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{'item': ['B72/51', 'B69/51']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1951 GeschäftszahlB72/51; B69/51 Sammlungsnummer2212 RechtssatzHört nach einer gemäß § 18 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes erfolgten Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes, aber noch vor Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung durch das Einigungsamt der Betriebsrat, dem der Entlassene angehört, zu bestehen auf, so erlischt damit nicht die Pflicht des Einigungsamtes, darüber zu entscheiden, ob der ausgesprochenen Entlassung die Zustimmung erteilt oder verweigert wird.Hört nach einer gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Betriebsrätegesetzes erfolgten Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes, aber noch vor Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung durch das Einigungsamt der Betriebsrat, dem der Entlassene angehört, zu bestehen auf, so erlischt damit nicht die Pflicht des Einigungsamtes, darüber zu entscheiden, ob der ausgesprochenen Entlassung die Zustimmung erteilt oder verweigert wird. Die Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes bringt nicht nur sein Betriebsratsmandat zum Erlöschen, sondern führt, so wie bei jedem anderen Dienstnehmer, zugleich auch das Ende des Dienstverhältnisses herbei; beides aber nach § 18 Abs. 2 und 3 des BRG nur dann, wenn das Einigungsamt der Entlassung zugestimmt hat oder nachträglich zustimmt. Solange das Einigungsamt die Zustimmung weder erteilt noch ausdrücklich verweigert hat, ist die Entlassungserklärung des Dienstgebers unvollständig und nicht rechtswirksam. Eine gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes erfolgte Entlassung wird, wenn das Einigungsamt seine Zustimmung erteilt, rückwirkend mit jenem Zeitpunkt rechtswirksam, in welchem sie ausgesprochen wurde. Solange eine Entscheidung des Einigungsamtes in dem einen oder dem anderen Sinne nicht erfolgt ist, besteht daher ein Schwebezustand, weil das Erlöschen sowohl des Betriebsratsmandates wie auch des Dienstverhältnisses vom Eintritt einer Bedingung abhängig und diese bis dahin weder eingetreten noch vereitelt ist.Die Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes bringt nicht nur sein Betriebsratsmandat zum Erlöschen, sondern führt, so wie bei jedem anderen Dienstnehmer, zugleich auch das Ende des Dienstverhältnisses herbei; beides aber nach Paragraph 18, Absatz 2 und 3 des BRG nur dann, wenn das Einigungsamt der Entlassung zugestimmt hat oder nachträglich zustimmt. Solange das Einigungsamt die Zustimmung weder erteilt noch ausdrücklich verweigert hat, ist die Entlassungserklärung des Dienstgebers unvollständig und nicht rechtswirksam. Eine gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes erfolgte Entlassung wird, wenn das Einigungsamt seine Zustimmung erteilt, rückwirkend mit jenem Zeitpunkt rechtswirksam, in welchem sie ausgesprochen wurde. Solange eine Entscheidung des Einigungsamtes in dem einen oder dem anderen Sinne nicht erfolgt ist, besteht daher ein Schwebezustand, weil das Erlöschen sowohl des Betriebsratsmandates wie auch des Dienstverhältnisses vom Eintritt einer Bedingung abhängig und diese bis dahin weder eingetreten noch vereitelt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:B72.1951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.