RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1953 GeschäftszahlB200/52 Sammlungsnummer2495 RechtssatzDa nach §§ 9 und 10 des FAG 1950 i. d. F. der FAG-Novellen 1951 und 1952 (BGBl. Nr. 36/1950, 29/1951 und 18/1952) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ausschließliche Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes sind, deren Hebesätze innerhalb der durch das Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze durch Beschluß der Gemeindevertretung festgesetzt werden, handelt es sich um eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde, zumal auch die Gewährung von Wirtschaftsbeihilfen in diesen Wirkungsbereich fällt.Da nach Paragraphen 9 und 10 des FAG 1950 i. d. F. der FAG-Novellen 1951 und 1952 Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1950,, 29 aus 1951, und 18 aus 1952,) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ausschließliche Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes sind, deren Hebesätze innerhalb der durch das Finanzausgleichsgesetz bestimmten Höchstgrenze durch Beschluß der Gemeindevertretung festgesetzt werden, handelt es sich um eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde, zumal auch die Gewährung von Wirtschaftsbeihilfen in diesen Wirkungsbereich fällt. Nach § 8 Abs. 5 lit. e des V-ÜG 1920 steht die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Ortsgemeinden den Ländern und nur, soweit es sich um die Auflösung von Vertretungskörpern der Ortsgemeinden in Wahrung der Interessen des Bundes oder um die Sistierung von Beschlüssen dieser Vertretungskörper handelt, durch die ihr Wirkungskreis zum Nachteil des Bundes überschritten wird, oder in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, dem Bund zu.Nach Paragraph 8, Absatz 5, Litera e, des V-ÜG 1920 steht die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Ortsgemeinden den Ländern und nur, soweit es sich um die Auflösung von Vertretungskörpern der Ortsgemeinden in Wahrung der Interessen des Bundes oder um die Sistierung von Beschlüssen dieser Vertretungskörper handelt, durch die ihr Wirkungskreis zum Nachteil des Bundes überschritten wird, oder in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, dem Bund zu. Durch die Bestimmung des Art. 8 Abs. 5 lit. e V-ÜG 1920 ist gemäß § 6 letzteren Gesetzes auch § 96 NÖ Gemeindeordnung sinngemäß abgeändert.Durch die Bestimmung des Artikel 8, Absatz 5, Litera e, V-ÜG 1920 ist gemäß Paragraph 6, letzteren Gesetzes auch Paragraph 96, NÖ Gemeindeordnung sinngemäß abgeändert. Das staatliche Aufsichtsrecht über die Gemeinden ist durch das V-ÜG 1920 nicht nur nicht beseitigt, sondern durch dieses Gesetz noch dadurch besonders verankert worden, daß § 8 Abs. 5 lit. f ausdrücklich auf Art. XVI des Reichsgemeindegesetzes Bezug nimmt und die lit. e desselben Absatzes die Kompetenz zur Ausübung des Aufsichtsrechtes entsprechend der neuen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern neu festsetzt. Das den Gemeinden verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung kann daher durch die Handhabung des Aufsichtsrechtes seitens der Aufsichtsbehörde aus zwei Gründen eingeschränkt werden, nämlich wegen Überschreitung des Wirkungskreises und wegen eines Verstoßes gegen bestehende Gesetze. Hält die Behörde bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes diesen Rahmen ein, so liegt eine Verletzung des den Gemeinden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht vor.Das staatliche Aufsichtsrecht über die Gemeinden ist durch das V-ÜG 1920 nicht nur nicht beseitigt, sondern durch dieses Gesetz noch dadurch besonders verankert worden, daß Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, ausdrücklich auf Artikel römisch sechzehn, des Reichsgemeindegesetzes Bezug nimmt und die Litera e, desselben Absatzes die Kompetenz zur Ausübung des Aufsichtsrechtes entsprechend der neuen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern neu festsetzt. Das den Gemeinden verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung kann daher durch die Handhabung des Aufsichtsrechtes seitens der Aufsichtsbehörde aus zwei Gründen eingeschränkt werden, nämlich wegen Überschreitung des Wirkungskreises und wegen eines Verstoßes gegen bestehende Gesetze. Hält die Behörde bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes diesen Rahmen ein, so liegt eine Verletzung des den Gemeinden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht vor. Von einer solchen Verletzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde aus anderen als den vorgenannten Gründen in die Selbstverwaltung der Gemeinden eingreifen oder sich nur zum Schein auf einen dieser Gründe stützen würde. Eine bloß unrichtige Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage durch die Aufsichtsbehörde ist noch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B200.1953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.