Gemeinderates aus einer Gemeinderatspartei ausscheidet, auf Antrag der Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Gemeinderatsmitglied gewählt wurde, den Verlust
Mandates auszusprechen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, der Bgld. Gemeindewahlordnung 1950, Landesgesetzblatt Nr. 6, hat die Gemeindeaufsichtsbehörde, wenn ein Mitglied
Gemeinderates aus einer Gemeinderatspartei ausscheidet, auf Antrag der Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Gemeinderatsmitglied gewählt wurde, den Verlust
Mandates auszusprechen. Unter Partei i. S.
GWO vom 22. Juli 1921, BGBl. Nr. 477, ist die politische Organisation der Staatsbürger zu verstehen. Als politische Organisationen in diesem Sinne sind aber keineswegs nur die großen, sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckenden, gewöhnlich als "politische Parteien" bezeichneten Organisationen anzusehen, sondern auch jene lokalen Verbände, deren Ziel die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube ist und die zur Erreichung dieses Zieles auch als wahlwerbende Parteien auftreten. Unabdingbare Voraussetzung dafür, daß eine solche Organisation als Gemeinderatspartei i. S.
2 GWO angesehen werden kann, ist aber in diesen Fällen, daß sie auf vereinsrechtlicher Grundlage gebildet ist. Denn nur dann kommt ihr eigene Rechtspersönlichkeit zu und besteht sie auch nach rechtskräftigem Abschluß
Wahlverfahrens noch fort. Die Frage der Zugehörigkeit zur Organisation ist durch die Satzungen geregelt, die auch die Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft enthalten. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einem Ausscheiden aus der Gemeinderatspartei i. S.
2 GWO gesprochen werden.Unter Partei i. S.
Paragraph 42, der Bgld. GWO vom 22. Juli 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 477, ist die politische Organisation der Staatsbürger zu verstehen. Als politische Organisationen in diesem Sinne sind aber keineswegs nur die großen, sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckenden, gewöhnlich als "politische Parteien" bezeichneten Organisationen anzusehen, sondern auch jene lokalen Verbände, deren Ziel die Gewährleistung einer den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Politik in der Gemeindestube ist und die zur Erreichung dieses Zieles auch als wahlwerbende Parteien auftreten. Unabdingbare Voraussetzung dafür, daß eine solche Organisation als Gemeinderatspartei i. S.
Paragraph 59, Absatz 2, GWO angesehen werden kann, ist aber in diesen Fällen, daß sie auf vereinsrechtlicher Grundlage gebildet ist. Denn nur dann kommt ihr eigene Rechtspersönlichkeit zu und besteht sie auch nach rechtskräftigem Abschluß
Wahlverfahrens noch fort. Die Frage der Zugehörigkeit zur Organisation ist durch die Satzungen geregelt, die auch die Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft enthalten. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einem Ausscheiden aus der Gemeinderatspartei i. S.
Paragraph 59, Absatz 2, GWO gesprochen werden. Um aus einer Gemeinderatspartei ausscheiden zu können, muß man ihr vorher angehört haben. Die bloße Tatsache der Aufnahme in den Wahlvorschlag einer bestimmten Partei und der Wahl auf diesen Wahlvorschlag begründet noch nicht die Parteimitgliedschaft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:WII_1.1951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.