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{'item': ['B141/51', 'B144/51', 'B145/51', 'B155/51', 'B157/51', 'B161/51']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1951 GeschäftszahlB141/51; B144/51; B145/51; B155/51; B157/51; B161/51 Sammlungsnummer2197 RechtssatzBestimmt der VfGH i. S. des {

Art 139, Art.

139 Abs. 2 B-VG} für das Außerkrafttreten der durch sein Erkenntnis aufgehobenen Verordnung eine Frist, dann hat dies zur Folge, daß der der Verordnung anhaftende Mangel der Gesetzwidrigkeit vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses im zuständigen Gesetzblatt an als beseitigt anzusehen ist, daß die Verordnung somit vom Tage dieser Kundmachung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung, daher auch von den Gerichten (vom VfGH selbst) , wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist. Art. 89 Abs. 4 B-VG erscheint somit für diesen Zeitraum durch die vom VfGH verfügte Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung in seiner Wirksamkeit ausgeschaltet. Auf Rechtsfälle aber, die vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH konkretisiert wurden, vermag diese Fristbestimmung dagegen eine rechtliche Wirkung nicht auszuüben, da das Erkenntnis, daher auch die vom VfGH verfügte Fristbestimmung, grundsätzlich nur pro futuro wirkt. Für diese Rechtsfälle, die tatbestandsmäßig bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses konkretisiert wurden, findet daher {

Art 89, Art. 89 Abs. 4 B-VG} volle Anwendung, d. h. also: Diese Rechtsfälle sind von den Gerichten, daher auch vom Vf

GH, auch dann, wenn der VfGH eine Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung bestimmt hat, so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre.Bestimmt der VfGH i. S. des {

Artikel 139

,, Artikel 139, Absatz 2, B-VG} für das Außerkrafttreten der durch sein Erkenntnis aufgehobenen Verordnung eine Frist, dann hat dies zur Folge, daß der der Verordnung anhaftende Mangel der Gesetzwidrigkeit vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses im zuständigen Gesetzblatt an als beseitigt anzusehen ist, daß die Verordnung somit vom Tage dieser Kundmachung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung, daher auch von den Gerichten (vom VfGH selbst) , wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist. Artikel 89, Absatz 4, B-VG erscheint somit für diesen Zeitraum durch die vom VfGH verfügte Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung in seiner Wirksamkeit ausgeschaltet. Auf Rechtsfälle aber, die vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH konkretisiert wurden, vermag diese Fristbestimmung dagegen eine rechtliche Wirkung nicht auszuüben, da das Erkenntnis, daher auch die vom VfGH verfügte Fristbestimmung, grundsätzlich nur pro futuro wirkt. Für diese Rechtsfälle, die tatbestandsmäßig bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses konkretisiert wurden, findet daher {

Artikel 89,, Artikel 89, Absatz 4, B-VG} volle Anwendung, d. h. also: Diese Rechtsfälle sind von den Gerichten, daher auch vom Vf

GH, auch dann, wenn der VfGH eine Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung bestimmt hat, so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B141.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.