RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1952 GeschäftszahlG10/51; V15/51; B23/51 Sammlungsnummer2294 RechtssatzNach Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Das bedeutet nach der Auslegung, an der der VfGH seit seinem grundlegenden Erk. Slg. 176/1923 stets festgehalten hat, daß die Verfassung jedes selbständige und gesetzändernde Verordnungsrecht grundsätzlich ablehnt, Verordnungen vielmehr nur zur Durchführung der Gesetze erlassen werden können. Soll daher ein Gesetz überhaupt durchführbar sein, so müssen aus ihm selbst schon alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sein. Eine Ermächtigung der Verwaltungsbehörden durch das Gesetz, im Wege der Verordnung neues Recht zu schaffen, stünde als bloße formalgesetzliche Delegation mit dem Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} im Widerspruch und wäre daher verfassungswidrig.Nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Das bedeutet nach der Auslegung, an der der VfGH seit seinem grundlegenden Erk. Slg. 176 aus 1923, stets festgehalten hat, daß die Verfassung jedes selbständige und gesetzändernde Verordnungsrecht grundsätzlich ablehnt, Verordnungen vielmehr nur zur Durchführung der Gesetze erlassen werden können. Soll daher ein Gesetz überhaupt durchführbar sein, so müssen aus ihm selbst schon alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sein. Eine Ermächtigung der Verwaltungsbehörden durch das Gesetz, im Wege der Verordnung neues Recht zu schaffen, stünde als bloße formalgesetzliche Delegation mit dem Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} im Widerspruch und wäre daher verfassungswidrig. In der Möglichkeit einer Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der im Verordnungswege getroffenen Regelung ist das wesentliche Moment, das entscheidende Kriterium dafür zu erblicken, ob eine gesetzliche Bestimmung nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern bereits eine ausreichende materiellrechtliche Regelung beinhaltet. § 1 Rechtsanwaltstarif ist nicht als eine bloße formalgesetzliche Delegation, sondern als eine verfassungsmäßig einwandfreie inhaltliche Regelung zu werten. Die Bestimmung ermächtigt den BM für Justiz keineswegs, nach seinem eigenen freien Ermessen im Verordnungswege die Entlohnung zu bestimmen, die den Rechtsanwälten fortan für ihre Leistungen zu erbringen ist. Eine gesetzliche Regelung dieser Art würde zweifellos eine formalgesetzliche Ermächtigung bedeuten. Die bezeichnete Gesetzesbestimmung ermächtigt den BM vielmehr lediglich dazu, im Verordnungswege festzustellen, wie das Maß der Entlohnung für die im § 1 näher umschriebenen Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung durchschnittlich zu bewerten ist. Denn eine solche durchschnittliche Bewertung ist schon begrifflich immer nur für einen bestimmten Zeitpunkt möglich. Und in Ermangelung einer ausdrücklichen, anders lautenden gesetzlichen Bestimmung kann dieser Zeitpunkt eben immer nur der Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung sein.Paragraph eins, Rechtsanwaltstarif ist nicht als eine bloße formalgesetzliche Delegation, sondern als eine verfassungsmäßig einwandfreie inhaltliche Regelung zu werten. Die Bestimmung ermächtigt den BM für Justiz keineswegs, nach seinem eigenen freien Ermessen im Verordnungswege die Entlohnung zu bestimmen, die den Rechtsanwälten fortan für ihre Leistungen zu erbringen ist. Eine gesetzliche Regelung dieser Art würde zweifellos eine formalgesetzliche Ermächtigung bedeuten. Die bezeichnete Gesetzesbestimmung ermächtigt den BM vielmehr lediglich dazu, im Verordnungswege festzustellen, wie das Maß der Entlohnung für die im Paragraph eins, näher umschriebenen Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung durchschnittlich zu bewerten ist. Denn eine solche durchschnittliche Bewertung ist schon begrifflich immer nur für einen bestimmten Zeitpunkt möglich. Und in Ermangelung einer ausdrücklichen, anders lautenden gesetzlichen Bestimmung kann dieser Zeitpunkt eben immer nur der Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:G10.1952
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