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{'item': 'A20/51'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.1952 GeschäftszahlA20/51 Sammlungsnummer2308 RechtssatzDie Nutzungsrechte der Gemeindebürger am Gemeindegut haben für das Land Vlbg. ihre gesetzliche Regelung in den §§ 102 bis 108 der Vlbg. Gemeindeordnung vom

  1. Juli 1935, LGBl. Nr. 25, gefunden, die nach Art. 1 und 2 des vorläufigen Gemeindegesetzes vom
  2. Juli 1945, StGBl. Nr. 66, mit
  3. Juli 1945 wieder in Kraft getreten ist. Diese Nutzungsrechte haben ihre Grundlage nicht im Privatrecht, sondern sind ihrem ganzen Wesen nach öffentlichrechtlicher Natur. Das ergibt sich daraus, daß die Art und das Ausmaß des Nutzungsrechtes sowie der Kreis der Berechtigten nach § 103 Abs. 3 der GO durch die Gemeindevertretung mit einem Hoheitsakt, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, festzusetzen ist, daß die von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Beiträge, die zur Deckung der mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art dienen, nach § 106 Abs. 2 der GO als öffentlichrechtliche Abgaben anzusehen sind und daß die Gemeinde nach § 107 der GO das Nutzungsrecht unter gewissen Voraussetzungen einseitig - auch hier durch einen Hoheitsakt, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf - aufheben kann. Hervorzuheben ist ferner, daß über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes nach § 102 Abs. 2 der GO die Gemeindevertretung zu entscheiden hat, deren Beschluß nach § 109 Abs. 2 lit. e der GO mit Berufung an die Landesregierung angefochten werden kann. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch auf Nutzungen am Gemeindegut zwar nicht vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden kann, wohl aber eine Verwaltungsangelegenheit ist, über die die Verwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen hat.Die Nutzungsrechte der Gemeindebürger am Gemeindegut haben für das Land Vlbg. ihre gesetzliche Regelung in den Paragraphen 102 bis 108 der Vlbg. Gemeindeordnung vom
  4. Juli 1935, Landesgesetzblatt Nr. 25, gefunden, die nach Artikel eins und 2 des vorläufigen Gemeindegesetzes vom
  5. Juli 1945, StGBl. Nr. 66, mit
  6. Juli 1945 wieder in Kraft getreten ist. Diese Nutzungsrechte haben ihre Grundlage nicht im Privatrecht, sondern sind ihrem ganzen Wesen nach öffentlichrechtlicher Natur. Das ergibt sich daraus, daß die Art und das Ausmaß des Nutzungsrechtes sowie der Kreis der Berechtigten nach Paragraph 103, Absatz 3, der GO durch die Gemeindevertretung mit einem Hoheitsakt, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, festzusetzen ist, daß die von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Beiträge, die zur Deckung der mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art dienen, nach Paragraph 106, Absatz 2, der GO als öffentlichrechtliche Abgaben anzusehen sind und daß die Gemeinde nach Paragraph 107, der GO das Nutzungsrecht unter gewissen Voraussetzungen einseitig - auch hier durch einen Hoheitsakt, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf - aufheben kann. Hervorzuheben ist ferner, daß über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes nach Paragraph 102, Absatz 2, der GO die Gemeindevertretung zu entscheiden hat, deren Beschluß nach Paragraph 109, Absatz 2, Litera e, der GO mit Berufung an die Landesregierung angefochten werden kann. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch auf Nutzungen am Gemeindegut zwar nicht vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden kann, wohl aber eine Verwaltungsangelegenheit ist, über die die Verwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:A20.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.