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{'item': 'A41/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1953 GeschäftszahlA41/53 Sammlungsnummer2533 RechtssatzDa sich § 1 des FAG als Ausnahmsbestimmung gegenüber der allgemeinen Regel des § 1 des F-VG darstellt, kann den Ländern ein durch die mittelbare Bundesverwaltung entstandener Aufwand nicht angelastet werden, der nicht zum Amtssachaufwand gehört.Da sich Paragraph eins, des FAG als Ausnahmsbestimmung gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph eins, des F-VG darstellt, kann den Ländern ein durch die mittelbare Bundesverwaltung entstandener Aufwand nicht angelastet werden, der nicht zum Amtssachaufwand gehört. Bei der Tätigkeit der rechtskundigen, der Rechnungsbeamten und Kanzleibeamten betrifft der Amtssachaufwand die sogenannten Amtserfordernisse und Kanzleierfordernisse, wie Schreibbehelfe und Rechenbehelfe aller Art, Stampiglien, Heftklammern, Aktenbehältnisse u. ä., ferner den Aufwand für Beleuchtung, Beheizung, Druckkosten, Post, Telegraph und Fernsprecher. Im technischen Dienst fallen darunter noch Hilfsmittel für die Anfertigung technischer Zeichnungen und Pläne, für die Anstellung technischer Beobachtungen, für technische Aufnahmen u. dgl. mehr. Ähnlich liegen die Dinge bei den sonstigen Fachverwaltungszweigen. Zum Amtssachaufwand gehört aber auch die Vorsorge für die entsprechende Unterbringung der Behörden und Ämter (teilweise auch von Beamten) , da auch sie Voraussetzung für eine zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften ist. Unter Sachaufwand ist also der Aufwand zu verstehen, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe schafft, dagegen gehört jener Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörden erst entsteht, nicht mehr dazu, ebensowenig der sogenannte Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein für einen bestimmten Zweck gemacht werden. Die Ersatzleistung nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 87, § 87 Abs. 2 VerfGG}, die an Stelle der Wiederherstellung in natura tritt, gehört weder zum Amtsaufwand noch zum Zweckaufwand noch zum Personalaufwand. Für die Kosten der Wiederherstellung des der Anschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustandes hat daher, wenn die Rechtswidrigkeit, die den Ersatzanspruch des Betroffenen ausgelöst hat, von einer Landesbehörde in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung begangen wurde, der Bund aufzukommen. Das Land kann damit nicht belastet werden.Die Ersatzleistung nach {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG}, die an Stelle der Wiederherstellung in natura tritt, gehört weder zum Amtsaufwand noch zum Zweckaufwand noch zum Personalaufwand. Für die Kosten der Wiederherstellung des der Anschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustandes hat daher, wenn die Rechtswidrigkeit, die den Ersatzanspruch des Betroffenen ausgelöst hat, von einer Landesbehörde in Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung begangen wurde, der Bund aufzukommen. Das Land kann damit nicht belastet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:A41.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.