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{'item': ['G1/51', 'V3/51', 'V1/51']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1951 GeschäftszahlG1/51; V3/51; V1/51 Sammlungsnummer2168 RechtssatzAufhebung der Wr. Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptst

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} hinausreichenden Befugnis zur Erlassung selbständiger Verordnungen nicht entraten können. Es ist aber eben Aufgabe des Bundesverfassungsgesetzgebers, den Gemeinden für diese Zwecke die erforderliche besondere Ermächtigung zu solchen Akten zu erteilen.Jene Artikel des RGG von 1862, die durch ihre Aufnahme in Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, des Übergangsgesetzes 1920 (Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1925,) verfassungsgesetzliche Wirkung erlangt haben, räumen in keiner ihrer Bestimmungen den Gemeinden eine über Artikel 18, Absatz 2, B-VG hinausreichende Befugnis zur Erlassung von gesetzändernden oder von selbständigen Verordnungen ein. Mit diesen Feststellungen soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß die Organe der Gemeinden, im besonderen auf dem Gebiete der Lokalpolizei und des Abgabenrechtes, einer über den Rahmen des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} hinausreichenden Befugnis zur Erlassung selbständiger Verordnungen nicht entraten können. Es ist aber eben Aufgabe des Bundesverfassungsgesetzgebers, den Gemeinden für diese Zwecke die erforderliche besondere Ermächtigung zu solchen Akten zu erteilen. Tatsächlich hat auch die Bundesverfassungsgesetzgebung solche besondere Ermächtigungen den Gemeinden in sehr beträchtlichem Umfang erteilt. Es sei in dieser Hinsicht nur auf die den Gemeinden durch Art. II § 8 des ÜG 1929 für das Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei erteilte besondere bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung verwiesen, die ihrerseits auch den sonstigen den Gemeinden durch die Gemeindeordnungen und Städtestatute erteilten Anordnungsbefugnissen auf den anderen Gebieten der Ortspolizei die erforderliche bundesverfassungsgesetzliche Grundlage nachträglich gegeben hat. Es sei ferner für den Bereich des Finanzausgleichsrechts auf die einschlägigen Bestimmungen des F-VG 1948 und des in seiner Ausführung erlassenen FAG 1948 verwiesen. Soweit aber durch Bundesverfassungsgesetz eine solche Ermächtigung nicht gegeben ist, sind auch die Gemeinden zur Erlassung selbständiger oder gesetzesändernder Verordnungen nicht befugt. Durch ein einfaches ( Bundesgesetz oder Landesgesetz) Gesetz wie auch durch ein Landesverfassungsgesetz aber kann eine solche über den Rahmen des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} hinausgehende Verordnungsermächtigung nicht erteilt werden, da nur ein Bundesverfassungsgesetz hiezu befugt ist.Tatsächlich hat auch die Bundesverfassungsgesetzgebung solche besondere Ermächtigungen den Gemeinden in sehr beträchtlichem Umfang erteilt. Es sei in dieser Hinsicht nur auf die den Gemeinden durch Artikel römisch zwei, Paragraph 8, des ÜG 1929 für das Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei erteilte besondere bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung verwiesen, die ihrerseits auch den sonstigen den Gemeinden durch die Gemeindeordnungen und Städtestatute erteilten Anordnungsbefugnissen auf den anderen Gebieten der Ortspolizei die erforderliche bundesverfassungsgesetzliche Grundlage nachträglich gegeben hat. Es sei ferner für den Bereich des Finanzausgleichsrechts auf die einschlägigen Bestimmungen des F-VG 1948 und des in seiner Ausführung erlassenen FAG 1948 verwiesen. Soweit aber durch Bundesverfassungsgesetz eine solche Ermächtigung nicht gegeben ist, sind auch die Gemeinden zur Erlassung selbständiger oder gesetzesändernder Verordnungen nicht befugt. Durch ein einfaches ( Bundesgesetz oder Landesgesetz) Gesetz wie auch durch ein Landesverfassungsgesetz aber kann eine solche über den Rahmen des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} hinausgehende Verordnungsermächtigung nicht erteilt werden, da nur ein Bundesverfassungsgesetz hiezu befugt ist. Aus der Tatsache, daß die Bundeshauptstadt Wien nach {

Art 2, Art.

2 Abs. 2 B-VG} auch ein Land des Bundesstaates ist, muß die Folge gezogen werden, daß die Angestellten der Stadt Wien - die gewiß primär Gemeindeangestellte sind - gleichzeitig auch Angestellte eines Landes sind und daß daher für diese Angestellten jene besonderen verfassungsgesetzlichen Grundsätze Geltung haben, die das B-VG für die Angestellten der übrigen Länder, im besonderen in Ansehung der Kompetenz zur Regelung ihres Dienstrechtes aufgestellt hat.Aus der Tatsache, daß die Bundeshauptstadt Wien nach {

Artikel 2

,, Artikel 2, Absatz 2, B-VG} auch ein Land des Bundesstaates ist, muß die Folge gezogen werden, daß die Angestellten der Stadt Wien - die gewiß primär Gemeindeangestellte sind - gleichzeitig auch Angestellte eines Landes sind und daß daher für diese Angestellten jene besonderen verfassungsgesetzlichen Grundsätze Geltung haben, die das B-VG für die Angestellten der übrigen Länder, im besonderen in Ansehung der Kompetenz zur Regelung ihres Dienstrechtes aufgestellt hat. Eine Ausnahme für Wien legt weder die Kompetenzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z. 9 B-VG selbst noch die ihr gegebene Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 1 V-ÜG 1920 fest. Es muß daher gefolgert werden, daß die in diesen Verfassungsbestimmungen für die Kompetenz in Ansehung des Dienstrechts der Angestellten der Länder getroffene Regelung im gleichen Umfang auch für die Regelung des Dienstrechts der Angestellten der Stadt Wien Geltung hat, da Wien eben nach {

Art 2, Art.

2 B-VG} ein Land des Bundesstaates ist.Eine Ausnahme für Wien legt weder die Kompetenzbestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG selbst noch die ihr gegebene Übergangsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, V-ÜG 1920 fest. Es muß daher gefolgert werden, daß die in diesen Verfassungsbestimmungen für die Kompetenz in Ansehung des Dienstrechts der Angestellten der Länder getroffene Regelung im gleichen Umfang auch für die Regelung des Dienstrechts der Angestellten der Stadt Wien Geltung hat, da Wien eben nach {

Artikel 2,, Artikel 2, B-VG} ein Land des Bundesstaates ist.

Nach {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 9 B-VG} gehört das Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, zu jenen Angelegenheiten, in denen Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung ist. Ein Bundesgrundsatzgesetz über das Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, ist bisher nicht erlassen worden. Sohin ist gemäß § 3 Abs. 1 V-ÜG 1920 derzeit die Landesgesetzgebung befugt, die Materie zu regeln, wobei jedoch das bezügliche Landesgesetz nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden darf.Nach {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} gehört das Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, zu jenen Angelegenheiten, in denen Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung ist. Ein Bundesgrundsatzgesetz über das Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, ist bisher nicht erlassen worden. Sohin ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, V-ÜG 1920 derzeit die Landesgesetzgebung befugt, die Materie zu regeln, wobei jedoch das bezügliche Landesgesetz nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden darf. Durch das neuerliche Vollwirksamwerden des B-VG am 19. Dezember 1945 ist allen jenen in früheren Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen derogiert worden, die während der Geltung der Vorläufigen Verfassung wirksam waren, nunmehr aber mit dem neuerlich in Kraft getretenen {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} in Widerspruch gerieten.Durch das neuerliche Vollwirksamwerden des B-VG am 19. Dezember 1945 ist allen jenen in früheren Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen derogiert worden, die während der Geltung der Vorläufigen Verfassung wirksam waren, nunmehr aber mit dem neuerlich in Kraft getretenen {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} in Widerspruch gerieten.

Da § 89 lit. a der Verfassung der Stadt Wien eine dem {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} widersprechende Ermächtigung zur Erlassung von selbständigen Verordnungen enthielt, ist diese Bestimmung vom neuerlich uneingeschränkten Wirksamkeitsbeginn des B-VG, also vom 19. Dezember 1945 an, insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie dem Gemeinderat die Befugnis zur Regelung des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Angestellten mittels einfachen Beschlusses erteilt hat. Das gleiche gilt insoweit für die dem § 89 lit. a korrespondierenden Bestimmungen der Verfassung der Stadt Wien, wie im besonderen § 71 Abs. 2, § 72, § 74 Abs. 2 Z 1 lit. d.Da Paragraph 89, Litera a, der Verfassung der Stadt Wien eine dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} widersprechende Ermächtigung zur Erlassung von selbständigen Verordnungen enthielt, ist diese Bestimmung vom neuerlich uneingeschränkten Wirksamkeitsbeginn des B-VG, also vom 19. Dezember 1945 an, insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie dem Gemeinderat die Befugnis zur Regelung des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Angestellten mittels einfachen Beschlusses erteilt hat. Das gleiche gilt insoweit für die dem Paragraph 89, Litera a, korrespondierenden Bestimmungen der Verfassung der Stadt Wien, wie im besonderen Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 72,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:G1.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.