← Österreich

{'item': 'B23/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1953 GeschäftszahlB23/53 Sammlungsnummer2545 RechtssatzIm Verfahren um Bewilligung der Neuerrichtung einer Apotheke nach dem V. Abschnitt Apothekengesetz ist die Kammer als Standesvertretung der Apotheker auf die Abgabe einer gutächtlichen Äußerung beschränkt (§ 50 Abs. 2) . Sie hat keine Parteieigenschaft in diesem Verfahren.Im Verfahren um Bewilligung der Neuerrichtung einer Apotheke nach dem römisch fünf. Abschnitt Apothekengesetz ist die Kammer als Standesvertretung der Apotheker auf die Abgabe einer gutächtlichen Äußerung beschränkt (Paragraph 50, Absatz 2,) . Sie hat keine Parteieigenschaft in diesem Verfahren. Wenn § 2 Apothekerkammergesetz neben der Umschreibung all jener Aufgaben, deren Erfüllung den Daseinszweck der Kammer überhaupt ausmacht, also deren selbständigen Wirkungsbereich darstellt, auch noch die in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben erwähnt, so kommt dieser Bezugnahme nur die Bedeutung zu, daß der Gesetzgeber die Kammer auch zu anderen über den im § 2 bestimmten Wirkungskreis hinausgehenden Aufgaben heranziehen kann, die dann als Mitwirkung an den Zwecken der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zum selbständigen den sogenannten übertragenen Wirkungsbereich der Kammer ausmachen. Etwas anderes will mit der Verweisung auf die in besonderen Vorschriften der Organisation der Apotheker übertragenen Aufgaben nicht gesagt sein, insbesondere nicht, daß der im § 2 Abs. 1 leg. cit. allgemein umschriebene Wirkungsbereich der Kammer in jedem Falle noch einer besonderen gesetzlichen Detaillierung bedürfte. Die in der Umschreibung des Wirkungskreises der Kammer enthaltene Wendung " Wahrnehmung der Standesinteressen und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker" hat Tätigkeiten der Kammer im Auge, welche die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker als ganzen Stand, nicht aber einen oder einige einzelne davon angehen.Wenn Paragraph 2, Apothekerkammergesetz neben der Umschreibung all jener Aufgaben, deren Erfüllung den Daseinszweck der Kammer überhaupt ausmacht, also deren selbständigen Wirkungsbereich darstellt, auch noch die in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben erwähnt, so kommt dieser Bezugnahme nur die Bedeutung zu, daß der Gesetzgeber die Kammer auch zu anderen über den im Paragraph 2, bestimmten Wirkungskreis hinausgehenden Aufgaben heranziehen kann, die dann als Mitwirkung an den Zwecken der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zum selbständigen den sogenannten übertragenen Wirkungsbereich der Kammer ausmachen. Etwas anderes will mit der Verweisung auf die in besonderen Vorschriften der Organisation der Apotheker übertragenen Aufgaben nicht gesagt sein, insbesondere nicht, daß der im Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. allgemein umschriebene Wirkungsbereich der Kammer in jedem Falle noch einer besonderen gesetzlichen Detaillierung bedürfte. Die in der Umschreibung des Wirkungskreises der Kammer enthaltene Wendung " Wahrnehmung der Standesinteressen und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker" hat Tätigkeiten der Kammer im Auge, welche die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker als ganzen Stand, nicht aber einen oder einige einzelne davon angehen. Im Verhältnis zu der Apothekerkammer stehen ihre Landesgeschäftsstellen auf der Stufe bloßer Organe (§ 7 lit. g ApothekerkammerG) und können daher als solche in den ihnen zur Besorgung überlassenen Geschäften von vorwiegend örtlicher Bedeutung (§ 13 Abs. 3 leg. cit) auch nur namens der Kammer tätig werden.Im Verhältnis zu der Apothekerkammer stehen ihre Landesgeschäftsstellen auf der Stufe bloßer Organe (Paragraph 7, Litera g, ApothekerkammerG) und können daher als solche in den ihnen zur Besorgung überlassenen Geschäften von vorwiegend örtlicher Bedeutung (Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit) auch nur namens der Kammer tätig werden. Daraus folgt zwingend, daß die Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer nach der ihnen vom Gesetze in der Kammerorganisation angewiesenen Stellung als Träger eigener Rechte nicht in Betracht kommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B23.1953

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.