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Gesetzbuch § 646, § 646 ABGB} kommt insofern auch heute noch eine normative Bedeutung zu, als er die dem öffentlichen Recht zugehörigen Stiftungsakte von den privatrechtlichen zweckgebundenen Vermögen

Art 15, Art.

15 Abs. 9 B-VG} erforderlichen engen inneren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes herstellen.Das Nichtigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, hat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargelegt, daß der Gesetzgeber die gesamten Probleme der Restitutionsgesetzgebung als Angelegenheiten des Zivilrechtswesens, und nur des Zivilrechtswesens, gewertet und behandelt wissen will, und zwar ohne Rücksicht darauf, auf welche Personenkreise und auf welche Vermögensbestandteile das einzelne Restitutionsgesetz Anwendung zu finden hat. So gesehen steht es außer Frage, daß auch die in Ausführung des NichtigkeitsG 1946 getroffene Regelung der Rückstellungen im Bereiche des Stiftungswesens und Fondswesens sich als eine Regelung der Restitutionsgesetzgebung und somit als eine zivilrechtliche Regelung darstellt. Die bloße Tatsache, daß sich eine an sich zivilrechtliche Maßnahme in objektiver Hinsicht auf Stiftungen bezieht, kann sie weder zu einer Stiftungssache machen, noch auch den für eine Anwendung des {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} erforderlichen engen inneren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes herstellen. Nach {

Art 15, Art.

15 Abs. 9 B-VG} dürfen in ein Landesgesetz zivilrechtliche Bestimmungen nur Aufnahme finden, sofern sie in einer unerläßlichen Verbindung mit anderen Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden und sich auf einen Gegenstand beziehen, der nach den Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG unzweifelhaft in die Zuständigkeit des Landes fällt. Diese Forderung ist deshalb aufzustellen, weil andernfalls das Zivilrechtswesen nicht, wie es dem Sinne der Bundesverfassung entspricht, grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fallen würde, sondern auf diesem Gebiete eine besondere Art von konkurrierender Kompetenz des Bundes und der Länder vorläge, eine Möglichkeit, die die Bundesverfassung nicht schaffen wollte.Nach {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} dürfen in ein Landesgesetz zivilrechtliche Bestimmungen nur Aufnahme finden, sofern sie in einer unerläßlichen Verbindung mit anderen Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden und sich auf einen Gegenstand beziehen, der nach den Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG unzweifelhaft in die Zuständigkeit des Landes fällt. Diese Forderung ist deshalb aufzustellen, weil andernfalls das Zivilrechtswesen nicht, wie es dem Sinne der Bundesverfassung entspricht, grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fallen würde, sondern auf diesem Gebiete eine besondere Art von konkurrierender Kompetenz des Bundes und der Länder vorläge, eine Möglichkeit, die die Bundesverfassung nicht schaffen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:G2.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.