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{'item': 'B4/52'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1952 GeschäftszahlB4/52 Sammlungsnummer2325 RechtssatzDie Bestimmung des Abs. 1 des § 83 der Vlbg. Landesbauordnung, derzufolge bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde erster Instanz ist, beruht auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom

  1. März 1924, LGBl. Nr. 9, sie stammt also aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung. Bis zu diesem Zeitpunkt - dem
  2. Oktober 1925 - war es der Landesgesetzgebung durchaus unbenommen, die Gemeindekompetenzen einzuengen und auch eine staatliche Verwaltungsbehörde mit Aufgaben zu betrauen, die nach dem Reichsgemeindegesetz den Gemeinden zustanden. Denn erst mit dem Wirksamwerden der Kompetenzartikel der Bundesverfassung ist die Trennung von Bundesverwaltung und Landesverwaltung eingetreten und erst mit diesem Zeitpunkt wurden durch § 8 Abs. 5 lit. f V-ÜG Änderungen auf dem durch die Art. I Abs. 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des RGG, RGBl. Nr. 18/1862, geregelten Gebiete der Verfassungsgesetzgebung des Bundes vorbehalten. Die Betrauung der Bezirkshauptmannschaft mit der Funktion der Baubehörde erster Instanz bei genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen bestand daher - auch vom Standpunkt des B-VG i. d. F. von 1929 betrachtet - zur Zeit der Okkupation Österreichs durch das Deutsche Reich zu Recht und wurde durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66/1945, wieder in vollem Umfang in Kraft gesetzt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.Die Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 83, der Vlbg. Landesbauordnung, derzufolge bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen die Bezirkshauptmannschaft Baubehörde erster Instanz ist, beruht auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom
  3. März 1924, LGBl. Nr. 9, sie stammt also aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung. Bis zu diesem Zeitpunkt - dem
  4. Oktober 1925 - war es der Landesgesetzgebung durchaus unbenommen, die Gemeindekompetenzen einzuengen und auch eine staatliche Verwaltungsbehörde mit Aufgaben zu betrauen, die nach dem Reichsgemeindegesetz den Gemeinden zustanden. Denn erst mit dem Wirksamwerden der Kompetenzartikel der Bundesverfassung ist die Trennung von Bundesverwaltung und Landesverwaltung eingetreten und erst mit diesem Zeitpunkt wurden durch Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, V-ÜG Änderungen auf dem durch die Artikel römisch eins, Absatz eins,, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch sechzehn, römisch 23 und römisch 25 des RGG, RGBl. Nr. 18 aus 1862,, geregelten Gebiete der Verfassungsgesetzgebung des Bundes vorbehalten. Die Betrauung der Bezirkshauptmannschaft mit der Funktion der Baubehörde erster Instanz bei genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen bestand daher - auch vom Standpunkt des B-VG i. d. F. von 1929 betrachtet - zur Zeit der Okkupation Österreichs durch das Deutsche Reich zu Recht und wurde durch das Vorläufige Gemeindegesetz, StGBl. Nr. 66 aus 1945,, wieder in vollem Umfang in Kraft gesetzt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B4.1952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.