10 Abs. 1 Z 8 B-VG} gestützt werden.Das Handelskammergesetz kann nur auf den Kompetenztatbestand " Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" , nicht auch auf den Kompetenztatbestand "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet" in {
Der Kompetenztatbestand "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" ({
10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) ist nicht auf die Unternehmungen des Gewerbes und der Industrie eingeschränkt. Die Bundesgesetzgebung kann vielmehr auch andere Unternehmungen (Berufsgruppen) des Erwerbslebens und Wirtschaftslebens in die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie einbeziehen. Dies jedoch nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich 1., daß sie durch das Gesetz vom
10 B-VG} hat zur Folge, daß in Ansehung der beruflichen Vertretung dieser Gruppen die Vollziehung auch dann Bundessache ist, wenn und soweit sich ihre Einrichtung nicht auf das ganze Bundesgebiet erstreckt.Der Kompetenztatbestand "Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie" ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) ist nicht auf die Unternehmungen des Gewerbes und der Industrie eingeschränkt. Die Bundesgesetzgebung kann vielmehr auch andere Unternehmungen (Berufsgruppen) des Erwerbslebens und Wirtschaftslebens in die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie einbeziehen. Dies jedoch nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich 1., daß sie durch das Gesetz vom
,, Artikel 10, B-VG} hat zur Folge, daß in Ansehung der beruflichen Vertretung dieser Gruppen die Vollziehung auch dann Bundessache ist, wenn und soweit sich ihre Einrichtung nicht auf das ganze Bundesgebiet erstreckt. Der Begriff "Fremdenverkehr" scheint unter den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung nicht auf; die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs als solche sind daher nach {
15 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.Der Begriff "Fremdenverkehr" scheint unter den Kompetenztatbeständen der Bundesverfassung nicht auf; die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs als solche sind daher nach {
Der Bundesverfassung ist eine Bestimmung, die es dem Gesetzgeber verwehren würde, durch einfaches Gesetz Selbstverwaltungskörpern staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zuzuweisen, fremd. Wenn ein Bundesgesetz eine berufliche Selbstverwaltungskörperschaft zur Mitwirkung an Verwaltungsmaterien beruft, in denen dem Bund eine Zuständigkeit zusteht, dann kann diese Mitwirkung immer nur auf jene Angelegenheiten bezogen werden, bezüglich deren dem Bund die Vollziehung zukommt. Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammern) sind, sofern und insoweit ihnen Aufgaben der Bundesvollziehung übertragen wurden, als Bundesbehörden anzusehen. Der Landeshauptmann ist, soweit den Landeskammern Aufgaben der Bundesvollziehung zugewiesen sind - soweit sie also als Bundesbehörden Bescheide erlassen -, Berufungsinstanz und insoweit auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des AVG, in welcher Eigenschaft ihm auch - allerdings eingeschränkt auf die von den Landeskammern im übertragenen Wirkungskreise zu besorgenden Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - gegenüber den Landeshandelskammern ein Weisungsrecht zusteht. Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung, deren Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Bundessache ist und denen im übertragenen Wirkungsbereich der Charakter von Bundesbehörden zukommt, können durch Landesgesetz zur Mitwirkung bei der Vollziehung herangezogen werden, wobei allerdings nach der ausdrücklichen Vorschrift des B-VG zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden müßte ({
97 Abs. 2 B-VG}) .Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung, deren Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Bundessache ist und denen im übertragenen Wirkungsbereich der Charakter von Bundesbehörden zukommt, können durch Landesgesetz zur Mitwirkung bei der Vollziehung herangezogen werden, wobei allerdings nach der ausdrücklichen Vorschrift des B-VG zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden müßte ({
Es bedeutet zweifellos einen Mangel im organisatorischen Aufbau des B-VG, daß die Fragen beruflicher Selbstverwaltung darin keine ausdrückliche Regelung gefunden haben. Gleichwohl muß aber daraus, daß die Kompetenzverteilung solche berufliche Selbstverwaltungskörper tatbestandsmäßig anführt, gefolgert werden, daß das B-VG die Errichtung solcher Körperschaften durch die einfache Gesetzgebung als zulässig erkannt hat. Die innere Organisation eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers sowie die Regelung seiner Geschäftsverteilung ist Sache der Körperschaft. Es bedarf daher gar keiner besonderen, den Bestimmungen des {
18 Abs. 2 B-VG} entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung.Die innere Organisation eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers sowie die Regelung seiner Geschäftsverteilung ist Sache der Körperschaft. Es bedarf daher gar keiner besonderen, den Bestimmungen des {
Von den Gemeinden betriebene Wasserversorgungsanlagen werden nicht als auf Erwerb gerichtete Unternehmungen, sondern in Erfüllung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Bei den Kraftfahrschulen handelt es sich um eine Angelegenheit des " Kraftfahrwesens" gemäß {
10 Abs. 1 Z 9 B-VG}.Bei den Kraftfahrschulen handelt es sich um eine Angelegenheit des " Kraftfahrwesens" gemäß {
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 lit. a und b, § 14, § 16 (soweit er nicht als verfassungswidrig aufzuheben war) , § 19, § 24 Abs. 3 und Abs. 4 lit. k, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 1 lit. e und f, § 54, § 57 Abs. 6 erster Satz und Abs. 8, 11 und 12, § 67 Abs. 3, {Handelskammergesetz § 68, § 68 Abs. 1 HKG} sind verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Litera a und b, Paragraph 14,, Paragraph 16, (soweit er nicht als verfassungswidrig aufzuheben war) , Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, Litera k,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 34, Absatz eins, Litera e und f, Paragraph 54,, Paragraph 57, Absatz 6, erster Satz und Absatz 8, 11 und 12, Paragraph 67, Absatz 3,, {Handelskammergesetz Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins, HKG} sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Zur Fachgruppenordnung Art. XXXIV der GewONov. 1952 hat § 5 Abs. 2 lit. e, g, i und j FachgruppenO nachträglich eine gesetzliche, vom verfassungsrechtlichen Standpunkte einwandfreie Grundlage gegeben.Zur Fachgruppenordnung Artikel römisch 34 , der GewONov. 1952 hat Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, g, i und j FachgruppenO nachträglich eine gesetzliche, vom verfassungsrechtlichen Standpunkte einwandfreie Grundlage gegeben. § 9 Abs. 3, § 14, § 16, § 18 Abs. 5, § 24, § 33 FachgruppenO, BGBl. Nr. 223/1947, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 24,, Paragraph 33, FachgruppenO, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Zur Umlagenordnung § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 14 Abs. 1 und 2 UmlagenO, BGBl. Nr. 215/1947, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.Zur Umlagenordnung Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Paragraph 14, Absatz eins und 2 UmlagenO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947,, sind verfassungsrechtlich unbedenklich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:G20.1953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.