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{'item': 'B43/53'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1953 GeschäftszahlB43/53 Sammlungsnummer2563 RechtssatzDie Legitimation zur Einbringung von Rechtsmitteln richtet sich danach, ob ein Verein noch existiert oder nicht. Bei aufrechtem Bestand des Vereines sind nur die Vereinsorgane zur Vertretung der Vereinsinteressen berufen, nicht aber einfache Vereinsmitglieder. Ein rechtskräftig aufgelöster Verein bzw. seine Organe besitzen keine rechtliche Möglichkeit mehr, die verfügte Auflösung beim VfGH mit Beschwerde zu bekämpfen. Eine solche Beschwerde kann vielmehr nur von ehemaligen Vereinsmitgliedern erhoben werden, weil nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides Vereinsorgane nicht mehr vorhanden sind. Wird Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Abhaltung einer angemeldeten Vereinsversammlung wegen Nichtbestand des Vereines untersagt wurde, geführt, so hängt die Entscheidung über die Frage der Legitimation zur Beschwerde von der Vorfrage nach dem Bestand des Vereines ab. Nach § 1 des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136/1938, war der Stillhaltekommissar berechtigt, die zur Neuordnung der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere auch zu deren Überführung und Eingliederung in andere Organisationen, erforderlichen Verfügungen zu treffen, welchen Verfügungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder Satzungen dieser Vereinigungen, insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwertung, nicht entgegenstehen. Diese Ermächtigung schloß aber die Befugnis zur Auflösung eines Vereines nicht in sich; denn § 3 des Gesetzes bestimmt ausdrücklich, daß auf Antrag des Stillhaltekommissars die zuständigen Behörden Vereine, Organisationen und Verbände auflösen können, ohne daß der unanfechtbare Auflösungsbescheid einer weiteren Begründung bedürfte. Hat der Stillhaltekommissar zwar einen solchen Antrag gestellt, ist dem Antrag aber eine konstitutive Auflösungsverfügung nicht gefolgt, fehlt es also an einer solchen Verfügung, so ist es zur Vereinsauflösung nicht gekommen.Nach Paragraph eins, des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, GBLÖ Nr. 136 aus 1938,, war der Stillhaltekommissar berechtigt, die zur Neuordnung der Vereine, Organisationen und Verbände, insbesondere auch zu deren Überführung und Eingliederung in andere Organisationen, erforderlichen Verfügungen zu treffen, welchen Verfügungen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder Satzungen dieser Vereinigungen, insbesondere hinsichtlich der Vermögensverwertung, nicht entgegenstehen. Diese Ermächtigung schloß aber die Befugnis zur Auflösung eines Vereines nicht in sich; denn Paragraph 3, des Gesetzes bestimmt ausdrücklich, daß auf Antrag des Stillhaltekommissars die zuständigen Behörden Vereine, Organisationen und Verbände auflösen können, ohne daß der unanfechtbare Auflösungsbescheid einer weiteren Begründung bedürfte. Hat der Stillhaltekommissar zwar einen solchen Antrag gestellt, ist dem Antrag aber eine konstitutive Auflösungsverfügung nicht gefolgt, fehlt es also an einer solchen Verfügung, so ist es zur Vereinsauflösung nicht gekommen. Wird die Anzeige einer Vereinsversammlung durch den Verein ( vertreten durch das zuständige Organ) nicht zurückgewiesen, sondern wird darüber sachlich entschieden (Untersagung der Versammlung) , so wird damit indirekt die Parteistellung des Vereines und die Vertretungsbefugnis des Organs anerkannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1953:B43.1953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.