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{'item': 'B147/52'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1953 GeschäftszahlB147/52 Sammlungsnummer2470 RechtssatzDie bloße Tatsache, daß der Fall einer bestimmten Person den Anstoß zur Erlas

Art 91, Art.

91 Abs. 2 B-VG} die zu dieser Funktion berufene Stelle der gesetzliche Richter i. S. des {

Art 83, Art.

83 Abs. 2 B-VG}.Artikel 83, Absatz 2, B-VG kann nur durch einen Akt der Vollziehung, nicht aber durch ein Gesetz verletzt werden, weil es ja Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, welche Stelle zur Vollziehung eines Gesetzes berufen ist. Als gesetzlicher Richter ist daher immer der anzusehen, den das Gesetz zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung beruft. In dem Recht, die zur Vollziehung eines Gesetzes berufenen Stellen zu bestimmen, könnte der Gesetzgeber nur durch Vorschriften verfassungsrechtlichen Charakters eingeengt werden. So bestimmt z. B. Artikel 91, Absatz 2, B-VG, daß bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Ein einfaches Gesetz, das, entgegen dieser Vorschrift, andere Stellen als Geschworenengerichte zu dieser Funktion berufen würde, wäre wohl verfassungswidrig. Solange aber das Gesetz vom VfGH nicht aufgehoben ist, wäre ungeachtet der Bestimmung des {

Artikel 91

,, Artikel 91, Absatz 2, B-VG} die zu dieser Funktion berufene Stelle der gesetzliche Richter i. S. des {

Artikel 83,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG}. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1953:B147.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.