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{'item': 'B198/50'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1951 GeschäftszahlB198/50 Sammlungsnummer2163 RechtssatzWird ein Bescheid durch einen späteren Bescheid geändert, so läuft die Beschwerdefrist von der Zustellung des neuen Bescheides an. Ob es sich um eine Berichtigung i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62, § 62 Abs. 4 AVG} handelt, ist dabei belanglos. Selbst wenn der neue Bescheid nur der Verdeutlichung des früheren Spruches dienen soll, stellt er sich doch als Bescheid nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} dar und kann daher mit Beschwerde bekämpft werden.Wird ein Bescheid durch einen späteren Bescheid geändert, so läuft die Beschwerdefrist von der Zustellung des neuen Bescheides an. Ob es sich um eine Berichtigung i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz 4, AVG} handelt, ist dabei belanglos. Selbst wenn der neue Bescheid nur der Verdeutlichung des früheren Spruches dienen soll, stellt er sich doch als Bescheid nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} dar und kann daher mit Beschwerde bekämpft werden. Der öffentliche Verwalter steht zum verwalteten Unternehmen und dessen Inhaber in keinem privatrechtlichen Verhältnis, er wird von der Verwaltungsbehörde bestellt, beaufsichtigt und abberufen, sein Rechtsverhältnis zum Inhaber des verwalteten Unternehmens ist daher ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur. Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst ihm auch sein Anspruch auf Entlohnung. Das gleiche gilt für dasjenige Organ, das von der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung der Verwaltung bestellt wird. Der Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans hätte sich daher gegen den Bund zu richten, wenn nicht das Verwaltergesetz (§ 11 Abs. 2) bestimmt hätte, daß diese Kosten vom Unternehmen zu tragen sind. Mit dieser Regelung wird aber der Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans seines öffentlichrechtlichen Charakters nicht entkleidet. Obwohl {Verwaltergesetz 1952 § 11, § 11 VerwalterG} die Zuständigkeit des BM nur für die Bestimmung der Entlohnung des öffentlichen Verwalters ausdrücklich ausspricht, muß das gleiche wegen der Gleichartigkeit des Rechtsverhältnisses auch für den Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans gelten.Der öffentliche Verwalter steht zum verwalteten Unternehmen und dessen Inhaber in keinem privatrechtlichen Verhältnis, er wird von der Verwaltungsbehörde bestellt, beaufsichtigt und abberufen, sein Rechtsverhältnis zum Inhaber des verwalteten Unternehmens ist daher ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur. Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst ihm auch sein Anspruch auf Entlohnung. Das gleiche gilt für dasjenige Organ, das von der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung der Verwaltung bestellt wird. Der Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans hätte sich daher gegen den Bund zu richten, wenn nicht das Verwaltergesetz (Paragraph 11, Absatz 2,) bestimmt hätte, daß diese Kosten vom Unternehmen zu tragen sind. Mit dieser Regelung wird aber der Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans seines öffentlichrechtlichen Charakters nicht entkleidet. Obwohl {Verwaltergesetz 1952 Paragraph 11,, Paragraph 11, VerwalterG} die Zuständigkeit des BM nur für die Bestimmung der Entlohnung des öffentlichen Verwalters ausdrücklich ausspricht, muß das gleiche wegen der Gleichartigkeit des Rechtsverhältnisses auch für den Entlohnungsanspruch des Überprüfungsorgans gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B198.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.