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{'item': 'G8/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1953 GeschäftszahlG8/53 Sammlungsnummer2550 RechtssatzDurch Art. 4 Abs. 3 StGG ist das Recht der Auswanderung im vollen Umfange des Wortes, demnach nicht nur das Recht, das Staatsgebiet für immer zu verlassen, sondern auch das Recht, dieses Gebiet auch nur auf Zeit zu verlassen, garantiert.Durch Artikel 4, Absatz 3, StGG ist das Recht der Auswanderung im vollen Umfange des Wortes, demnach nicht nur das Recht, das Staatsgebiet für immer zu verlassen, sondern auch das Recht, dieses Gebiet auch nur auf Zeit zu verlassen, garantiert. Die grundlegende Bestimmung des § 1 Paßgesetz 1951, daß österreichische Staatsbürger die Grenzen des Bundesgebietes - die Fälle des kleinen Grenzverkehrs, für den besondere Vorschriften gegeben werden, bleiben außer Betracht - nur mit einem ordnungsmäßigen Reisepaß überschreiten dürfen, stellt eine reine Formvorschrift dar, die, an sich betrachtet, vom verfassungsrechtlichen Standpunkte zu keinerlei Bedenken Anlaß geben kann.Die grundlegende Bestimmung des Paragraph eins, Paßgesetz 1951, daß österreichische Staatsbürger die Grenzen des Bundesgebietes - die Fälle des kleinen Grenzverkehrs, für den besondere Vorschriften gegeben werden, bleiben außer Betracht - nur mit einem ordnungsmäßigen Reisepaß überschreiten dürfen, stellt eine reine Formvorschrift dar, die, an sich betrachtet, vom verfassungsrechtlichen Standpunkte zu keinerlei Bedenken Anlaß geben kann. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a des PaßG 1951, nach der die Ausstellung eines Reisepasses einem Paßwerber verweigert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß er den Paß benützen wolle, um sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inlande gegen ihn schwebt, zu entziehen, steht im Einklang mit § 5 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, des PaßG 1951, nach der die Ausstellung eines Reisepasses einem Paßwerber verweigert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß er den Paß benützen wolle, um sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inlande gegen ihn schwebt, zu entziehen, steht im Einklang mit Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit. Eine Gesetzesbestimmung, (§ 7 Abs. 1 lit. b des PaßG 1951) , die als rechtliche Voraussetzung der Paßverweigerung nicht eine zu gewärtigende oder bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe fordert, die Behörde vielmehr zur Verweigerung der Ausstellung des Passes schon dann berechtigt, wenn sie glaubt, daß der Paß vom Bewerber dazu benützt werden könnte, sich einer Pflicht zu entziehen und die sogar darauf verzichtet, der Behörde feste Anhalte mit der näheren Bestimmung der Tatsachen zu geben, aus denen sie ihre Annahme, der Paß könnte zu dem vom Gesetz mißbilligten Zweck mißbraucht werden, zu gewinnen hätte, widerspricht der Auswanderungsfreiheit.Eine Gesetzesbestimmung, (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, des PaßG 1951) , die als rechtliche Voraussetzung der Paßverweigerung nicht eine zu gewärtigende oder bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe fordert, die Behörde vielmehr zur Verweigerung der Ausstellung des Passes schon dann berechtigt, wenn sie glaubt, daß der Paß vom Bewerber dazu benützt werden könnte, sich einer Pflicht zu entziehen und die sogar darauf verzichtet, der Behörde feste Anhalte mit der näheren Bestimmung der Tatsachen zu geben, aus denen sie ihre Annahme, der Paß könnte zu dem vom Gesetz mißbilligten Zweck mißbraucht werden, zu gewinnen hätte, widerspricht der Auswanderungsfreiheit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:G8.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.