144 B-VG} überhaupt zu ermöglichen.Es besteht kein Hindernis, den Begriff der Zustellung i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 82,, Paragraph 82, Absatz eins, VerfGG} so weit zu fassen, daß er auch die auf andere Weise erlangte Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid deckt. Vorausgesetzt muß aber dabei werden, daß die erlangte Kenntnis hinreichend vollständig ist, um dem Bf. die Erhebung einer Beschwerde nach {
Nach § 14 des Verwaltergesetzes werden die öffentlichen Verwalter nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt, denen dabei eine Frist zur Stellungnahme zu bestimmen ist. Das BM kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Verfügung treffen. Die strenge Fassung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß das BM ohne Einhaltung dieser zwar zunächst formalen, aber doch mit aller Entschiedenheit vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Bestellung eines öffentlichen Verwalters überhaupt nicht berechtigt ist. Geschieht es trotzdem, so entbehrt die Bestellung der gesetzlichen Grundlage, sie stellt sich sohin als ein gesetzloser Eingriff in das Eigentum des Betroffenen dar.Nach Paragraph 14, des Verwaltergesetzes werden die öffentlichen Verwalter nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt, denen dabei eine Frist zur Stellungnahme zu bestimmen ist. Das BM kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Verfügung treffen. Die strenge Fassung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß das BM ohne Einhaltung dieser zwar zunächst formalen, aber doch mit aller Entschiedenheit vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Bestellung eines öffentlichen Verwalters überhaupt nicht berechtigt ist. Geschieht es trotzdem, so entbehrt die Bestellung der gesetzlichen Grundlage, sie stellt sich sohin als ein gesetzloser Eingriff in das Eigentum des Betroffenen dar. In einem Verfahren wegen Bestellung eines öffentlichen Verwalters kommt dem bisher Verfügungsberechtigten die Stellung einer Partei i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} zu. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der früher Verfügungsberechtigte eine physische oder eine juristische Person ist. Eine solche Unterscheidung wäre sachlich durch nichts begründet, verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 des B-VG, Art. 2 StGG) und müßte daher das Gesetz, wenn es eine solche Unterscheidung trifft, als verfassungswidrig erscheinen lassen.In einem Verfahren wegen Bestellung eines öffentlichen Verwalters kommt dem bisher Verfügungsberechtigten die Stellung einer Partei i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} zu. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der früher Verfügungsberechtigte eine physische oder eine juristische Person ist. Eine solche Unterscheidung wäre sachlich durch nichts begründet, verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, des B-VG, Artikel 2, StGG) und müßte daher das Gesetz, wenn es eine solche Unterscheidung trifft, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Anerkennt man aber die Parteistellung der juristischen Person, dann muß diese folgerichtig auch den Gesellschaftern des Unternehmens zuerkannt werden, da auch sie nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Interessen an dem Unternehmen haben, die durch die öffentliche Verwaltung unmittelbar berührt werden (Wahlrecht in der Hauptversammlung, Bestellung der Geschäftsführer, Minderheitsrechte usw.) . Die Legitimation zur Beschwerdeführung gemäß {
144 B-VG} ist daher gegeben. Richtet sich aber die Beschwerde nicht gegen die Bestellung eines öffentlichen Verwalters, sondern gegen Verfügungen des Verwalters und der Aufsichtsbehörde, die im Zuge der öffentlichen Verwaltung getroffen worden sind, so bringt es das Ruhen der Rechte des bisher Verfügungsberechtigten (§ 5 des VerwalterG) mit sich, daß die erwähnten Rechte der Gesellschafter während der Dauer der öffentlichen Verwaltung überhaupt nicht ausgeübt werden können.Anerkennt man aber die Parteistellung der juristischen Person, dann muß diese folgerichtig auch den Gesellschaftern des Unternehmens zuerkannt werden, da auch sie nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Interessen an dem Unternehmen haben, die durch die öffentliche Verwaltung unmittelbar berührt werden (Wahlrecht in der Hauptversammlung, Bestellung der Geschäftsführer, Minderheitsrechte usw.) . Die Legitimation zur Beschwerdeführung gemäß {
Richtet sich aber die Beschwerde nicht gegen die Bestellung eines öffentlichen Verwalters, sondern gegen Verfügungen des Verwalters und der Aufsichtsbehörde, die im Zuge der öffentlichen Verwaltung getroffen worden sind, so bringt es das Ruhen der Rechte des bisher Verfügungsberechtigten (Paragraph 5, des VerwalterG) mit sich, daß die erwähnten Rechte der Gesellschafter während der Dauer der öffentlichen Verwaltung überhaupt nicht ausgeübt werden können. Insofern kann daher auch den Gesellschaftern die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach {
144 B-VG} gegen Verfügungen des als Aufsichtsbehörde einschreitenden BM nicht zustehen. Allein das kann nur insoweit gelten, als die Verfügungen, die den Gegenstand der Beschwerde bilden, überhaupt in den Rahmen der öffentlichen Verwaltung fallen. Werden dagegen Verfügungen getroffen, die sachlich oder zeitlich über diesen Rahmen hinausreichen, dann kann dem bisher Verfügungsberechtigten das Recht zur Beschwerde nicht unter Hinweis auf § 5 des VerwalterG abgesprochen werden, es ist vielmehr in einem solchen Falle ein Eingriff in seine privatrechtliche Sphäre vorgenommen worden, der durch das Gesetz nicht mehr gedeckt ist und dessen Bekämpfung ihm freistehen muß.Insofern kann daher auch den Gesellschaftern die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach {
,, Artikel 144, B-VG} gegen Verfügungen des als Aufsichtsbehörde einschreitenden BM nicht zustehen. Allein das kann nur insoweit gelten, als die Verfügungen, die den Gegenstand der Beschwerde bilden, überhaupt in den Rahmen der öffentlichen Verwaltung fallen. Werden dagegen Verfügungen getroffen, die sachlich oder zeitlich über diesen Rahmen hinausreichen, dann kann dem bisher Verfügungsberechtigten das Recht zur Beschwerde nicht unter Hinweis auf Paragraph 5, des VerwalterG abgesprochen werden, es ist vielmehr in einem solchen Falle ein Eingriff in seine privatrechtliche Sphäre vorgenommen worden, der durch das Gesetz nicht mehr gedeckt ist und dessen Bekämpfung ihm freistehen muß. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B216.1951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.