RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1952 GeschäftszahlB125/52 Sammlungsnummer2411 RechtssatzDie Betriebsratswahlordnung hält sich im Rahmen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} und bietet zu Zweifeln an ihrer Gesetzmäßigkeit keinen Anlaß.Die Betriebsratswahlordnung hält sich im Rahmen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} und bietet zu Zweifeln an ihrer Gesetzmäßigkeit keinen Anlaß. Insbesondere ist die Bestimmung des {Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 21, § 21 Abs. 8 BRWO} durch den Grundsatz des Listenwahlrechts, der im Gesetz niedergelegt ist, ausreichend gedeckt.Insbesondere ist die Bestimmung des {Betriebsrats-Wahlordnung 1974 Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 8, BRWO} durch den Grundsatz des Listenwahlrechts, der im Gesetz niedergelegt ist, ausreichend gedeckt. Die Bestreitung der Zuständigkeit der Behörde durch den, der sie angerufen hat, ist nicht unzulässig, weil die Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 verpflichtet ist, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sie muß daher Einwendungen betreffend ihre Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, gleichgültig, von welcher der Parteien ein Zweifel darüber geäußert wird.Die Bestreitung der Zuständigkeit der Behörde durch den, der sie angerufen hat, ist nicht unzulässig, weil die Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 verpflichtet ist, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sie muß daher Einwendungen betreffend ihre Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, gleichgültig, von welcher der Parteien ein Zweifel darüber geäußert wird. Wenn im § 7 Abs. 5 Betriebsrätegesetz der Verhinderung des Mitgliedes das Erlöschen seiner Funktion gegenübergestellt wird, so kann das nur so ausgelegt werden, daß der Ersatzmann sowohl im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes wie auch im Falle seines endgültigen Ausscheidens an die Stelle dieses Mitgliedes in den Betriebsrat nachrückt. Das "Erlöschen der Funktion" i. S. des § 7 Abs. 5 BRG ist also nicht identisch mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nach § 13 Abs. 3 BRG, das nur in den beiden dort angeführten Fällen eintritt, sondern darüber hinaus stets dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des Betriebsrates aus irgendeinem Grunde (z. B. Tod, Auswanderung) faktisch nicht mehr imstande ist, die Tätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes auszuüben. Den Gegensatz zu diesem dauernden Ausscheiden bildet die bloß vorübergehende Verhinderung eines Mitgliedes. Sowohl im einen wie im anderen Falle tritt daher nach dem Gesetz der durch die Reihenfolge des Wahlvorschlages nächstberufene Ersatzmann an die Stelle des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes. Daraus, daß {Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 21, § 21 Abs. 8 BRWO} nur vom Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen und {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 20, § 20 Abs. 4 Betriebsrats-Geschäftsordnung} nur vom Ausscheiden spricht, kann also nicht geschlossen werden, daß ein Nachrücken des Ersatzmannes im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes des Betriebsrates nicht stattfinde.Wenn im Paragraph 7, Absatz 5, Betriebsrätegesetz der Verhinderung des Mitgliedes das Erlöschen seiner Funktion gegenübergestellt wird, so kann das nur so ausgelegt werden, daß der Ersatzmann sowohl im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes wie auch im Falle seines endgültigen Ausscheidens an die Stelle dieses Mitgliedes in den Betriebsrat nachrückt. Das "Erlöschen der Funktion" i. S. des Paragraph 7, Absatz 5, BRG ist also nicht identisch mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nach Paragraph 13, Absatz 3, BRG, das nur in den beiden dort angeführten Fällen eintritt, sondern darüber hinaus stets dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des Betriebsrates aus irgendeinem Grunde (z. B. Tod, Auswanderung) faktisch nicht mehr imstande ist, die Tätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes auszuüben. Den Gegensatz zu diesem dauernden Ausscheiden bildet die bloß vorübergehende Verhinderung eines Mitgliedes. Sowohl im einen wie im anderen Falle tritt daher nach dem Gesetz der durch die Reihenfolge des Wahlvorschlages nächstberufene Ersatzmann an die Stelle des verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes. Daraus, daß {Betriebsrats-Wahlordnung 1974 Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 8, BRWO} nur vom Nachrücken auf freiwerdende Mitgliederstellen und {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 4, Betriebsrats-Geschäftsordnung} nur vom Ausscheiden spricht, kann also nicht geschlossen werden, daß ein Nachrücken des Ersatzmannes im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes des Betriebsrates nicht stattfinde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B125.1952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.