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{'item': 'B280/49'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1950 GeschäftszahlB280/49 Sammlungsnummer2073 RechtssatzDie Landwirtschaftskammern sind keineswegs bloße Interessenvertretungen, wie etwa die auf vereinsrechtlicher Grundlage fußenden gewerkschaftlichen oder sonstigen zur Vertretung gemeinsamer Zwecke gebildeten Vereinigungen; sie sind vielmehr Körperschaften des öffentlichen Rechtes, denen die Gesetzgebung einen bestimmten Ausschnitt der öffentlichen Verwaltung zur weisungsfreien Besorgung nach eigener Willensbildung unter der lediglich nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung überläßt. Die Landwirtschaftskammern sind, wie die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, die Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie die Kammern von Angehörigen freier und verwandter Berufe Träger der beruflichen Selbstverwaltung. Wenn auch sicherlich nicht alle Erledigungen der Selbstverwaltungskörper als Bescheide anzusehen sind, so ist es doch anderseits unbestritten, daß einzelnen dieser Erledigungen mit Rücksicht auf ihren Inhalt Bescheidcharakter zukommt. Wenn ein Gesetz die Ausübung einer gewissen Tätigkeit an eine Bewilligung der Landwirtschaftskammer bindet und ihr damit eine Entscheidungsbefugnis über die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit einräumt, so sind die auf Grund dieser Gesetzesstelle ergehenden Erledigungen als Verwaltungsbescheide anzusehen, da ihnen rechtsbegründende Wirkung zukommt. Der Umstand, daß das Gesetz die Behörde, der die Erlassung des Bescheides übertragen ist, an das Einvernehmen mit einer anderen Stelle bindet, stellt sich lediglich als eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Behörde dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel des Verfahrens bedeuten würde, sie ändert aber nichts an der Tatsache, daß die Entscheidung der Behörde zusteht und der Bescheid daher nur als von ihr erlassen anzusehen ist. Angelegenheiten der Tierzucht sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Die künstliche Besamung ist eine reine tierzüchterische Angelegenheit. Das Veterinärwesen umfaßt die Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der tierischen Produkte mittelbar der Volksgesundheit drohenden Gefahren (Viehbeschau und Fleischbeschau, tierärztliche Lebensmittelpolizei usw.) erforderlich sind. Die künstliche Besamung ist keine Angelegenheit des Veterinärwesens, sondern eine solche der Tierzucht ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG}) .Das Veterinärwesen umfaßt die Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der tierischen Produkte mittelbar der Volksgesundheit drohenden Gefahren (Viehbeschau und Fleischbeschau, tierärztliche Lebensmittelpolizei usw.) erforderlich sind. Die künstliche Besamung ist keine Angelegenheit des Veterinärwesens, sondern eine solche der Tierzucht ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1950:B280.1950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.