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{'item': 'B234/51'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1952 GeschäftszahlB234/51 Sammlungsnummer2302 RechtssatzEine Personalvertretung kann nicht als Betriebsrat im Sinne des Betriebsrätegesetzes angesehen werden. Ist für einen Wirtschaftsbetrieb einer Gebietskörperschaft ein Betriebsrat zu wählen, besteht aber diese Betriebsvertretung nicht, so schließt das Bestehen einer nach anderen Vorschriften zu wählenden Personalvertretung das Anfechtungsrecht des Dienstnehmers i. S. des § 25 Abs. 6 Betriebsrätegesetz nicht aus.Ist für einen Wirtschaftsbetrieb einer Gebietskörperschaft ein Betriebsrat zu wählen, besteht aber diese Betriebsvertretung nicht, so schließt das Bestehen einer nach anderen Vorschriften zu wählenden Personalvertretung das Anfechtungsrecht des Dienstnehmers i. S. des Paragraph 25, Absatz 6, Betriebsrätegesetz nicht aus. Keine Zuständigkeit des Einigungsamtes nach § 27, wenn die " Kündigung" eines öffentlichrechtlichen Angestellten angefochten wird.Keine Zuständigkeit des Einigungsamtes nach Paragraph 27,, wenn die " Kündigung" eines öffentlichrechtlichen Angestellten angefochten wird. Der Betrieb Wiener Stadtwerke - Gaswerke fällt nicht unter die im § 1 Abs. 2 lit. b BRG genannten "sonstigen Verwaltungsstellen" der Stadt Wien. Da diese Gesetzesstelle von "Behörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder ... usw." spricht, ist klar, daß dabei an solche Stellen gedacht ist, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden können. Zu diesen Wirtschaftsbetrieben gehören auch die Wr. Stadtwerke - Gaswerke, weshalb sie nicht unter jene Stellen fallen, die nach § 1 Abs. 2 BRG von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.Der Betrieb Wiener Stadtwerke - Gaswerke fällt nicht unter die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, BRG genannten "sonstigen Verwaltungsstellen" der Stadt Wien. Da diese Gesetzesstelle von "Behörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder ... usw." spricht, ist klar, daß dabei an solche Stellen gedacht ist, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden können. Zu diesen Wirtschaftsbetrieben gehören auch die Wr. Stadtwerke - Gaswerke, weshalb sie nicht unter jene Stellen fallen, die nach Paragraph eins, Absatz 2, BRG von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Personalvertretungen sind nur im Bereich der Hoheitsverwaltung zu errichten. Sie haben innerhalb der Dienststellen, für die sie errichtet werden, als Interessenvertretungen sowohl für die öffentlichrechtlichen wie auch für die privatrechtlichen Angestellten zu fungieren. Im Rahmen der Wirtschaftsverwaltung hingegen sind Personalvertretungen nicht zu errichten. Die Interessen der in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer können vielmehr, gleichgültig, ob es sich um öffentlichrechtliche oder um privatrechtliche Angestellte handelt, vom Standpunkt des Verfassungsrechtes aus durch Betriebsräte gewahrt werden. Das BRG schließt zwar die öffentlichrechtlichen Angestellten der Wirtschaftsbetriebe der Gebietskörperschaften von seiner Geltung nicht ausdrücklich aus, es enthält aber, da es in seinem ganzen Inhalt auf dem privatrechtlichen Charakter der Arbeitsverhältnisse aufgebaut ist, andererseits keine Bestimmungen, die seine Anwendung auch auf öffentlichrechtliche Angestellte möglich machen würden. Insbesondere können die Bestimmungen des § 25 BRG über den Kündigungsschutz auf öffentlichrechtliche Angestellte deshalb nicht übertragen werden, weil sie die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses nach den Normen des Privatrechtes voraussetzen, eine "Kündigung" von öffentlichrechtlichen Angestellten rechtlich aber etwas ganz anderes darstellt. Sollten jedoch die Betriebsräte in Wirtschaftsbetrieben des Bundes, der Länder, der Bezirke und Gemeinden auch die Interessen der öffentlichrechtlich Angestellten wahren, so müßte das Gesetz ausdrücklich Bestimmungen darüber enthalten, wie im besonderen diese Interessen der öffentlichrechtlich Angestellten zu wahren sind. Das Fehlen solcher auf die Eigenart der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse Bedacht nehmender Bestimmungen macht das BRG in solchen Fällen derzeit unanwendbar.Das BRG schließt zwar die öffentlichrechtlichen Angestellten der Wirtschaftsbetriebe der Gebietskörperschaften von seiner Geltung nicht ausdrücklich aus, es enthält aber, da es in seinem ganzen Inhalt auf dem privatrechtlichen Charakter der Arbeitsverhältnisse aufgebaut ist, andererseits keine Bestimmungen, die seine Anwendung auch auf öffentlichrechtliche Angestellte möglich machen würden. Insbesondere können die Bestimmungen des Paragraph 25, BRG über den Kündigungsschutz auf öffentlichrechtliche Angestellte deshalb nicht übertragen werden, weil sie die Kündbarkeit des Dienstverhältnisses nach den Normen des Privatrechtes voraussetzen, eine "Kündigung" von öffentlichrechtlichen Angestellten rechtlich aber etwas ganz anderes darstellt. Sollten jedoch die Betriebsräte in Wirtschaftsbetrieben des Bundes, der Länder, der Bezirke und Gemeinden auch die Interessen der öffentlichrechtlich Angestellten wahren, so müßte das Gesetz ausdrücklich Bestimmungen darüber enthalten, wie im besonderen diese Interessen der öffentlichrechtlich Angestellten zu wahren sind. Das Fehlen solcher auf die Eigenart der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse Bedacht nehmender Bestimmungen macht das BRG in solchen Fällen derzeit unanwendbar. Insbesondere kann das Einigungsamt schon im Hinblick darauf, daß seine Zuständigkeit nach § 27 des Kollektivvertragsgesetzes nur durch Gesetz begründet werden kann, angesichts dieser offenkundigen Lücke im Gesetz die Zuständigkeit für sich nicht in Anspruch nehmen, wenn die "Kündigung" eines öffentlichrechtlichen Angestellten angefochten wird.Insbesondere kann das Einigungsamt schon im Hinblick darauf, daß seine Zuständigkeit nach Paragraph 27, des Kollektivvertragsgesetzes nur durch Gesetz begründet werden kann, angesichts dieser offenkundigen Lücke im Gesetz die Zuständigkeit für sich nicht in Anspruch nehmen, wenn die "Kündigung" eines öffentlichrechtlichen Angestellten angefochten wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B234.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.