RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1953 GeschäftszahlA14/52 Sammlungsnummer2534 RechtssatzDie Fassung des {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz} läßt auf den ersten Blick nicht klar erkennen, an welche Gebietskörperschaft sich der Gesetzbefehl in dem Falle richtet, daß ein Bediensteter nach dem
- März 1938 in den Dienst einer anderen Gebietskörperschaft übergetreten ist, welche Gebietskörperschaft also in diesem Falle die Ausscheidung vorzunehmen und damit auch die Versorgungslast für den Bediensteten zu tragen hat. Allein ebenso wie für die Wiedereinstellung nach § 6 Abs. 3 wird auch im § 8 Abs. 1 B-ÜG für die Ausscheidung und Pensionierung nicht mehr gefordert, als daß der Bedienstete am
- März 1938 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden war. Daß dieses Dienstverhältnis über den
- März 1938 fortgedauert hat, wird vom Gesetz nicht gefordert und kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil das Dienstverhältnis fast aller Bundesbediensteten mit deren Übernahme in den Reichsdienst sein vorläufiges Ende gefunden hat. Wenn nun der Bund unter den hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich vom Deutschen Reich übernommenen Bediensteten eine Auswahl trifft und die Nichtübernommenen aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, so geschieht dies nicht deshalb, weil diese Bediensteten am
- April 1945 Bedienstete des Deutschen Reiches waren - da sich ja die Republik Österreich nicht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches betrachtet -, sondern nur deshalb, weil es sich um ehemalige Bundesbedienstete handelt. Was aber für den Bund gilt, muß in gleicher Weise für die anderen Gebietskörperschaften, soweit sie als "Dienstherren" in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Betracht kommen, gelten. Deshalb könnte sich auch eine andere Gebietskörperschaft, wenn das B-ÜG für ihre Angestellten zur Anwendung käme, der Verpflichtung, ihre ehemaligen Bediensteten, sofern sie sie nicht in den Dienststand übernehmen will, gemäß {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 1 B-ÜG} aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden und gemäß § 8 Abs. 2 B-ÜG in den Ruhestand zu versetzen, nicht mit der Begründung entziehen, daß diese zwar am
- März 1938, nicht aber am
- April 1945 in ihren Diensten gestanden sind.Die Fassung des {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz} läßt auf den ersten Blick nicht klar erkennen, an welche Gebietskörperschaft sich der Gesetzbefehl in dem Falle richtet, daß ein Bediensteter nach dem
- März 1938 in den Dienst einer anderen Gebietskörperschaft übergetreten ist, welche Gebietskörperschaft also in diesem Falle die Ausscheidung vorzunehmen und damit auch die Versorgungslast für den Bediensteten zu tragen hat. Allein ebenso wie für die Wiedereinstellung nach Paragraph 6, Absatz 3, wird auch im Paragraph 8, Absatz eins, B-ÜG für die Ausscheidung und Pensionierung nicht mehr gefordert, als daß der Bedienstete am
- März 1938 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden war. Daß dieses Dienstverhältnis über den
- März 1938 fortgedauert hat, wird vom Gesetz nicht gefordert und kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil das Dienstverhältnis fast aller Bundesbediensteten mit deren Übernahme in den Reichsdienst sein vorläufiges Ende gefunden hat. Wenn nun der Bund unter den hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich vom Deutschen Reich übernommenen Bediensteten eine Auswahl trifft und die Nichtübernommenen aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, so geschieht dies nicht deshalb, weil diese Bediensteten am
- April 1945 Bedienstete des Deutschen Reiches waren - da sich ja die Republik Österreich nicht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches betrachtet -, sondern nur deshalb, weil es sich um ehemalige Bundesbedienstete handelt. Was aber für den Bund gilt, muß in gleicher Weise für die anderen Gebietskörperschaften, soweit sie als "Dienstherren" in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Betracht kommen, gelten. Deshalb könnte sich auch eine andere Gebietskörperschaft, wenn das B-ÜG für ihre Angestellten zur Anwendung käme, der Verpflichtung, ihre ehemaligen Bediensteten, sofern sie sie nicht in den Dienststand übernehmen will, gemäß {Beamten-Überleitungsgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, B-ÜG} aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG in den Ruhestand zu versetzen, nicht mit der Begründung entziehen, daß diese zwar am
- März 1938, nicht aber am
- April 1945 in ihren Diensten gestanden sind. Mit dem vollen Wirksamwerden der Kompetenzartikel des B-VG wurde das B-ÜG, soweit es die mit behördlichen Aufgaben betrauten Angestellten der Länder betrifft, Landesgesetz und kann daher auch durch Landesgesetz abgeändert werden. Das B-ÜG hat durch die Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien vom
- September 1951, LGBl. Nr. 34, eine sehr wesentliche Änderung erfahren. Nach Art. 7 dieses Gesetzes ist das B-ÜG auf die Beamten der Stadt Wien, soweit es mit den Bestimmungen der Dienstordnung im Widerspruch steht, nicht anzuwenden. Ferner bestimmt § 140 Abs. 1 der DienstO: "Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Beamte der Stadt Wien waren, sind, wenn sie nicht nach § 139 in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden." Damit ist § 8 Abs. 1 und 2 B-ÜG für die Beamten der Stadt Wien unanwendbar geworden.Das B-ÜG hat durch die Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien vom
- September 1951, Landesgesetzblatt Nr. 34, eine sehr wesentliche Änderung erfahren. Nach Artikel 7, dieses Gesetzes ist das B-ÜG auf die Beamten der Stadt Wien, soweit es mit den Bestimmungen der Dienstordnung im Widerspruch steht, nicht anzuwenden. Ferner bestimmt Paragraph 140, Absatz eins, der DienstO: "Bedienstete, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Beamte der Stadt Wien waren, sind, wenn sie nicht nach Paragraph 139, in den Dienststand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden." Damit ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 B-ÜG für die Beamten der Stadt Wien unanwendbar geworden. Eine Klage der Republik gegen die Gemeinde Wien wegen Ersatz der Zahlung einer Pension ist zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:A14.1953