10 Abs. 1 Z 6 B-VG} i. d. F. von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Stehbildern und Laufbildern sind keine Druckwerke.Die Erlassung und Vollziehung ordnungspolizeilicher Maßnahmen, die sich auf Werbebilder für Kinovorführungen beziehen, fällt - soweit diese Bilder als Druckwerke anzusehen sind - als eine Angelegenheit des Pressewesens nach {
d. F. von 1929 in die Zuständigkeit des Bundes. Projektionen von Stehbildern und Laufbildern sind keine Druckwerke. Durch den im Art. 15 Abs. 3 gebrauchten Ausdruck "Kinowesen" wurde keineswegs ein besonderer Landeskompetenztatbestand neu geschaffen.Durch den im Artikel 15, Absatz 3, gebrauchten Ausdruck "Kinowesen" wurde keineswegs ein besonderer Landeskompetenztatbestand neu geschaffen. Die Zuständigkeit der Länder in Kinoangelegenheiten ergibt sich vielmehr - wie jede andere Landeszuständigkeit - ausschließlich aus der Generalklausel des {
15 Abs. 1 B-VG}. Dieser Abs. 3 bezeichnet das "Kinowesen" keineswegs als einen besonderen Länderkompetenztatbestand, er schränkt vielmehr im Gegenteil die sich aus Abs. 1 ergebende Landeszuständigkeit durch Vorbehalte zugunsten des Bundes ein und spricht nur in diesem Zusammenhang von den Angelegenheiten des Kinowesens.Die Zuständigkeit der Länder in Kinoangelegenheiten ergibt sich vielmehr - wie jede andere Landeszuständigkeit - ausschließlich aus der Generalklausel des {
Dieser Absatz 3, bezeichnet das "Kinowesen" keineswegs als einen besonderen Länderkompetenztatbestand, er schränkt vielmehr im Gegenteil die sich aus Absatz eins, ergebende Landeszuständigkeit durch Vorbehalte zugunsten des Bundes ein und spricht nur in diesem Zusammenhang von den Angelegenheiten des Kinowesens. Es fehlt nach dem dermaligen Stande des B-VG an einer gesetzlichen Grundlage, wie Art. 166 der Verfassung 1934 vorgesehen hatte, demzufolge über die Auslegung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung der BM oder die Landesregierung, deren Wirkungsbereich von der Auslegung berührt wurde, ein Rechtsgutachten des Bundesgerichtshofes einholen konnte, das für die Verwaltung bindend war.Es fehlt nach dem dermaligen Stande des B-VG an einer gesetzlichen Grundlage, wie Artikel 166, der Verfassung 1934 vorgesehen hatte, demzufolge über die Auslegung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung der BM oder die Landesregierung, deren Wirkungsbereich von der Auslegung berührt wurde, ein Rechtsgutachten des Bundesgerichtshofes einholen konnte, das für die Verwaltung bindend war. Aufgabe eines Verfahrens nach Art. 138 Abs. 2 B-VG ist es, den Begriffsinhalt eines der in den Art. 10 bis 14 B-VG umschriebenen Kompetenztatbestände zu ermitteln, um auf diese Weise festzustellen, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung unter einen dieser Kompetenztatbestände fällt und dadurch aus der generellen Länderkompetenz des {
15 Abs. 1 B-VG} herausgehoben ist. Die Frage, ob ein Gesetzgebungsakt mit dem Zensurverbot in Einklang zu bringen ist oder nicht, hat mit der Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung gemäß Art. 10 bis 15 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, nichts zu tun und kann daher im Wege eines Verfahrens nach {
138 Abs. 2 B-VG} nicht gelöst werden.Aufgabe eines Verfahrens nach Artikel 138, Absatz 2, B-VG ist es, den Begriffsinhalt eines der in den Artikel 10 bis 14 B-VG umschriebenen Kompetenztatbestände zu ermitteln, um auf diese Weise festzustellen, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung unter einen dieser Kompetenztatbestände fällt und dadurch aus der generellen Länderkompetenz des {
Die Frage, ob ein Gesetzgebungsakt mit dem Zensurverbot in Einklang zu bringen ist oder nicht, hat mit der Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung gemäß Artikel 10 bis 15 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, nichts zu tun und kann daher im Wege eines Verfahrens nach {
ECLI:AT:VFGH:1953:KII_1.1953
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