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{'item': 'B254/51'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.1952 GeschäftszahlB254/51 Sammlungsnummer2303 RechtssatzDie Art. 4 und 6 StGG richten sich nicht gegen Willenserklärungen von Privatrechtssubjekten, sondern nur gegen behördliche Aufenthaltsbeschränkungen (Abschaffung u. dgl.) , die gesetzlich nicht begründet sind.Die Artikel 4 und 6 StGG richten sich nicht gegen Willenserklärungen von Privatrechtssubjekten, sondern nur gegen behördliche Aufenthaltsbeschränkungen (Abschaffung u. dgl.) , die gesetzlich nicht begründet sind. Die Zuständigkeit der Einigungsämter ist grundsätzlich durch § 27 des Kollektivvertragsgesetzes vom

  1. Feber 1947, BGBl. Nr. 76, geregelt.Die Zuständigkeit der Einigungsämter ist grundsätzlich durch Paragraph 27, des Kollektivvertragsgesetzes vom
  2. Feber 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 76, geregelt. Da nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Mitglied als Organ der Betriebsvertretung i. S. des § 26 lit. a Betriebsrätegesetz anzusehen ist, kann das Einigungsamt vom einzelnen Betriebsratsmitglied nicht angerufen werden, wenn sich dieses durch das Verhalten des Betriebsinhabers in seinen Rechten als Betriebsratsmitglied beeinträchtigt erachtet. Dem Mitgliede bleibt es überlassen, die erfahrene Beeinträchtigung dem Kollegium des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen, der sich dann darüber schlüssig werden muß, ob er wegen der Beeinträchtigung eines seiner Mitglieder beim Betriebsinhaber oder allenfalls beim Einigungsamt geeignete Schritte unternehmen will. Eine unmittelbare Anrufung des Einigungsamtes durch das einzelne Betriebsratsmitglied ist im § 26 lit. a BRG nicht vorgesehen und kann auch schon deshalb vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, weil sonst, wenn zwischen einem Betriebsratsmitglied und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums keine Einigung zustande kommt, das Einigungsamt genötigt würde, solche interne Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrates, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers daselbst durch Abstimmung erledigt werden müssen, mit einem Spruch zu entscheiden.Da nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit und nicht das einzelne Mitglied als Organ der Betriebsvertretung i. S. des Paragraph 26, Litera a, Betriebsrätegesetz anzusehen ist, kann das Einigungsamt vom einzelnen Betriebsratsmitglied nicht angerufen werden, wenn sich dieses durch das Verhalten des Betriebsinhabers in seinen Rechten als Betriebsratsmitglied beeinträchtigt erachtet. Dem Mitgliede bleibt es überlassen, die erfahrene Beeinträchtigung dem Kollegium des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen, der sich dann darüber schlüssig werden muß, ob er wegen der Beeinträchtigung eines seiner Mitglieder beim Betriebsinhaber oder allenfalls beim Einigungsamt geeignete Schritte unternehmen will. Eine unmittelbare Anrufung des Einigungsamtes durch das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Paragraph 26, Litera a, BRG nicht vorgesehen und kann auch schon deshalb vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, weil sonst, wenn zwischen einem Betriebsratsmitglied und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums keine Einigung zustande kommt, das Einigungsamt genötigt würde, solche interne Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrates, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers daselbst durch Abstimmung erledigt werden müssen, mit einem Spruch zu entscheiden. § 65 Abs. 4 der Betriebsrats-Geschäftsordnung zählt wohl die Parteien auf, die überhaupt das Einigungsamt anrufen können, bestimmt aber dabei nicht, unter welchen Vorraussetzungen die eine oder andere dieser Personen oder Organe zur Anrufung berechtigt ist. Diese Frage ist im Gesetz entschieden (z. B. § 18 BRG) und diese gesetzliche Regelung wird im {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 65, § 65 Abs. 4 BRGO} offenbar vorausgesetzt. Die BRGO könnte eine Abänderung des Gesetzes in dieser Hinsicht schon deshalb nicht herbeiführen, weil die Regelung der Zuständigkeit nach § 27 KollektivvertragsG nur durch Gesetz erfolgen kann.Paragraph 65, Absatz 4, der Betriebsrats-Geschäftsordnung zählt wohl die Parteien auf, die überhaupt das Einigungsamt anrufen können, bestimmt aber dabei nicht, unter welchen Vorraussetzungen die eine oder andere dieser Personen oder Organe zur Anrufung berechtigt ist. Diese Frage ist im Gesetz entschieden (z. B. Paragraph 18, BRG) und diese gesetzliche Regelung wird im {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz 4, BRGO} offenbar vorausgesetzt. Die BRGO könnte eine Abänderung des Gesetzes in dieser Hinsicht schon deshalb nicht herbeiführen, weil die Regelung der Zuständigkeit nach Paragraph 27, KollektivvertragsG nur durch Gesetz erfolgen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B254.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.