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{'item': ['B210/50', 'B219/50', 'B220/50']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1951 GeschäftszahlB210/50; B219/50; B220/50 Sammlungsnummer2117 RechtssatzIst der Adressat einer Anordnung lediglich eine einzelne Person oder sind Adressaten zwar mehrere, aber in der Anordnung individuell bezeichnete Personen, so ist diese Anordnung als konkreter Verwaltungsakt, als ein Bescheid anzusehen. Richtet sich hingegen die Anordnung an die Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern "nach Gattungsmerkmalen" bezeichnet sind, dann ist die Anordnung als ein genereller Verwaltungsakt, als eine Verordnung anzusehen. Eine Anordnung, mit der ein Dachverein, der namentlich bezeichnet wird, und sämtliche Mitgliedsvereine, die nicht namentlich bezeichnet werden, deren Eigenschaft als Mitgliedsverein aber durch die Satzungen eindeutig festgelegt ist, aufgelöst werden, ist ein Bescheid (nicht eine Verordnung) . Ein Sammelbescheid, mit dem ein Dachverein (Verband) und die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine aufgelöst werden, wird den Mitgliedsvereinen gegenüber nicht allein schon durch die Zustellung an den Dachverein wirksam; er muß jedem einzelnen Mitgliedsverein ebenfalls zugestellt werden. (Dies gilt nicht, wenn ein Hauptverein aufgelöst wird, dessen aufrechter Fortbestand unabdingbare Voraussetzung für die rechtliche Existenz von Zweigvereinen ist.) Die Verlautbarung des Auflösungsbescheides im Amtsblatt kann die Zustellung an den Verein i. S. des AVG 1950 nicht ersetzen. Die rechtliche Auswirkung, die einer Veröffentlichung einer rechtskräftig verfügten Vereinsauflösung in der amtlichen Zeitung neben der Orientierung der Öffentlichkeit noch zukommt, ist lediglich die, daß der Lauf der Frist zur Einbringung der VfGH-Beschwerde für die Mitglieder des aufgelösten Vereines spätestens mit der Veröffentlichung der Auflösung beginnt. Es ist rechtlich auch bedeutungslos, ob einige oder selbst alle Vereinsmitglieder von der Verlautbarung im Amtsblatt Kenntnis erlangen. I. S. der Bestimmung des {Vereinsgesetz 1951 § 27, § 27 Vereinsgesetz} ist unter "verfügter Auflösung" nur die rechtskräftige Auflösung zu verstehen. Die Veröffentlichung einer Vereinsauflösung, die ja in erster Linie den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Vereines zu orientieren, wäre auch sinnwidrig, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erfolgen würde. Die Verlautbarung einer Auflösung, der die Rechtsgrundlage - ein rechtswirksamer und rechtskräftiger Bescheid - fehlt, hat keinerlei rechtliche Bedeutung.römisch eins. S. der Bestimmung des {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 27,, Paragraph 27, Vereinsgesetz} ist unter "verfügter Auflösung" nur die rechtskräftige Auflösung zu verstehen. Die Veröffentlichung einer Vereinsauflösung, die ja in erster Linie den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Vereines zu orientieren, wäre auch sinnwidrig, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erfolgen würde. Die Verlautbarung einer Auflösung, der die Rechtsgrundlage - ein rechtswirksamer und rechtskräftiger Bescheid - fehlt, hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die rechtliche Auswirkung, die einer Veröffentlichung einer rechtskräftig verfügten Vereinsauflösung in der amtlichen Zeitung neben der Orientierung der Öffentlichkeit noch zukommt, ist lediglich die, daß der Lauf der Frist zur Einbringung der VfGH-Beschwerde für die Mitglieder des aufgelösten Vereines spätestens mit der Veröffentlichung der Auflösung beginnt. Voraussetzung für die rechtliche Existenz eines Zweigvereines ist der aufrechte Fortbestand des Hauptvereines. Mitgliedsvereine eines Verbandes (Dachvereines) gehen aber nicht unter, wenn der Verband seine Existenz verliert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B210.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.