RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1951 GeschäftszahlB43/51 Sammlungsnummer2153 RechtssatzDie Frage der Beschwerdeberechtigung ist nach dem Zeitpunkt der Erhebung der B
Vereinsgesetzes 1867 sind im Falle einer behördlich verfügten Auflösung eines Vereines bezüglich des Vereinsvermögens von den Behörden "die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten" . Diese Bestimmung wurde in der Praxis stets in dem Sinne verstanden und gehandhabt, daß die Vereinsbehörden danach nur die ersten vorläufigen Anordnungen zur Sicherstellung des Vereinsvermögens zu treffen haben. Die endgültige Verfügung über das Vereinsvermögen wurde demgegenüber stets als Aufgabe der Gerichte angesehen, die im besonderen auf Antrag der Vereinsbehörde, der Finanzprokuratur oder auch der Mitglieder des aufgelösten Vereines zur Verwaltung des Vereinsvermögens und zur Antragstellung bezüglich der endgültigen Verfügung über dieses Vermögen Kuratoren bestellen können. Angesichts dieser aus § 27 Abs.
VereinsG 1867 abzuleitenden Rechtslage muß sowohl den ehemaligen Mitgliedern eines aufgelösten Vereines wie auch einem vom Gericht bestellten Kurator im Rahmen des Verfahrens zur Liquidierung des Vereinsvermögens nach Abs.
§ 27Vereins
G Parteistellung zuerkannt werden. Dies hat auch der Oberste Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom
- Februar 1951, 1 Ob 68/51, und vom
- März 1951, 2 Ob 140/51, festgestellt. Da die VereinsG-Novelle 1950 den Abs.
§ 27
unverändert belassen und ihm nur einen an seine Regelung unmittelbar anknüpfenden neuen Abs. 2 angefügt hat, muß die gleiche Folgerung auch nach der danach gegebenen Gesetzeslage unverändert festgehalten werden, da den ehemaligen Mitgliedern der aufgelösten Vereine und dem auf ihren Antrag gerichtlich bestellten Kurator ein rechtliches Interesse an der weiteren Durchführung der Liquidierung nach den Bestimmungen des Abs.
§ 27nicht abgesprochen werden kann.
Was aber für das gerichtliche Verfahren nach § 27 Abs. 1 gilt, muß in gleicher Weise für ein nach dem neuen Abs. 2 dieses Paragraphen durchgeführtes Verwaltungsverfahren gelten. Wird ein Liquidator bestellt - und zwar gleichgültig, ob die Bestellung auf Grund des ersten Satzes nach freiem Ermessen der Vereinsbehörde oder auf Grund der zwingenden Vorschrift des zweiten Satzes durch Verfügung der Bundesregierung erfolgt -, so ist das Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen. Das Gesetz gibt mithin genaue Richtlinien für die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereines und erlangen, da dieses Vermögen in erster Linie dem statutengemäßen Vereinszweck zuzuführen ist, die bezüglichen Bestimmungen der Satzungen wieder rechtliche Bedeutung.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Vereinsgesetzes 1867 sind im Falle einer behördlich verfügten Auflösung eines Vereines bezüglich des Vereinsvermögens von den Behörden "die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten" . Diese Bestimmung wurde in der Praxis stets in dem Sinne verstanden und gehandhabt, daß die Vereinsbehörden danach nur die ersten vorläufigen Anordnungen zur Sicherstellung des Vereinsvermögens zu treffen haben. Die endgültige Verfügung über das Vereinsvermögen wurde demgegenüber stets als Aufgabe der Gerichte angesehen, die im besonderen auf Antrag der Vereinsbehörde, der Finanzprokuratur oder auch der Mitglieder des aufgelösten Vereines zur Verwaltung des Vereinsvermögens und zur Antragstellung bezüglich der endgültigen Verfügung über dieses Vermögen Kuratoren bestellen können. Angesichts dieser aus Paragraph 27, Absatz eins, des VereinsG 1867 abzuleitenden Rechtslage muß sowohl den ehemaligen Mitgliedern eines aufgelösten Vereines wie auch einem vom Gericht bestellten Kurator im Rahmen des Verfahrens zur Liquidierung des Vereinsvermögens nach Absatz eins, des Paragraph 27, VereinsG Parteistellung zuerkannt werden. Dies hat auch der Oberste Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom
- Februar 1951, 1 Ob 68/51, und vom
- März 1951, 2 Ob 140/51, festgestellt. Da die VereinsG-Novelle 1950 den Absatz eins, des Paragraph 27, unverändert belassen und ihm nur einen an seine Regelung unmittelbar anknüpfenden neuen Absatz 2, angefügt hat, muß die gleiche Folgerung auch nach der danach gegebenen Gesetzeslage unverändert festgehalten werden, da den ehemaligen Mitgliedern der aufgelösten Vereine und dem auf ihren Antrag gerichtlich bestellten Kurator ein rechtliches Interesse an der weiteren Durchführung der Liquidierung nach den Bestimmungen des Absatz eins, des Paragraph 27, nicht abgesprochen werden kann. Was aber für das gerichtliche Verfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, gilt, muß in gleicher Weise für ein nach dem neuen Absatz 2, dieses Paragraphen durchgeführtes Verwaltungsverfahren gelten. Wird ein Liquidator bestellt - und zwar gleichgültig, ob die Bestellung auf Grund des ersten Satzes nach freiem Ermessen der Vereinsbehörde oder auf Grund der zwingenden Vorschrift des zweiten Satzes durch Verfügung der Bundesregierung erfolgt -, so ist das Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen. Das Gesetz gibt mithin genaue Richtlinien für die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereines und erlangen, da dieses Vermögen in erster Linie dem statutengemäßen Vereinszweck zuzuführen ist, die bezüglichen Bestimmungen der Satzungen wieder rechtliche Bedeutung. Bezüglich Einhaltung dieser Vorschriften kommt den ehemaligen Vereinsmitgliedern in gleicher Weise rechtliches Interesse und daher Parteistellung zu wie im gerichtlichen Verfahren nach Abs.
- Eine Auslegung der Bestimmungen des Abs. 2, die den ehemaligen Vereinsmitgliedern Parteistellung abspricht, würde Bedenken verfassungsrechtlicher Natur auslösen, weil dann eine sachlich nicht begründete und daher den Gleichheitsgrundsatz verletzende Differenzierung zwischen den Fällen des Abs. 1 und 2 vorläge.Bezüglich Einhaltung dieser Vorschriften kommt den ehemaligen Vereinsmitgliedern in gleicher Weise rechtliches Interesse und daher Parteistellung zu wie im gerichtlichen Verfahren nach Absatz eins, Eine Auslegung der Bestimmungen des Absatz 2,, die den ehemaligen Vereinsmitgliedern Parteistellung abspricht, würde Bedenken verfassungsrechtlicher Natur auslösen, weil dann eine sachlich nicht begründete und daher den Gleichheitsgrundsatz verletzende Differenzierung zwischen den Fällen des Absatz eins und 2 vorläge. Der erste Satz des {Vereinsgesetz 1951 § 27, § 27 Abs. 2 VereinsG} erscheint aus dem Grunde als verfassungsrechtlich bedenklich, weil er es in das Ermessen der Vereinsbehörde stellt, einen Liquidator zu bestellen, somit ihr, also einer Verwaltungsbehörde, die Befugnis einräumt, zu bestimmen, ob die Liquidierung nach Abs. 1 durch die Gerichte oder zufolge der nach dem ersten Satz des Abs. 2 ergehenden besonderen Anordnung auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen hat. Der zweite Satz dieses Absatzes ist aber verfassungsrechtlich einwandfrei. Denn der Gesetzgeber ist jederzeit befugt, die bestehende Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu ändern, daher insbesondere auch eine bisher den Gerichten vorbehaltene Angelegenheit fortan in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden zu verweisen.Der erste Satz des {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 2, VereinsG} erscheint aus dem Grunde als verfassungsrechtlich bedenklich, weil er es in das Ermessen der Vereinsbehörde stellt, einen Liquidator zu bestellen, somit ihr, also einer Verwaltungsbehörde, die Befugnis einräumt, zu bestimmen, ob die Liquidierung nach Absatz eins, durch die Gerichte oder zufolge der nach dem ersten Satz des Absatz 2, ergehenden besonderen Anordnung auf dem Verwaltungsweg zu erfolgen hat. Der zweite Satz dieses Absatzes ist aber verfassungsrechtlich einwandfrei. Denn der Gesetzgeber ist jederzeit befugt, die bestehende Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu ändern, daher insbesondere auch eine bisher den Gerichten vorbehaltene Angelegenheit fortan in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörden zu verweisen. Das Vermögen eines aufgelösten Vereines gehört weder dem Verein, dessen Rechtspersönlichkeit ja mit der rechtskräftigen Auflösung erloschen ist, noch gehört es den einzelnen ehemaligen Mitgliedern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B43.1951