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{'item': 'B70/51'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1951 GeschäftszahlB70/51 Sammlungsnummer2124 RechtssatzDer Umstand, daß die amtsführenden Stadträte gleichzeitig Mitglieder der Landesregierung sind, kann es der Gemeinde Wien nicht verwehren, Entschädigung für ihre Mandatare in gleicher Weise festzusetzen wie jede andere Gemeinde, zumal die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Stadt Wien - die zugleich Gemeinde und Land ist - im § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 6 des Übergangsgesetzes 1920 gerade auch in Ansehung der Bezüge ihrer Mandatare zum Ausdruck kommt, welche Gesetzesstellen ausdrücklich besagen, daß die Bestimmungen, wonach der Bund die Bezüge des Landeshauptmannes trägt und als Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes einen Beitrag leistet, für das Land Wien ebensowenig gelten wie die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge der Volksbeauftragten in den Ländern.Der Umstand, daß die amtsführenden Stadträte gleichzeitig Mitglieder der Landesregierung sind, kann es der Gemeinde Wien nicht verwehren, Entschädigung für ihre Mandatare in gleicher Weise festzusetzen wie jede andere Gemeinde, zumal die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Stadt Wien - die zugleich Gemeinde und Land ist - im Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 6, des Übergangsgesetzes 1920 gerade auch in Ansehung der Bezüge ihrer Mandatare zum Ausdruck kommt, welche Gesetzesstellen ausdrücklich besagen, daß die Bestimmungen, wonach der Bund die Bezüge des Landeshauptmannes trägt und als Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes einen Beitrag leistet, für das Land Wien ebensowenig gelten wie die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge der Volksbeauftragten in den Ländern. Der Gemeinderatsbeschluß vom

  1. Dezember 1946 nimmt auf die Wr. Dienstordnung Bezug, insbesondere auf deren § 16, § 137 und § 145, deren Bestimmungen er als sinngemäß anwendbar erklärt, er macht damit ihren Inhalt zum Bestandteil des Beschlusses. Der Gemeinderat war bei seiner Beschlußfassung über die Funktionsgebühren und Versorgungsansprüche der Mandatare vollkommen frei. Er war an keinerlei gesetzliche Bestimmung gebunden und insbesondere nicht verpflichtet, seinem Beschluß die jeweils geltende Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien als solche zugrunde zu legen. Der Beschluß ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Der Gemeinderatsbeschluß vom
  2. Dezember 1946 nimmt auf die Wr. Dienstordnung Bezug, insbesondere auf deren Paragraph 16,, Paragraph 137 und Paragraph 145,, deren Bestimmungen er als sinngemäß anwendbar erklärt, er macht damit ihren Inhalt zum Bestandteil des Beschlusses. Der Gemeinderat war bei seiner Beschlußfassung über die Funktionsgebühren und Versorgungsansprüche der Mandatare vollkommen frei. Er war an keinerlei gesetzliche Bestimmung gebunden und insbesondere nicht verpflichtet, seinem Beschluß die jeweils geltende Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien als solche zugrunde zu legen. Der Beschluß ist verfassungsrechtlich unbedenklich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B70.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.