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{'item': 'KII-2/51'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1951 GeschäftszahlKII-2/51 Sammlungsnummer2192 RechtssatzDaß die Angelegenheiten der Feuerpolizei grundsätzlich nach {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} zu beurteilen und daher den Ländern zur ausschließlichen Regelung in Gesetzgebung und Vollziehung überlassen sind, steht fest.Daß die Angelegenheiten der Feuerpolizei grundsätzlich nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zu beurteilen und daher den Ländern zur ausschließlichen Regelung in Gesetzgebung und Vollziehung überlassen sind, steht fest. {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} hat die Vermutung für das Verbleiben der Zuständigkeiten bei den Ländern nur unter der Voraussetzung festgelegt, daß es sich nicht um eine durch das B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragene Angelegenheit handelt.{

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} hat die Vermutung für das Verbleiben der Zuständigkeiten bei den Ländern nur unter der Voraussetzung festgelegt, daß es sich nicht um eine durch das B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragene Angelegenheit handelt. Die im Art. V des Reichsgemeindegesetzes aufgezählten Agenden können heute nur insoweit noch als Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinden und damit als Landessache angesehen werden, als sie nicht etwa nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG zur Bundessache erklärt wurden. Denn letztenfalls können diese Angelegenheiten - auch wenn sie im Art. V des RGG dem selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden überantwortet waren - heute von den Gemeinden nur im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, also in einem ihnen vom Bund übertragenen Wirkungskreis, geführt werden.Die im Artikel römisch fünf, des Reichsgemeindegesetzes aufgezählten Agenden können heute nur insoweit noch als Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinden und damit als Landessache angesehen werden, als sie nicht etwa nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG zur Bundessache erklärt wurden. Denn letztenfalls können diese Angelegenheiten - auch wenn sie im Artikel römisch fünf, des RGG dem selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden überantwortet waren - heute von den Gemeinden nur im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, also in einem ihnen vom Bund übertragenen Wirkungskreis, geführt werden. Es gibt Verhältnisse, unter denen die Maßnahmen der Brandverhütung und Brandbekämpfung als Wesensbestandteil eines anderen Begriffes als jenes der Feuerpolizei angesehen werden müssen, nämlich dort, wo die technische Eigenart der Materie oder Einrichtung eine Trennung an sich verbietet. In all den Fällen, in denen das B-VG einen Kompetenztatbestand dadurch umschreibt, daß es dem eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck das Wort "wesen" anfügt, hebt es damit das gesamte betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz heraus, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestand auf dem betreffenden Gebiete für die Landeszuständigkeit kein Raum verbleibt. Als Beispiel für solche ausschließliche Kompetenztatbestände sei neben dem vorliegendenfalls in Betracht kommenden "Forstwesen" auf das "Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen" , auf das "Normen- und Punzierungswesen" sowie auf das "Bergwesen" hingewiesen. Sollen aus einem auf diese Weise umschriebenen Kompetenztatbestand dennoch bestimmte Angelegenheiten in der Länderkompetenz verbleiben, so bedarf es hiezu eines ausdrücklichen Vorbehaltes. So hebt {

Art 10, Art.

10 Z 9 B-VG} ausdrücklich hervor, daß das Verkehrswesen nur bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt dem Bund vorbehalten ist, in gleicher Weise Z 12, daß das Gesundheitswesen nur mit Ausnahme des Leichenwesens und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens dem Bund zugehört.In all den Fällen, in denen das B-VG einen Kompetenztatbestand dadurch umschreibt, daß es dem eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck das Wort "wesen" anfügt, hebt es damit das gesamte betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz heraus, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestand auf dem betreffenden Gebiete für die Landeszuständigkeit kein Raum verbleibt. Als Beispiel für solche ausschließliche Kompetenztatbestände sei neben dem vorliegendenfalls in Betracht kommenden "Forstwesen" auf das "Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen" , auf das "Normen- und Punzierungswesen" sowie auf das "Bergwesen" hingewiesen. Sollen aus einem auf diese Weise umschriebenen Kompetenztatbestand dennoch bestimmte Angelegenheiten in der Länderkompetenz verbleiben, so bedarf es hiezu eines ausdrücklichen Vorbehaltes. So hebt {

Artikel 10

,, Artikel 10, Ziffer 9, B-VG} ausdrücklich hervor, daß das Verkehrswesen nur bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt dem Bund vorbehalten ist, in gleicher Weise Ziffer 12,, daß das Gesundheitswesen nur mit Ausnahme des Leichenwesens und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens dem Bund zugehört. Der leitende Grundsatz, der unbestrittenermaßen in Österreich - wie auch in den anderen Ländern - die gesetzgeberische Regelung des Forstwesens beherrscht, ist der Gedanke der Erhaltung des Waldbestandes. Das "Forstwesen" i. S. des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 10 B-VG} umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.Das "Forstwesen" i. S. des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG} umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen. Das B-VG hat auf dem Gebiete der polizeilichen Akte eine besondere Regelung nur bezüglich der sogenannten "allgemeinen Sicherheitspolizei" (Art. 10 Abs. 1 Z 7 und Art. 15 Abs. 2) sowie bezüglich der Fremdenpolizei, Strompolizei und Schiffahrtspolizei ( Art. 10) und der Straßenpolizei (Art. 12 Abs. 1 Z. 8 und Art. 15 Abs. 4) getroffen. Wenn das B-VG demgegenüber die übrigen Materien der sogenannten "Verwaltungspolizei" auf den verschiedenen Gebieten der öffentlichen Verwaltung nicht ausdrücklich erwähnt, so darf daraus keineswegs geschlossen werden, daß alle anderen verwaltungspolizeilichen Agenden nach Art. 15 Abs. 1 zu beurteilen sind. In Theorie und Praxis herrscht vielmehr volle Übereinstimmung darüber, daß die Zuständigkeit zu den erforderlichen Maßnahmen verwaltungspolizeilicher Natur der Kompetenz zur Regelung der Materie folgt, in deren Rahmen diese Maßnahmen erforderlich werden.Das B-VG hat auf dem Gebiete der polizeilichen Akte eine besondere Regelung nur bezüglich der sogenannten "allgemeinen Sicherheitspolizei" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Artikel 15, Absatz 2,) sowie bezüglich der Fremdenpolizei, Strompolizei und Schiffahrtspolizei ( Artikel 10,) und der Straßenpolizei (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 8 und Artikel 15, Absatz 4,) getroffen. Wenn das B-VG demgegenüber die übrigen Materien der sogenannten "Verwaltungspolizei" auf den verschiedenen Gebieten der öffentlichen Verwaltung nicht ausdrücklich erwähnt, so darf daraus keineswegs geschlossen werden, daß alle anderen verwaltungspolizeilichen Agenden nach Artikel 15, Absatz eins, zu beurteilen sind. In Theorie und Praxis herrscht vielmehr volle Übereinstimmung darüber, daß die Zuständigkeit zu den erforderlichen Maßnahmen verwaltungspolizeilicher Natur der Kompetenz zur Regelung der Materie folgt, in deren Rahmen diese Maßnahmen erforderlich werden. Unter dem Titel "Forstwesen" kann die Gesetzgebung nicht bloß wirtschaftspolitische Maßnahmen, sondern auch alle jene forstpolizeilichen Anordnungen treffen, die im Interesse der Sicherung des Waldbestandes zur Abwehr von Gefahren aller Art notwendig erscheinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:KII_2.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.