RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1952 GeschäftszahlG9/51; G3/52 Sammlungsnummer2282 RechtssatzDie Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 12 Abs. 2 des Gesetzes
Art 10, Art.
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} ("Pressewesen") fallen. Der Kompetenztatbestand des {
Art 12, Art.
12 Abs. 1 Z 2 B-VG} ("Jugendfürsorge") tritt demgegenüber, da dem Art. 10 der Vorrang zukommt, zurück.Die Bestimmungen des Gesetzes sind unter verschiedene Kompetenztatbestände des B-VG i. d. F. von 1929 einzureihen. Die Artikel römisch eins und römisch drei und der dem Artikel römisch zwei, angehörige Paragraph 14, enthalten strafrechtliche und strafprozessuale Bestimmungen, deren Erlassung nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG dem Bundesgesetzgeber zusteht. Artikel römisch zwei, gibt im übrigen (Paragraphen 10 bis 13) den Verwaltungsbehörden die Befugnis, die Verbreitung von Druckwerken zu beschränken, "die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder zu strafbaren Handlungen aller Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu beeinflussen" . Diese Bestimmungen betreffen ihrem rechtlichen Gehalte nach Maßnahmen, die gleichfalls unter {
Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} ("Pressewesen") fallen.
Der Kompetenztatbestand des {
Artikel 12
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} ("Jugendfürsorge") tritt demgegenüber, da dem Artikel 10, der Vorrang zukommt, zurück. Gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Behörden-Überleitungsgesetz}, dessen Bestimmungen nach dem B-VG vom
- Juli 1946, BGBl. Nr. 142, bis zu einer anderslautenden verfassungsgesetzlichen Regelung als Verfassungsbestimmungen gelten, ist für jene Aufgaben, die von den ehemaligen Reichsstatthaltern auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, heute in der Landesinstanz eine unmittelbare Bundesverwaltung eingerichtet, die von eigenen Bundesbehörden, den Sicherheitsdirektionen, besorgt wird. Zu den von den Reichsstatthaltern geführten Angelegenheiten auf diesem Gebiete gehörte aber nach § 4 des Ostmarkgesetzes und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz auch das Pressewesen.Gemäß {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Behörden-Überleitungsgesetz}, dessen Bestimmungen nach dem B-VG vom
- Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 142, bis zu einer anderslautenden verfassungsgesetzlichen Regelung als Verfassungsbestimmungen gelten, ist für jene Aufgaben, die von den ehemaligen Reichsstatthaltern auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, heute in der Landesinstanz eine unmittelbare Bundesverwaltung eingerichtet, die von eigenen Bundesbehörden, den Sicherheitsdirektionen, besorgt wird. Zu den von den Reichsstatthaltern geführten Angelegenheiten auf diesem Gebiete gehörte aber nach Paragraph 4, des Ostmarkgesetzes und Paragraph 2, der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz auch das Pressewesen. Die Verordnung vom
- Feber 1946, BGBl. Nr. 74, hat daher in ihrem § 3 mit Recht festgestellt, daß sonach auch die Angelegenheiten des Pressewesens in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen fallen.Die Verordnung vom
- Feber 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 74, hat daher in ihrem Paragraph 3, mit Recht festgestellt, daß sonach auch die Angelegenheiten des Pressewesens in den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen fallen. Die Regelung des § 15 Behörden-ÜG knüpft - wie das Gesetz in allen seinen Regelungen überhaupt - an die ehemalige deutsche Organisation an, sie leitet daher auch den Wirkungskreis der Sicherheitsdirektionen unmittelbar nicht aus einem Teilbereich des Wirkungskreises der Landeshauptmänner, sondern aus einem solchen der ehemaligen Reichsstatthalter ab. Der aus § 15 Behörden-ÜG abzuleitende Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektion steht mit ausschließlicher Geltung neben dem Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die früheren Kompetenzen des Landeshauptmannes auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens erscheinen heute zur Gänze ausgeschaltet. Sie werden dem Landeshauptmann erst dann wieder zufallen, wenn § 15 Behörden-ÜG durch Bundesverfassungsgesetz aufgehoben werden und der Grundsatz des {
Art 102, Art.
102 Abs. 1 B-VG} auch für den Bereich des öffentlichen Sicherheitswesens neuerlich Geltung erlangen wird.Die Regelung des Paragraph 15, Behörden-ÜG knüpft - wie das Gesetz in allen seinen Regelungen überhaupt - an die ehemalige deutsche Organisation an, sie leitet daher auch den Wirkungskreis der Sicherheitsdirektionen unmittelbar nicht aus einem Teilbereich des Wirkungskreises der Landeshauptmänner, sondern aus einem solchen der ehemaligen Reichsstatthalter ab. Der aus Paragraph 15, Behörden-ÜG abzuleitende Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektion steht mit ausschließlicher Geltung neben dem Wirkungsbereich des Landeshauptmannes. Die früheren Kompetenzen des Landeshauptmannes auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens erscheinen heute zur Gänze ausgeschaltet. Sie werden dem Landeshauptmann erst dann wieder zufallen, wenn Paragraph 15, Behörden-ÜG durch Bundesverfassungsgesetz aufgehoben werden und der Grundsatz des {
Artikel 102
,, Artikel 102, Absatz eins, B-VG} auch für den Bereich des öffentlichen Sicherheitswesens neuerlich Geltung erlangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:G9.1952