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{'item': ['B169/51', 'B170/51', 'B207/51']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.1952 GeschäftszahlB169/51; B170/51; B207/51 Sammlungsnummer2311 RechtssatzDer Gehaltsanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich

Art 133, Art.

133 Z 2 B-VG} geht mit voller Deutlichkeit hervor, daß der Verfassungsgesetzgeber die Erkenntnisse der Disziplinarkommission jeder weiteren Überprüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit entzogen wissen will. Dies offenbar deshalb, weil er in den Disziplinarkommissionen infolge der Eigenart ihrer Zusammensetzung Institutionen erblickt, die eine hinlängliche Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten. Der VfGH gesteht nun zu, daß dieser von der Verfassung bezogene Standpunkt mit gewichtigen Argumenten bekämpft zu werden vermag, weil nicht übersehen werden darf, daß die Mitglieder der Disziplinarkommissionen, wenn sie auch gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind, infolge ihrer Ressortgebundenheit doch gewissen Hemmungen unterliegen und daher nicht jene Gewähr für eine völlig unbeeinflußte Rechtsprechung bieten, wie sie ein mit allen Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteter, aus jedem Ressortverband gelöster besonderer Disziplinargerichtshof bieten würde, dessen Schaffung sicherlich eine begrüßenswerte Fortbildung des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Bediensteten bedeuten würde. Nach der gegebenen Rechtslage ist aber der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.Aus der Bestimmung des {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 2, B-VG} geht mit voller Deutlichkeit hervor, daß der Verfassungsgesetzgeber die Erkenntnisse der Disziplinarkommission jeder weiteren Überprüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit entzogen wissen will. Dies offenbar deshalb, weil er in den Disziplinarkommissionen infolge der Eigenart ihrer Zusammensetzung Institutionen erblickt, die eine hinlängliche Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten. Der VfGH gesteht nun zu, daß dieser von der Verfassung bezogene Standpunkt mit gewichtigen Argumenten bekämpft zu werden vermag, weil nicht übersehen werden darf, daß die Mitglieder der Disziplinarkommissionen, wenn sie auch gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind, infolge ihrer Ressortgebundenheit doch gewissen Hemmungen unterliegen und daher nicht jene Gewähr für eine völlig unbeeinflußte Rechtsprechung bieten, wie sie ein mit allen Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteter, aus jedem Ressortverband gelöster besonderer Disziplinargerichtshof bieten würde, dessen Schaffung sicherlich eine begrüßenswerte Fortbildung des Dienstrechtes der öffentlichrechtlichen Bediensteten bedeuten würde. Nach der gegebenen Rechtslage ist aber der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {

Art 144, Art.

144 B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muß sich bewußt sein, daß er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben, unterwirft, Beschränkungen, die anderen Staatsbürgern nicht auferlegt werden. Daß die Bundesverfassung davon ausgeht, die öffentlichen Angestellten seien gegenüber anderen Staatsbürgern gewissen Beschränkungen unterworfen, ergibt sich schon daraus, daß {

Art 7, Art.

7 B-VG}, der im Abs. 1 die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz statuiert, im Abs. 2 den öffentlichen Angestellten lediglich die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte gewährleistet.Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muß sich bewußt sein, daß er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben, unterwirft, Beschränkungen, die anderen Staatsbürgern nicht auferlegt werden. Daß die Bundesverfassung davon ausgeht, die öffentlichen Angestellten seien gegenüber anderen Staatsbürgern gewissen Beschränkungen unterworfen, ergibt sich schon daraus, daß {

Artikel 7

,, Artikel 7, B-VG}, der im Absatz eins, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz statuiert, im Absatz 2, den öffentlichen Angestellten lediglich die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte gewährleistet. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung ist kein politisches Recht i. S. des {

Art 7, Art.

7 Abs. 2 B-VG}.Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung ist kein politisches Recht i. S. des {

Artikel 7,, Artikel 7, Absatz 2, B-VG}.

Unterläßt es die Behörde, gegen einen Beamten, entgegen der ihr nach {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} obliegenden Verpflichtung, die Anzeige an den Staatsanwalt zu erstatten, und wird der Beamte lediglich disziplinär zur Verantwortung gezogen, so ist eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter darin nicht zu erblicken.Unterläßt es die Behörde, gegen einen Beamten, entgegen der ihr nach {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 84,, Paragraph 84, StPO} obliegenden Verpflichtung, die Anzeige an den Staatsanwalt zu erstatten, und wird der Beamte lediglich disziplinär zur Verantwortung gezogen, so ist eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter darin nicht zu erblicken. Disziplinäre und strafrechtliche Verantwortung verfolgen verschiedene Ziele. Sie sind voneinander unabhängig; selbst ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil würde einer disziplinären Ahndung des gleichen Tatbestandes nicht entgegenstehen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 126 DP die Disziplinarkommission bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Gerichtes nicht gebunden ist, sondern nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen hat.Disziplinäre und strafrechtliche Verantwortung verfolgen verschiedene Ziele. Sie sind voneinander unabhängig; selbst ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil würde einer disziplinären Ahndung des gleichen Tatbestandes nicht entgegenstehen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 126, DP die Disziplinarkommission bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Gerichtes nicht gebunden ist, sondern nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen hat. Wird eine "Erklärung" , enthaltend Forderungen an die Bundesregierung, von einer "Betriebsrätekonferenz" beschlossen, dann kann nur diese Betriebsrätekonferenz selbst - unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 11 des StGG vom

  1. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142 - den Schutz des Petitionsrechtes für sich in Anspruch nehmen. Ein einzelner Teilnehmer ist dazu nicht berufen.Wird eine "Erklärung" , enthaltend Forderungen an die Bundesregierung, von einer "Betriebsrätekonferenz" beschlossen, dann kann nur diese Betriebsrätekonferenz selbst - unter den Voraussetzungen des Absatz 2, des Artikel 11, des StGG vom
  2. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142 - den Schutz des Petitionsrechtes für sich in Anspruch nehmen. Ein einzelner Teilnehmer ist dazu nicht berufen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechts kann nur durch einen auf das Versammlungsgesetz, RGBl. Nr. 135/1867, gestützten Bescheid erfolgen. Denn das den österreichischen Staatsbürgern durch Art. 12 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, gewährleistete Recht hat erst durch das VersammlungsG seine nähere Ausführung erhalten, weshalb jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art. 12 StGG geschützte Grundrecht bedeutet und sich somit als Verfassungswidrigkeit darstellt.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechts kann nur durch einen auf das Versammlungsgesetz, RGBl. Nr. 135 aus 1867,, gestützten Bescheid erfolgen. Denn das den österreichischen Staatsbürgern durch Artikel 12, StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, gewährleistete Recht hat erst durch das VersammlungsG seine nähere Ausführung erhalten, weshalb jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Artikel 12, StGG geschützte Grundrecht bedeutet und sich somit als Verfassungswidrigkeit darstellt. Nach der gegebenen Rechtslage ist der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {

Art 144, Art.

144 B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.Nach der gegebenen Rechtslage ist der VfGH heute jedenfalls nicht dazu berufen, die Disziplinarerkenntnisse der gesetzlich eingerichteten Disziplinarkommissionen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Ihm steht ausschließlich die Befugnis zu, im Verfahren nach {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} zu prüfen, ob ein öffentlichrechtlicher Angestellter durch ein solches Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Die Abtretung ist nicht möglich, wenn es sich um eine Disziplinarangelegenheit eines Bundesbeamten handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B169.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.