34 Abs. 1 B-VG} bestimmt, daß die Länder im Bundesrat im Verhältnis zur Bürgerzahl "im Land" vertreten sind, so kann unter der Bezeichnung "im Land" auf jeden Fall nur das im Zeitpunkt der Durchführung der allgemeinen Volkszählung gegebene Landesgebiet des betreffenden Landes verstanden werden.Wenn {
,, Artikel 34, Absatz eins, B-VG} bestimmt, daß die Länder im Bundesrat im Verhältnis zur Bürgerzahl "im Land" vertreten sind, so kann unter der Bezeichnung "im Land" auf jeden Fall nur das im Zeitpunkt der Durchführung der allgemeinen Volkszählung gegebene Landesgebiet des betreffenden Landes verstanden werden. Die zahlenmäßige Vertretung der Länder im Bundesrat ist bereits unmittelbar durch {
34 Abs. 2 B-VG} geregelt. Aufgabe des Bundespräsidenten nach Abs. 3 des Art. 34 B-VG ist es lediglich, nach jeder allgemeinen Volkszählung diese durch das B-VG unmittelbar festgelegte zahlenmäßige Vertretung der einzelnen Länder festzustellen und durch eine im Bundesgesetzblatt kundzumachende Entschließung in Vollzug zu setzen. Die Frage aber, mit welchem Zeitpunkt diese Entschließung des Bundespräsidenten in Wirksamkeit tritt, findet ihre eindeutige Beantwortung durch § 2 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt: Die rechtsverbindende Kraft der vom Bundespräsidenten nach {
34 Abs. 3 B-VG} gefaßten Entschließung beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des BGBl., das die Entschließung enthält, herausgegeben und versendet wird.Die zahlenmäßige Vertretung der Länder im Bundesrat ist bereits unmittelbar durch {
Aufgabe des Bundespräsidenten nach Absatz 3, des Artikel 34, B-VG ist es lediglich, nach jeder allgemeinen Volkszählung diese durch das B-VG unmittelbar festgelegte zahlenmäßige Vertretung der einzelnen Länder festzustellen und durch eine im Bundesgesetzblatt kundzumachende Entschließung in Vollzug zu setzen. Die Frage aber, mit welchem Zeitpunkt diese Entschließung des Bundespräsidenten in Wirksamkeit tritt, findet ihre eindeutige Beantwortung durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt: Die rechtsverbindende Kraft der vom Bundespräsidenten nach {
,, Artikel 34, Absatz 3, B-VG} gefaßten Entschließung beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des BGBl., das die Entschließung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Grundsatz, daß die Wahlen in den Bundesrat jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode der einzelnen Landtage wirksam sind, kann immer nur im Rahmen der grundlegenden Bestimmungen des Art. 34 B-VG Geltung haben. Ändert sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung nach den Bestimmungen des {
34 Abs. 2 B-VG} und der auf diese Bestimmungen gegründeten Entschließung des Bundespräsidenten die Zahl der Vertreter, auf die ein Land im Bundesrat Anspruch hat, dann kann die Bestimmung, wonach die von den Landtagen in den Bundesrat entsendeten Mitglieder für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landes gewählt werden, nur im Rahmen der dem Land fortan gebührenden Vertretung im Bundesrat Geltung beanspruchen.Der Grundsatz, daß die Wahlen in den Bundesrat jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode der einzelnen Landtage wirksam sind, kann immer nur im Rahmen der grundlegenden Bestimmungen des Artikel 34, B-VG Geltung haben. Ändert sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung nach den Bestimmungen des {
,, Artikel 34, Absatz 2, B-VG} und der auf diese Bestimmungen gegründeten Entschließung des Bundespräsidenten die Zahl der Vertreter, auf die ein Land im Bundesrat Anspruch hat, dann kann die Bestimmung, wonach die von den Landtagen in den Bundesrat entsendeten Mitglieder für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landes gewählt werden, nur im Rahmen der dem Land fortan gebührenden Vertretung im Bundesrat Geltung beanspruchen. Nach den vom B-VG festgelegten Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Bundesrates bleibt jedes einzelne Mitglied - und im Falle von dessen Ausscheiden der für dieses Mitglied als Ersatzmann eintretende Vertreter - an der Stelle in den Bundesrat entsendet, an der es nach den Bestimmungen des {
35 Abs. 1 B-VG} nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als gewählt erklärt worden ist. Es ist jedes Mitglied während des ganzen Laufes der Gesetzgebungsperiode des Landtages als an der Stelle in den Bundesrat entsendet anzusehen, die ihm nach der proportionellen Aufteilung der Mandate gelegentlich der Wahlen im Landtag zugekommen ist.Nach den vom B-VG festgelegten Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Bundesrates bleibt jedes einzelne Mitglied - und im Falle von dessen Ausscheiden der für dieses Mitglied als Ersatzmann eintretende Vertreter - an der Stelle in den Bundesrat entsendet, an der es nach den Bestimmungen des {
,, Artikel 35, Absatz eins, B-VG} nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als gewählt erklärt worden ist. Es ist jedes Mitglied während des ganzen Laufes der Gesetzgebungsperiode des Landtages als an der Stelle in den Bundesrat entsendet anzusehen, die ihm nach der proportionellen Aufteilung der Mandate gelegentlich der Wahlen im Landtag zugekommen ist. Wenn einem Land nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung im Bundesrat fortan eine größere Zahl von Vertretern als bisher gebührt, so hat der Landtag für die ihm nunmehr zufallenden weiteren Mandate unverzüglich eine Zusatzwahl durchzuführen. Für diese Wahlen haben jene Grundsätze Geltung, die der VfGH in seinem Erk. Slg. 788/1927 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat. Wenn einem Land nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung fortan eine geringere Zahl von Vertretern im Bundesrat als bisher gebührt, dann scheiden mit dem Wirksamkeitsbeginn der Entschließung des Bundespräsidenten diejenigen vom Landtag in den Bundesrat entsendeten Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmänner aus dem Bundesrat aus, die im Zuge der proportionellen Aufteilung der Mandate innerhalb des Landtages ( {
35 Abs. 1 B-VG}) auf den letzten im früheren Zeitpunkt noch zur Besetzung gelangten, nunmehr dem Land aber nicht mehr gebührenden Stellen als gewählt erklärt wurden. Wenn also ein Land bisher auf zehn Mandate Anspruch gehabt hat und diese zehn Mandate durch den Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt wurden, dem Land fortan aber nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung nur mehr eine Vertretung von neun Mitgliedern gebührt, so scheidet jenes vom Landtag in den Bundesrat entsendete Mitglied aus der Länderkammer aus, dem nach der proportionellen Aufteilung der Mandate innerhalb des Landtages das zehnte dieser Mandate zugefallen war. Würde dieses Mitglied den ex constitutione eingetretenen Verlust seines Mandates nicht anerkennen, dann wäre es Pflicht des Bundesrates, unverweilt beim VfGH gemäß {
141 B-VG} den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes zu stellen. Den gesetzlichen Mandatsverlustgrund bildet unmittelbar {
34 Abs. 2 B-VG}. Denkbar wäre es allerdings auch, daß der Landtag nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und der vom Bundespräsidenten verlautbarten Entschließung nunmehr eine Totalerneuerung der von ihm in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder vornimmt. Hiefür wäre jedoch unbedingt Voraussetzung, daß sämtliche vom Landtag in den Bundesrat entsendeten Mitglieder, wie auch sämtliche für die einzelnen Mitglieder bestellten Ersatzmänner, auf diese ihre Mandate freiwillig verzichten und so dem Landtag die rechtliche Möglichkeit geben, für den Rest der Gesetzgebungsperiode des Landtages eine der neuen Zusammensetzung des Bundesrates entsprechende Vertretung in die Länderkammer zu entsenden. Ein Zwang auf die Mitglieder und auf ihre Ersatzmänner, diese ihre Stelle niederzulegen, könnte jedoch weder vom Bundesrat noch vom Landtag ausgeübt werden, da keine gesetzliche Bestimmung den Vertretungskörpern hiezu eine Handhabe bietet. Aber auch der VfGH ist nicht in der Lage, in einem Fall dieser Art den Mandatsverlust für die Gesamtheit der von einem Landtag in den Bundsrat entsendeten Mitglieder und ihrer Ersatzmänner auszusprechen, da Voraussetzung für einen solchen Ausspruch das Gegebensein eines gesetzlichen Mandatsverlustgrundes ist. Ein solcher wäre aber in Fällen dieser Art für die Gesamtheit der Mandate des Landes nicht gegeben.Wenn einem Land nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung im Bundesrat fortan eine größere Zahl von Vertretern als bisher gebührt, so hat der Landtag für die ihm nunmehr zufallenden weiteren Mandate unverzüglich eine Zusatzwahl durchzuführen. Für diese Wahlen haben jene Grundsätze Geltung, die der VfGH in seinem Erk. Slg. 788 aus 1927, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat. Wenn einem Land nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung fortan eine geringere Zahl von Vertretern im Bundesrat als bisher gebührt, dann scheiden mit dem Wirksamkeitsbeginn der Entschließung des Bundespräsidenten diejenigen vom Landtag in den Bundesrat entsendeten Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmänner aus dem Bundesrat aus, die im Zuge der proportionellen Aufteilung der Mandate innerhalb des Landtages ( {
,, Artikel 35, Absatz eins, B-VG}) auf den letzten im früheren Zeitpunkt noch zur Besetzung gelangten, nunmehr dem Land aber nicht mehr gebührenden Stellen als gewählt erklärt wurden. Wenn also ein Land bisher auf zehn Mandate Anspruch gehabt hat und diese zehn Mandate durch den Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt wurden, dem Land fortan aber nach der vom Bundespräsidenten erlassenen Entschließung nur mehr eine Vertretung von neun Mitgliedern gebührt, so scheidet jenes vom Landtag in den Bundesrat entsendete Mitglied aus der Länderkammer aus, dem nach der proportionellen Aufteilung der Mandate innerhalb des Landtages das zehnte dieser Mandate zugefallen war. Würde dieses Mitglied den ex constitutione eingetretenen Verlust seines Mandates nicht anerkennen, dann wäre es Pflicht des Bundesrates, unverweilt beim VfGH gemäß {
Den gesetzlichen Mandatsverlustgrund bildet unmittelbar {
Denkbar wäre es allerdings auch, daß der Landtag nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung und der vom Bundespräsidenten verlautbarten Entschließung nunmehr eine Totalerneuerung der von ihm in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder vornimmt. Hiefür wäre jedoch unbedingt Voraussetzung, daß sämtliche vom Landtag in den Bundesrat entsendeten Mitglieder, wie auch sämtliche für die einzelnen Mitglieder bestellten Ersatzmänner, auf diese ihre Mandate freiwillig verzichten und so dem Landtag die rechtliche Möglichkeit geben, für den Rest der Gesetzgebungsperiode des Landtages eine der neuen Zusammensetzung des Bundesrates entsprechende Vertretung in die Länderkammer zu entsenden. Ein Zwang auf die Mitglieder und auf ihre Ersatzmänner, diese ihre Stelle niederzulegen, könnte jedoch weder vom Bundesrat noch vom Landtag ausgeübt werden, da keine gesetzliche Bestimmung den Vertretungskörpern hiezu eine Handhabe bietet. Aber auch der VfGH ist nicht in der Lage, in einem Fall dieser Art den Mandatsverlust für die Gesamtheit der von einem Landtag in den Bundsrat entsendeten Mitglieder und ihrer Ersatzmänner auszusprechen, da Voraussetzung für einen solchen Ausspruch das Gegebensein eines gesetzlichen Mandatsverlustgrundes ist. Ein solcher wäre aber in Fällen dieser Art für die Gesamtheit der Mandate des Landes nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:WII_3.1953
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.