21 Abs. 3 B-VG} vorgesehene Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nicht erlassen ist, gemäß {
15 Abs. 1 B-VG} die Landesgesetzgebung zuständig.Zur gesetzlichen Regelung des Dienstrechtes der pragmatischen Gemeindeangestellten ist, solange das im Artikel 120, Absatz eins und {
,, Artikel 21, Absatz 3, B-VG} vorgesehene Bundesverfassungsgesetz über die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nicht erlassen ist, gemäß {
Nach {
18 B-VG} darf eine Verordnung auf einem bisher nicht gesetzlich geregelten Gebiete nicht etwa neues Recht schaffen, sondern nur die allgemein gehaltenen Anordnungen des Gesetzes im einzelnen in dessen Sinn näher ausführen. Daher muß ein Gesetz, damit es durch Verordnung überhaupt durchführbar ist, inhaltlich bestimmt sein, d. h. es müssen schon aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der Regelung ersehen werden.Nach {
,, Artikel 18, B-VG} darf eine Verordnung auf einem bisher nicht gesetzlich geregelten Gebiete nicht etwa neues Recht schaffen, sondern nur die allgemein gehaltenen Anordnungen des Gesetzes im einzelnen in dessen Sinn näher ausführen. Daher muß ein Gesetz, damit es durch Verordnung überhaupt durchführbar ist, inhaltlich bestimmt sein, d. h. es müssen schon aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der Regelung ersehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1951:G5.1951
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.