6 F-VG} haben, da diese Bestimmung keinerlei einschränkende Vorschrift aufstellt, auch für jene Fälle Geltung, in denen die Gemeinden gemäß {
5 F-VG} im Zusammenhalt mit § 10 Abs. 3 FAG ermächtigt sind, durch freien Beschluß Abgaben auszuschreiben. Einer solchen landesgesetzlichen Anordnung kann aber in diesen Fällen nur die Bedeutung zukommen, daß die Gemeinden zur Erhebung der maßgeblichen Abgabe in einem bestimmten Mindestausmaß verpflichtet werden. Niemals aber kann dadurch das den Gemeinden verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zur Ausschreibung der Abgabe durch freien Beschluß der Gemeindevertretung eingeschränkt werden.Anordnungen gemäß {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 6, F-VG} haben, da diese Bestimmung keinerlei einschränkende Vorschrift aufstellt, auch für jene Fälle Geltung, in denen die Gemeinden gemäß {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG} im Zusammenhalt mit Paragraph 10, Absatz 3, FAG ermächtigt sind, durch freien Beschluß Abgaben auszuschreiben. Einer solchen landesgesetzlichen Anordnung kann aber in diesen Fällen nur die Bedeutung zukommen, daß die Gemeinden zur Erhebung der maßgeblichen Abgabe in einem bestimmten Mindestausmaß verpflichtet werden. Niemals aber kann dadurch das den Gemeinden verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zur Ausschreibung der Abgabe durch freien Beschluß der Gemeindevertretung eingeschränkt werden. Die Landesgesetzgebung ist zwar befugt, die Gemeinden zur Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnis auch in den im § 10 Abs. 3 FAG bezeichneten Fällen zu verpflichten, sie ist aber im übrigen nicht berechtigt, das den Gemeinden durch die bezeichnete Bestimmung des FAG gewährleistete Recht der Ausschreibung der Abgaben mittels freien Beschlusses der Gemeindevertretung in irgendeiner Richtung einzuschränken. Dies ergibt sich aus der Rechtslage, die sich dahingehend zusammenfassen läßt, daß § 9 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 FAG 1950 (in gleicher Weise wie bereis das FAG 1948) auf Grund der durch {
2 F-VG} erteilten Ermächtigung Lustbarkeitsabgaben ( Vergnügungssteuern) ohne Zweckbestimmung des Ertrages als ausschließliche Gemeindeabgaben erklärt, daß weiters die Gemeinden nach der Bestimmung des im {
5 F-VG} wurzelnden § 10 Abs. 3 lit. a FAG, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - bis zum Ausmaß von 25 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe durch Beschluß des Gemeinderates ausschreiben können, und daß endlich nach {
6 F-VG} die Landesgesetzgebung Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen kann, unter gewissen Voraussetzungen für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben.Die Landesgesetzgebung ist zwar befugt, die Gemeinden zur Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnis auch in den im Paragraph 10, Absatz 3, FAG bezeichneten Fällen zu verpflichten, sie ist aber im übrigen nicht berechtigt, das den Gemeinden durch die bezeichnete Bestimmung des FAG gewährleistete Recht der Ausschreibung der Abgaben mittels freien Beschlusses der Gemeindevertretung in irgendeiner Richtung einzuschränken. Dies ergibt sich aus der Rechtslage, die sich dahingehend zusammenfassen läßt, daß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, FAG 1950 (in gleicher Weise wie bereis das FAG 1948) auf Grund der durch {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 2, F-VG} erteilten Ermächtigung Lustbarkeitsabgaben ( Vergnügungssteuern) ohne Zweckbestimmung des Ertrages als ausschließliche Gemeindeabgaben erklärt, daß weiters die Gemeinden nach der Bestimmung des im {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG} wurzelnden Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, FAG, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - bis zum Ausmaß von 25 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe durch Beschluß des Gemeinderates ausschreiben können, und daß endlich nach {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 6, F-VG} die Landesgesetzgebung Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen kann, unter gewissen Voraussetzungen für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:G3.1951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.