RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.1953 GeschäftszahlV7/53 Sammlungsnummer2511 RechtssatzWenn § 1 Abs. 4 der Getränkeabgabenordnung der Stadtgemeinde Mariazell als Letztverbraucher auch den Gastwirt (Kaufmann) in bezug auf den Eigenverbrauch behandelt und die von ihm zu leistende Abgabe nach dem Einkaufspreis bemißt, stellt sich diese Bedingung nach zwei Richtungen hin zu der gesetzlichen Ermächtigung in Widerspruch, nämlich einerseits deshalb, weil sie einen Verbrauch als abgabenpflichtig erklärt, der es nach dem Gesetz nicht ist und anderseits, weil sie von einer anderen als der im Gesetz festgelegten Bemessungsgrundlage der Abgabe ausgeht. Daß aber von einer entgeltlichen Abgabe an den Letztverbraucher nicht die Rede sein kann, wenn es sich um den Eigenverbrauch der Gastwirte und Kaufleute handelt, ergibt sich schon aus dem sprachlich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn abgesehen davon, daß die Entnahme von Getränken aus den eigenen Vorräten durch den Gastwirt oder Kaufmann zum eigenen Verbrauch nicht entgeltlich erfolgt, bezeichnet das Wort " Letztverbraucher" auch in § 1 des Stmk. Getränkeabgabengesetzes nicht denjenigen, der das Getränk wirklich getrunken hat, sondern will ihn nur dem gegenüberstellen, der (im allgemeinen, insbesondere im Rahmen seines Geschäftsbetriebes) Getränke zum Wiederverkauf erwirbt. Der Letztverbraucher in diesem Sinne ist auch dann abgabenpflichtig, wenn er das Getränk einem Dritten weitergibt.Wenn Paragraph eins, Absatz 4, der Getränkeabgabenordnung der Stadtgemeinde Mariazell als Letztverbraucher auch den Gastwirt (Kaufmann) in bezug auf den Eigenverbrauch behandelt und die von ihm zu leistende Abgabe nach dem Einkaufspreis bemißt, stellt sich diese Bedingung nach zwei Richtungen hin zu der gesetzlichen Ermächtigung in Widerspruch, nämlich einerseits deshalb, weil sie einen Verbrauch als abgabenpflichtig erklärt, der es nach dem Gesetz nicht ist und anderseits, weil sie von einer anderen als der im Gesetz festgelegten Bemessungsgrundlage der Abgabe ausgeht. Daß aber von einer entgeltlichen Abgabe an den Letztverbraucher nicht die Rede sein kann, wenn es sich um den Eigenverbrauch der Gastwirte und Kaufleute handelt, ergibt sich schon aus dem sprachlich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn abgesehen davon, daß die Entnahme von Getränken aus den eigenen Vorräten durch den Gastwirt oder Kaufmann zum eigenen Verbrauch nicht entgeltlich erfolgt, bezeichnet das Wort " Letztverbraucher" auch in Paragraph eins, des Stmk. Getränkeabgabengesetzes nicht denjenigen, der das Getränk wirklich getrunken hat, sondern will ihn nur dem gegenüberstellen, der (im allgemeinen, insbesondere im Rahmen seines Geschäftsbetriebes) Getränke zum Wiederverkauf erwirbt. Der Letztverbraucher in diesem Sinne ist auch dann abgabenpflichtig, wenn er das Getränk einem Dritten weitergibt. Der Gastwirt oder Kaufmann dagegen hat auch für die von ihm selbst verbrauchten Getränke keine Abgabe zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:V7.1953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.