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{'item': 'V7/52'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1952 GeschäftszahlV7/52 Sammlungsnummer2351 RechtssatzDie Kundmachung des Wiener Magistrates vom

  1. Jänner 1936, Zl. Mag.- Abt. 42-1600/I/34, die die Ausübung der Markthelfertätigkeit an eine Bewilligung bindet und überhaupt die Rechtsverhältnisse der Markthelfer regelt, stützt sich soweit sie den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx betrifft, auf § 11 der Marktordnung für den Wr. Zentralviehmarkt (Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und dem BM für Handel und Verkehr vom
  2. Feber 1933, BGBl. Nr. 75) , die ihre gesetzliche Grundlage im § 9 des Tierseuchengesetzes vom
  3. August 1909, RGBl. Nr. 177, hat. Die Kundmachung ist gesetzmäßig. Sie ist im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden. Durch die Bestimmung des § 9 Abs. 5 des Tierseuchengesetzes erscheint der älteren Vorschrift des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 70, § 70 GewO}, wonach die Marktordnungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landeshauptmann, von den Gemeinden selbst zu erlassen sind, bezüglich der Viehmärkte derogiert.Die Kundmachung des Wiener Magistrates vom
  4. Jänner 1936, Zl. Mag.- Abt. 42-1600/I/34, die die Ausübung der Markthelfertätigkeit an eine Bewilligung bindet und überhaupt die Rechtsverhältnisse der Markthelfer regelt, stützt sich soweit sie den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx betrifft, auf Paragraph 11, der Marktordnung für den Wr. Zentralviehmarkt (Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und dem BM für Handel und Verkehr vom
  5. Feber 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 75) , die ihre gesetzliche Grundlage im Paragraph 9, des Tierseuchengesetzes vom
  6. August 1909, RGBl. Nr. 177, hat. Die Kundmachung ist gesetzmäßig. Sie ist im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden. Durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, des Tierseuchengesetzes erscheint der älteren Vorschrift des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO}, wonach die Marktordnungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Landeshauptmann, von den Gemeinden selbst zu erlassen sind, bezüglich der Viehmärkte derogiert. Durch die Bestimmung des § 9 Abs. 5 des TSG wurde auch bereits der Art. V Abs. 2 Z 4 des Reichsgemeindegesetzes, soweit er die " Überwachung des Marktverkehrs" ausnahmslos in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden verweist, wesentlich modifiziert, da § 9 des TSG die Überwachung der Viehmärkte als eine Angelegenheit des Veterinärwesens in den staatlichen Wirkungsbereich gezogen und die Erlassung der Marktordnungen für diese Märkte daher der staatlichen Verwaltung vorbehalten hat. Schon seit dem Wirksamkeitsbeginn des TSG 1909 konnten daher die Gemeinden in Ansehung der Viehmärkte die Aufgaben der Marktpolizei, rechtlich betrachtet, nur mehr in Unterordnung unter die Behörden der staatlichen Verwaltung und somit im übertragenen Wirkungskreise führen. Diese Rechtslage wurde durch das Wirksamwerden der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung (
  7. Oktober 1925) nur noch verstärkt: Das Veterinärwesen ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG} Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, die Gemeinden können daher, wie bereits eingangs dargelegt, in diesen Angelegenheiten - und somit auch bei der in Vollziehung des TSG geordneten Ausübung der Marktpolizei auf Viehmärkten - nur in mittelbarer Bundesverwaltung, daher in einem ihnen vom Bund übertragenen Wirkungskreis tätig sein.Durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, des TSG wurde auch bereits der Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 4, des Reichsgemeindegesetzes, soweit er die " Überwachung des Marktverkehrs" ausnahmslos in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden verweist, wesentlich modifiziert, da Paragraph 9, des TSG die Überwachung der Viehmärkte als eine Angelegenheit des Veterinärwesens in den staatlichen Wirkungsbereich gezogen und die Erlassung der Marktordnungen für diese Märkte daher der staatlichen Verwaltung vorbehalten hat. Schon seit dem Wirksamkeitsbeginn des TSG 1909 konnten daher die Gemeinden in Ansehung der Viehmärkte die Aufgaben der Marktpolizei, rechtlich betrachtet, nur mehr in Unterordnung unter die Behörden der staatlichen Verwaltung und somit im übertragenen Wirkungskreise führen. Diese Rechtslage wurde durch das Wirksamwerden der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung (
  8. Oktober 1925) nur noch verstärkt: Das Veterinärwesen ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, die Gemeinden können daher, wie bereits eingangs dargelegt, in diesen Angelegenheiten - und somit auch bei der in Vollziehung des TSG geordneten Ausübung der Marktpolizei auf Viehmärkten - nur in mittelbarer Bundesverwaltung, daher in einem ihnen vom Bund übertragenen Wirkungskreis tätig sein. Die Überwachung der Viehmärkte und die Erlassung der Marktordnungen ist eine Angelegenheit des Veterinärwesens. § 11 der auf Grund des § 9 des TSG vom
  9. August 1909, RGBl. Nr. 177, erlassenen MarktO für den Wiener Zentralviehmarkt St. Marx, BGBl. Nr. 75/1933 und Nr. 309/1933, verpflichtet das Marktamt die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) zu "bestellen" . Die rechtliche Ordnung des Verhältnisses, in dem dieses Personal zur Gemeinde stehen soll, ist der Gemeinde überlassen, die somit der ihr auferlegten Verpflichtung sowohl durch Bereitstellung von Helfern, die zur Gemeinde in einem ( öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis stehen, wie auch dadurch nachkommen kann, daß sie die sich zur Dienstleistung anbietenden Personen die Arbeiten unter Aufsicht der Organe des Marktamtes, aber nicht in unselbständiger, sondern in selbständiger Stellung, vernichten läßt.Paragraph 11, der auf Grund des Paragraph 9, des TSG vom
  10. August 1909, RGBl. Nr. 177, erlassenen MarktO für den Wiener Zentralviehmarkt St. Marx, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1933, und Nr. 309 aus 1933,, verpflichtet das Marktamt die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) zu "bestellen" . Die rechtliche Ordnung des Verhältnisses, in dem dieses Personal zur Gemeinde stehen soll, ist der Gemeinde überlassen, die somit der ihr auferlegten Verpflichtung sowohl durch Bereitstellung von Helfern, die zur Gemeinde in einem ( öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis stehen, wie auch dadurch nachkommen kann, daß sie die sich zur Dienstleistung anbietenden Personen die Arbeiten unter Aufsicht der Organe des Marktamtes, aber nicht in unselbständiger, sondern in selbständiger Stellung, vernichten läßt. Die Ermächtigung zur Regelung der Marktordnungen im Verordnungswege, die § 9 Abs. 5 des TSG 1909 den Verwaltungsbehörden erteilt, stellt sich nicht bloß als eine formalgesetzliche Delegation dar, sie schafft vielmehr einen materiellrechtlichen Rahmen für die Regelung, weil, wie die Durchführungsverordnung zum TSG vom
  11. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, ausdrücklich hervorhebt, bei Erlassung der Marktordnungen auf die Bestimmungen der GewO Bedacht zu nehmen ist und die Bestimmungen der §§ 62 ff. GewO den Inhalt der Marktordnungen immerhin so weit umschreiben, daß die auf ihrer Grundlage erlassenen Marktordnungen nicht als selbständige Verordnungen, sondern als Durchführungsverordnungen angesehen werden können.Die Ermächtigung zur Regelung der Marktordnungen im Verordnungswege, die Paragraph 9, Absatz 5, des TSG 1909 den Verwaltungsbehörden erteilt, stellt sich nicht bloß als eine formalgesetzliche Delegation dar, sie schafft vielmehr einen materiellrechtlichen Rahmen für die Regelung, weil, wie die Durchführungsverordnung zum TSG vom
  12. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, ausdrücklich hervorhebt, bei Erlassung der Marktordnungen auf die Bestimmungen der GewO Bedacht zu nehmen ist und die Bestimmungen der Paragraphen 62, ff. GewO den Inhalt der Marktordnungen immerhin so weit umschreiben, daß die auf ihrer Grundlage erlassenen Marktordnungen nicht als selbständige Verordnungen, sondern als Durchführungsverordnungen angesehen werden können. Durch § 2 des Veterinärrechtsgesetzes vom
  13. September 1945, StGBl. Nr. 197, ist auch die MarktO für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, BGBl. Nr. 75/1933 und Nr. 309/1933, als eine Durchführungsverordnung zum TSG wieder in rechtliche Geltung gesetzt worden.Durch Paragraph 2, des Veterinärrechtsgesetzes vom
  14. September 1945, StGBl. Nr. 197, ist auch die MarktO für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1933, und Nr. 309 aus 1933,, als eine Durchführungsverordnung zum TSG wieder in rechtliche Geltung gesetzt worden. Siehe auch Slg. 2352/1952.Siehe auch Slg. 2352 aus 1952,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:V7.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.