schutz der Immunität genießt, erhebt. Eine Anklage, die von einer Staatsanwaltschaft gegen eine mit Immunität ausgestattete Person erhoben wird, stellt sich als eine nicht in Bescheidform gekleidete Verfügung, nämlich als ein Verfolgungsakt dar, der nach {

Art 144, Art.

144 B-VG} mit Beschwerde angefochten werden kann.Eine Anklage, die von einer Staatsanwaltschaft gegen eine mit Immunität ausgestattete Person erhoben wird, stellt sich als eine nicht in Bescheidform gekleidete Verfügung, nämlich als ein Verfolgungsakt dar, der nach {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} mit Beschwerde angefochten werden kann.

Durch Art. 57 Abs. 2 und {

Art 96, Art.

96 B-VG} wird verfassungsgesetzlich das Recht auf Immunität gewährleistet.Durch Artikel 57, Absatz 2 und {

Artikel 96

,, Artikel 96, B-VG} wird verfassungsgesetzlich das Recht auf Immunität gewährleistet. Die Immunität der Mitglieder der Landtage ist durch Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt, die Landesverfassungen sind daher nicht befugt, irgendwelche, von {

Art 96, Art.

96 B-VG} abweichende Regelungen zu treffen. Es ist gewiß richtig, daß die meisten Landesverfassungen auch Bestimmungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten enthalten.Die Immunität der Mitglieder der Landtage ist durch Artikel 96, B-VG erschöpfend geregelt, die Landesverfassungen sind daher nicht befugt, irgendwelche, von {

Artikel 96,, Artikel 96, B-VG} abweichende Regelungen zu treffen.

Es ist gewiß richtig, daß die meisten Landesverfassungen auch Bestimmungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten enthalten. Diesen Bestimmungen fehlt aber jeder selbständige normative Gehalt, sie stellen sich lediglich als Wiederholungen dessen dar, was Art. 96 B-VG erschöpfend geregelt hat. {

Art 96, Art.

96 B-VG} sichert den Mitgliedern der Landtage die gleiche Immunität zu, die den Mitgliedern des Nationalrates nach der jeweils geltenden Fassung des {

Art 57, Art.

57 B-VG} zukommt.Diesen Bestimmungen fehlt aber jeder selbständige normative Gehalt, sie stellen sich lediglich als Wiederholungen dessen dar, was Artikel 96, B-VG erschöpfend geregelt hat. {

Artikel 96

,, Artikel 96, B-VG} sichert den Mitgliedern der Landtage die gleiche Immunität zu, die den Mitgliedern des Nationalrates nach der jeweils geltenden Fassung des {

Artikel 57,, Artikel 57, B-VG} zukommt. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1950:B140.1950

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.