11 Abs. 1 Z 3 B-VG} i. d. F. von 1929 ("Volkswohnungswesen") Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung, soweit es sich nicht um Enteignungen zum Zwecke der Assanierung i. S. des {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} handelt.Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach {
d. F. von 1929 ("Volkswohnungswesen") Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung, soweit es sich nicht um Enteignungen zum Zwecke der Assanierung i. S. des {
Aus {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} ist zu folgern, daß die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder in Ansehung der Enteignung grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob die Materie selbst, in deren Rahmen und zu deren Zweck die Enteignung verfügt werden soll, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. Es ergibt sich sonach hinsichtlich der Enteignung folgende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern: Enteignungen, die im Rahmen einer der im {
10 B-VG} angeführten Angelegenheiten verfügt werden sollen, wie z. B.Aus {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} ist zu folgern, daß die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder in Ansehung der Enteignung grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob die Materie selbst, in deren Rahmen und zu deren Zweck die Enteignung verfügt werden soll, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. Es ergibt sich sonach hinsichtlich der Enteignung folgende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern: Enteignungen, die im Rahmen einer der im {
B. Enteignungen für Zwecke von Eisenbahnen, Bundesstraßen, Wildbachverbauungen, Wasserstraßen usw., sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Hingegen sind Enteignungen im Rahmen des im {
11 B-VG} angeführten Volkswohnungswesens - bei den übrigen Kompetenztatbeständen dieses Artikels kommt eine Enteignung nicht in Frage - Bundessache nur in der Gesetzgebung, während die Vollziehung der Enteignung den Ländern zusteht. Hinsichtlich Enteignungen zu Zwecken der im {
12 B-VG} genannten Angelegenheiten, wie z. B. Kurortewesen und Heilquellen, Bodenreform, Elektrizitätswesen (bei letzterem nur, soweit die Materie nicht unter Art. 10 fällt) , können die Grundsatzgesetze des Bundes die Leitsätze festlegen, an die die Länder bei Erlassung der Ausführungsgesetze gebunden sind, die Vollziehung steht den Ländern zu. Enthält das Grundsatzgesetz keine solchen Leitsätze, so können allenfalls auch die Ausführungsgesetze der Länder Enteignungen festlegen. In den Angelegenheiten des {
15 B-VG} notwendig erscheinende Enteignungsmaßnahmen sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, die Länder sind bei Erlassung solcher Bestimmungen lediglich an die sich aus dem B-VG bzw. aus Art. 5 StGG ergebenden Schranken (Gesetzesform, Zulässigkeit der Enteignung nur im öffentlichen Interesse) gebunden.Enteignungen für Zwecke von Eisenbahnen, Bundesstraßen, Wildbachverbauungen, Wasserstraßen usw., sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Hingegen sind Enteignungen im Rahmen des im {
,, Artikel 11, B-VG} angeführten Volkswohnungswesens - bei den übrigen Kompetenztatbeständen dieses Artikels kommt eine Enteignung nicht in Frage - Bundessache nur in der Gesetzgebung, während die Vollziehung der Enteignung den Ländern zusteht. Hinsichtlich Enteignungen zu Zwecken der im {
B. Kurortewesen und Heilquellen, Bodenreform, Elektrizitätswesen (bei letzterem nur, soweit die Materie nicht unter Artikel 10, fällt) , können die Grundsatzgesetze des Bundes die Leitsätze festlegen, an die die Länder bei Erlassung der Ausführungsgesetze gebunden sind, die Vollziehung steht den Ländern zu. Enthält das Grundsatzgesetz keine solchen Leitsätze, so können allenfalls auch die Ausführungsgesetze der Länder Enteignungen festlegen. In den Angelegenheiten des {
,, Artikel 15, B-VG} notwendig erscheinende Enteignungsmaßnahmen sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, die Länder sind bei Erlassung solcher Bestimmungen lediglich an die sich aus dem B-VG bzw. aus Artikel 5, StGG ergebenden Schranken (Gesetzesform, Zulässigkeit der Enteignung nur im öffentlichen Interesse) gebunden. Zum Begriff "Volkswohnungswesen" gehören alle jene Maßnahmen zur Beschaffung von Baugelände auf dem Wege der Enteignung, die über jene Enteignungen hinausreichen, die in den Bauordnungen zur Durchsetzung der Regulierungspläne, zur Beschaffung von Grundflächen für Straßen und andere Verkehrsflächen, zur Beseitigung von Baulücken und im Rahmen der Städteplanung vorgesehen sind. Als Angelegenheiten des Volkswohnungswesens sind jedenfalls nicht anzusehen: a) alle Maßnahmen der freiwilligen Errichtung von Wohnhausbauten aus Bundesmitteln, Landesmitteln oder Gemeindemitteln; errichtet der Bund oder ein Land ein Wohnhaus, so berührt dies nicht eine Frage der Kompetenzverteilung, denn der Bund und die Länder sind hier als Bauherrn, also lediglich als Träger von Privatrechten, tätig; auch alle Maßnahmen, die mit der Finanzierung der Wohnbautätigkeit zusammenhängen, wie die Gewährung von Anleihen, Bürgschaftsübernahmen, Ausfallhaftungen durch eine Gebietskörperschaft gegenüber privaten Bauführungen u. dgl. können nicht unter {
11 Abs. 1 Z 3 B-VG} fallen;
10 Abs. 1 Z 15 B-VG} fallen; f) endlich alle Maßnahmen zum Zwecke von Assanierungen, da die Assanierung im {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} als eigener Begriff aufscheint, daher dem " Volkswohnungswesen" nicht untergeordnet werden darf.Als Angelegenheiten des Volkswohnungswesens sind jedenfalls nicht anzusehen: a) alle Maßnahmen der freiwilligen Errichtung von Wohnhausbauten aus Bundesmitteln, Landesmitteln oder Gemeindemitteln; errichtet der Bund oder ein Land ein Wohnhaus, so berührt dies nicht eine Frage der Kompetenzverteilung, denn der Bund und die Länder sind hier als Bauherrn, also lediglich als Träger von Privatrechten, tätig; auch alle Maßnahmen, die mit der Finanzierung der Wohnbautätigkeit zusammenhängen, wie die Gewährung von Anleihen, Bürgschaftsübernahmen, Ausfallhaftungen durch eine Gebietskörperschaft gegenüber privaten Bauführungen u. dgl. können nicht unter {
,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG} fallen;
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG} fallen; f) endlich alle Maßnahmen zum Zwecke von Assanierungen, da die Assanierung im {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} als eigener Begriff aufscheint, daher dem " Volkswohnungswesen" nicht untergeordnet werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:KII_1.1951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.