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{'item': 'V18/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1953 GeschäftszahlV18/53 Sammlungsnummer2556 RechtssatzSeilbahnen und Schwebebahnen, die der öffentlichen Beförderung dienen, sind Eisenbahnen. Das wesentliche Kriterium einer " Schwebebahn" ist darin zu erblicken, daß die Fahrbetriebsmittel nicht den Erdboden berühren, sondern an einem Seil frei in der Luft schweben; dagegen ist es rechtlich vollkommen gleichgültig, ob die Konstruktion einer solchen Anlage nur eines Seiles bedarf oder ob sie zwei Seile benötigt. Ebenso ist es für den Begriff "Seilbahn" nur wesentlich, daß das Fahrbetriebsmittel durch ein Seil bewegt wird, nicht aber der Umstand, ob es sich auf besonderen Schienen oder auf bloßem Erdboden fortbewegt. Demnach fallen Einseilschwebelifte und Schräglifte unter den Oberbegriff "Schwebebahn" bzw. "Seilbahn" . Gesetze, die während der Geltung der Dezemberverfassung 1867 erlassen und in der Folge durch § 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom

  1. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, für die Republik Österreich rezipiert wurden, können heute, d. h. seit dem Wirksamwerden der Art. 10 bis 15 B-VG (
  2. Oktober 1925) , vom Standpunkte der Kompetenzverteilung nicht mehr in Prüfung gezogen werden. Denn sie wurden mit diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 V-ÜG 1920 der fortan maßgebenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung entsprechend als Bundesgesetze oder Landesgesetze übergeleitet, ohne Rücksicht darauf, ob ehedem bei Erlassung dieser Gesetze die Bestimmungen der §§ 11 und 12 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung beachtet wurden oder nicht.Gesetze, die während der Geltung der Dezemberverfassung 1867 erlassen und in der Folge durch Paragraph eins, des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
  3. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, für die Republik Österreich rezipiert wurden, können heute, d. h. seit dem Wirksamwerden der Artikel 10 bis 15 B-VG (
  4. Oktober 1925) , vom Standpunkte der Kompetenzverteilung nicht mehr in Prüfung gezogen werden. Denn sie wurden mit diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 V-ÜG 1920 der fortan maßgebenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung entsprechend als Bundesgesetze oder Landesgesetze übergeleitet, ohne Rücksicht darauf, ob ehedem bei Erlassung dieser Gesetze die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung beachtet wurden oder nicht. Als Verwaltungsverordnung können lediglich die mit verbindlicher Kraft ausgestatteten generellen Weisungen der übergeordneten Verwaltungsbehörden an die ihnen unterstellten Unterbehörden verstanden werden. Generelle Anordnungen der BM, die Rechtsverordnungen (und nicht bloß Verwaltungsverordnungen) sind, müssen, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) .Generelle Anordnungen der BM, die Rechtsverordnungen (und nicht bloß Verwaltungsverordnungen) sind, müssen, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:V18.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.