149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {
GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Art. 19 StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, sodaß für eine Anwendung des Art. 19 StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt.Dem Artikel 19, StGG ist durch die gemäß {
,, Artikel 149, B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Artikel 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {
GG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Artikel 19, StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Artikel 67, des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, sodaß für eine Anwendung des Artikel 19, StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1952:B160.1952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.